Created by Julia Langer
about 6 years ago
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Question | Answer |
abstrakte/allgemeine Gefahr | Nach generell-abstrakter Betrachtungsweise unter Zugundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung kann eine Sachlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten, die im Falle ihres Eintritts eine konkrete Gefahr darstellt |
Öffentliche Einrichtung, § 21 I GO | Einrichtung welche ausdrückliche oder konkludent durch einen gemeindlichen Widmungsakt zum externen Gebrauch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, die im öffentlichen Interesse unterhalten wird und in der Verfügungsgewalt der Gemeinde steht |
Klagebefugnis (Anfechtungsklage) | Kläger muss geltend machen (=behaupten) können durch VA in eigenen subjektiven Rechten (nict Interessen) verletzt zu sein |
mögliche Ansprüche auf Erlass von Verwaltungsakten (Klagebefugnis der Verpflichtungsklage) | 1. aus Gesetz 2. aus öffentlich-rechtlichen Vertrag 3. aus Zusicherung (4. aus Grundrechten) |
konkludente Widmungsänderung (Öffentliche Einrichtung, Art. 21 GO) | Die konkludente Widmungsänderung ist zulässig, wenn ab einem gewissen Zeitpunkt so verfahren und nicht nur im Einzelfall willkürlich von der bisherigen Praxis abgewichen wird. Es muss von einer zumindest stillschweigenden Billigung der tatsächlichen Vergabepraxis durch das nach der Kommunalverfassung zuständige Organ ausgegangen werden können. |
laufende Angelegenheiten, Art. 37 I 1 Nr. 1 GO | Angelegenheiten, die bei der Verwaltung der Gemeinde in mehr oder minder regelmäßiger Wiederkehr anfallen und zur ungestörten und ununterbrochnen Fortführung der Verwaltung notwendig sind |
konkrete Gefahr | Vorliegen einer Sachlage die nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter des öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt |
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