Created by Mister Normal
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Question | Answer |
Das neue Erwachsenenschutzrecht beschäftigt sich mit der Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen (über Verträge, Testamente, Eheschließungen, medizinische Behandlungen usw). Sie stellt dazu die Entscheidungsfähigkeit in den Mittelpunkt. Wer ist entscheidungsfähig? | Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. |
Kommt es bei der Entscheidungsfähigkeit darauf an, jedes Detail verstehen zu können? | Nein! Es kommt nur darauf an, den rechtlichen Kern der Handlung zu erfassen. |
Was ist "Handlungsfähigkeit"? | Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten |
Reicht die Entscheidungsfähigkeit für die Handlungsfähigkeit immer aus? | Nein! Begründung: Auch die besonders kluge und daher entscheidungsfähige 12-jährige soll allein kein Zinshaus kaufen können. Auch bei der Ehefähigkeit wäre es nicht sachgerecht, den begabten 14-jährigen schon seine Traumfrau heiraten zu lassen. |
Da die Handlungsfähigkeit vom jeweiligen rechtlichen Zusammenhang abhängt, gibt es verschiedene Facetten. Die wichtigste ist die Geschäftsfähigkeit. Erkläre diese! | Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten |
Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht vier Säulen der Erwachsenenvertretung vor, wobei jede Vorrang vor der jeweils nächsten hat. Nenne diese! | 1. Vorsorgevollmacht 2. Gewählte Erwachsenenvertretung 3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung 4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung |
Was ermöglicht die Vorsorgevollmacht? | Man kann dadurch bei voller Geisteskraft einen Vertreter für den Fall des zukünftigen Verlusts der Entscheidungsfähigkeit bestimmen |
Kann der Wirkungsbereich bei einer Vorsorgevollmacht flexibel ausgestaltet werden? | Ja! Es ist aber zumindest die Art der Angelegenheiten anzugeben, für die Vollmacht erteilt wird. Bsp: "Verwaltung meiner Ersparnisse", "Erhaltung meiner Liegenschaft". Eine Vorsorgevollmacht für alle Angelegenheiten (Generalvollmacht) ist nicht möglich! |
Vor wem ist die Vorsorgevollmacht höchstpersönlich und schriftlich zu errichten? Was müssen diese dann tun? | Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein Sie müssen umfassend beraten und belehren |
Wo wird die Vorsorgevollmacht eingetragen? | im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) |
Verliert der Vollmachtgeber (Vorsorgevollmacht) später seine Entscheidungsfähigkeit tritt damit was ein? | Der Vorsorgefall |
Wann und wie entsteht bei der Vorsorgevollmacht die Vertretungsbefugnis für den bestimmten Vertreter? | Mit Eintragung des Vorsorgefalls im ÖZVV entsteht die Vertretungsbefugnis konstitutiv |
Die Vorsorgevollmacht kann von der vertretenen Person auch widerrufen werden. Was muss dann zumindest vorliegen? | Es genügt, wenn die vertretene Person zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr vertreten sein will. |
Welches Rechtsinstitut ermöglicht es trotz geminderter Entscheidungsfähigkeit einen Vertreter auszuwählen? | Gewählte Erwachsenenvertretung |
Zu was muss eine Person noch fähig sein, um einen Erwachsenenvertreter (gewählte Erwachsenenvertung) auswählen zu können? | Sie muss noch fähig sein, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten. |
Was bedeutet "Co-Decision" bei der gewählten Erwachsenenvertretung? | Bei der gewählten Erwachsenenvertretung kann vereinbart werden, dass beide (Vertreter und betroffene Person) nur im Einvernehmen handeln können („Co-Decision“) |
Wie bestimmt sich bei der "gewählten Erwachsenenvertretung" der Wirkungsbereich? | Die betroffene Person und der gewählte Erwachsenenvertreter haben eine Vereinbarung über die Vertretungsbefugnisse des Erwachsenenvertreters zu schließen |
Was kommt zum Einsatz, wenn es weder Vorsorgebevollmächtigten noch einen gewählten Erwachsenenvertreter gibt? | Die gesetzliche Erwachsenenvertretung |
Von wem kann die betroffene Person bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung vertreten werden? | Durch eine oder mehrere nächste Angehörige Das sind: Eltern und Großeltern, volljähriger Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der volljährigen Person, ihr Ehegatte/EP oder Lebensgefährte (3 Jahre gms Haushalt nötig), sowie in Erwachsenenvertreter-Verfügung genannte Person |
Wie entsteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung? | Sie entsteht konstitutiv mit Eintragung ins ÖZVV |
