Created by isa wagner
almost 6 years ago
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Question | Answer |
Migration | -Migranten verlassen Heimat aus eigenem Antrieb: ->Internationale Freizügigkeit (Schengenraum EU) ->Arbeitsmigration ->Familienmigration ->Bildungsmigration ->Illegale Migration |
Flucht | -Flüchtlinge sind gezwungen ihre Heimat zu verlassen: ->durch die Genfer Flüchtlingskonvention GFK geschützt ->andere Rechte als Migranten z.B. Asylrecht |
Flüchtling Definition GFK | (Art. 1A Abs. 2 GFK) Flüchtling ist eine Person, sich die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, R li i Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will |
Flucht: Push- und Pull-Faktoren | 1.Push-Faktoren – Krieg – Diskriminierung – Naturkatastrophen – Verfolgung 2.Pull – Sicherheit – Freiheit meist innerhalb des Heimatlandes (Binnenflucht) oder in die Anrainerstaaten |
Schutzformen Flüchtlingsschutz | (§3 AsylG) - Basierend auf GFK --Verfolgung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure -Nicht: Bürgerkriege, Armut, Naturkatastrophen, Perspektivlosigkeit -Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, danach erneutes Verfahren -Uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang -Anspruch auf Familiennachzug |
Schutzformen Asylberechtigung | (§16a GG) -politisch verfolgte Menschen -drohenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch Staat -Nicht: Bürgerkriege, Armut, Naturkatastrophen, Perspektivlosigkeit -Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, danach erneutes Verfahren -Uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang -Anspruch auf Familiennachzug |
Schutzformen Subsidiärer Schutz (§4 AsylG) | (§4 AsylG) -Heimatland drohen Todesstrafe, Folter, Lebensgefahr in kriegerischen Konflikten -Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr (+Verlängerung) -Uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang -Familiennachzug begrenzt: ->max. 1000 Angehörige pro Monat 01 08 2018 |
Schutzformen Nat. Abschiebungsverbot | (§60 V+VII AufenthG) -Keine der 3 Schutzformen greift -Abschiebungsverbot bei erheblicher Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit -Darunter zählen auch lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen -Aufenthaltserlaubnis für mind. 1 Jahr (+Verlängerung) -Beschäftigung mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich -Kein Anspruch auf Familiennachzug |
Dublin-Verfahren (1997) | -Feststellung, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist -Zusicherung eines Asylverfahrens für jeden Antragsteller |
Dublin III-Verordnung (2013) | -Zuständigkeit des Landes, in dem der Flüchtling zum ersten Mal europäischen Boden betreten hat ->tragen TAK -Problem: Nicht-Registrierung von Flüchtlingen in Staaten am Rand der EU -Zuständigkeit Deutschlands: → Nord- oder Ostsee → nicht registrierte Flüchtlinge, die in Deutschland zum ersten Mal einen Asylantrag stellen |
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