Können bspw Ehegatte und Tochter der betroffenen Person bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung für ein und dieselbe Angelegenheit vertretungsbefugt sein? | Nein. Wer sich zuerst eintragen lässt, ist vertretungsbefugt („first come first served“). Haben sich zwei für verschiedene Bereiche eintragen (zB A für den Pflegebedarf und B für die Vermögensverwaltung), kann es mehrere gesetzliche Erwachsenenvertreter für dieselbe Person geben. |
Wie respektiert die Rechtsordnung bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung den Willen des Vertretenen? | Einerseits: Erwachsenenvertreter-Verfügung ermöglicht Vorauswahl/Vor-Ablehnung einer bestimmten Person als Erwachsenenvertreter. Andererseits: wenn der Betroffene zu erkennen gibt, von einer Person nicht (mehr) vertreten werden zu wollen, wird das respektiert. |
Wann ist vom Gericht ein gerichtlicher Erwachsenenverter konstitutiv zu bestellen? | Wenn die betroffene Person aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen + gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht möglich ist/nicht mehr ausreicht |
Wer kommt als gerichtlicher Erwachsenenvertreter primär in Frage? | Verwandte; nahestehende Person Dass die Verwandten auch hier eine wichtige Rolle spielen, liegt daran, dass sich nicht immer jemand initiativ als gesetzlicher Erwachsenenvertreter anbietet, zB um den Eindruck zu vermeiden, man wolle unbedingt das Vermögen seiner alten Mutter verwalten. |
Wer ist subsidiär zu Verwandten/nahestehenden Personen bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung zu bestellen? | Erwachsenenschutzvereine, falls diese nicht in Betracht kommen (Maximale Kapazität od besondere Rechtskenntnisse nötig) -> Notare/Rechtsanwälte |
Worauf haben gerichtliche Erwachsenenvertreter Anspruch? | Anspruch auf Aufwandersatz Anspruch auf Entschädigung |
Wann endet die gerichtliche Erwachsenenvertretung? | Nach 3 Jahren, wenn sie nicht erneuert wird |
Darf ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Besorgung aller Angelegenheiten bestellt werden? | Nein! Nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichneden Angelegenheiten |
Muss das Gericht, wenn es einen Vertreter bestellt, dabei auf die Wünsche des Vertretenen Rücksicht zu nehmen? | Ja! |
Während der gerichtliche Erwachsenenvertreter gemäß § 276 Anspruch auf eine Entschädigung hat, haben Vorsorgebevollmächtigte sowie gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertreter nur Anspruch auf | Ersatz ihrer Auslagen |
Erwachsenenvertreter werden strenger kontrolliert als Vorsorgebevollmächtigte. Sie müssen dem Gericht Rechnung über ihre Tätigkeit legen, während Vorsorgebevollmächtigte nur einen Lebenssituationsbericht abgeben müssen. Wieso? | Weil der Vorsorgebevollmächtigte vom Betroffenen noch bei voller geistiger Gesundheit bestimmt wurde |
Hat die Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung Einfluss auf die Handlungsfähigkeit? | Nein! Wer tatsächlich im Einzelfall entscheidungsfähig ist und daher weiß was er tut, ist geschäftsfähig. |
Szenario: Eine Person hat einen Vorsorgebevollmächtigten/ Erwachsenenvertreter. Sie schließt einen Vertrag ab, ist dabei aber entscheidungsunfähig und damit geschäftsunfähig. Was passiert jetzt? | Der Vertrag kommt nicht zustande. Er ist schwebend unwirksam. Der Vertrag kann vom Vorsorgebevollmächtigten/Erwachsenenvertreter genehmigt werden, der dabei auf die Wünche und Bedürfnisse des Betroffenen Rücksicht nehmen muss. |
Wann ist bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung vom Gericht ein Genehmigungsvorbehalt anzuordnen? | Wenn dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist. |
Was bewirkt der Genehmigungsvorbehalt? | Dann bedürfen die rechtsgeschäftlichen Handlungen der vertretenen Person zur Wirksamkeit jedenfalls der Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Selbst wenn die vertretene Person im Einzelfall entscheidungsfähig ist, ist ihre Erklärung schwebend unwirksam und muss genehmigt werden. |
Spielt der Genehmigungsvorbehalt nur bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung eine Rolle? | Nein, kann bei gewählter Erwachsenenvertretung vereinbart werden Kann in Vorsorgevollmacht vorgesehen werden |
Kann eine Person, die nicht entscheidungsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens gültig abschließen? | Ja, wenn ● es ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt ● die Person ihre Pflichten vollständig erfüllt |
Kann das Gericht auch für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens einen Genehmigungsvorbehalt anordnen? | Ja, wenn dies notwendig ist |
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