Zwang zur Gefahrenabwehr

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Zwang zur Gefahrenabwehr
  1. Zwang nach vorausgegangenem VA
    1. §50 (1) PolG
      1. TBV: 1. VA muss sich auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen beziehen
        1. TBV: 2. VA muss wirksam, also rechtmäßig sein

          Annotations:

          • Zuerst wird die rechtmäße Grundmaßnahme geprüft, sodass dann auf die Grundmaßnahme verwiesen werden kann.
          1. TBV: 3. Eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung

            Annotations:

            • VA ist grundsätzlich anfechtbar.. Durch das eingelegte Rechtsmittel würde sich eine aufschiebende Wirkung entfalten. Diese aufschiebende Wirkung entfällt nach §80(2) VwGO bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen der Polizei.
            1. Rechtsfolge §50 (1) ist die Sofortige Vollziehung
              1. §51 (1) zugelassene Zwangsmittel

                Annotations:

                • Aussagen, welches man wählt, dann Negativabgrenzung, warum die anderen nicht
                1. §52 Ersatzvornahme
                  1. besteht Handlungspflicht beim Adressat
                    1. Handlung muss vertretabar sein

                      Annotations:

                      • Öffnen der Tür, wegfahren des Autos, beseitiung des verursachten Mülls. D.h statt Adressat kann auch jemand anderes die Handlung vornehmen
                      1. Handlung wird nicht erfüllt
                        1. Rechtsfolge: Selbst oder Fremdvornahme
                  2. §53 PolG Zwangsgeld
                    1. Bei nicht vertretbaren Handlungen.
                      1. Die dahingehende - Rechtsfolge: Festsetzen des Zwangsgeldes
                        1. Höhe zwischen 5 und 2500 Euro
                          1. Schriftlich festsetzen
                      2. §55. Unmittelbare Zwang
                        1. §55 Negativabgrenzung
                          1. §58 Legaldefintionen

                            Annotations:

                            • §58 (1) Zwang Einwirkung auf Person durch Körperliche Gewalt, Hilfmittel und Waffen. §58 2 (K.Gwalt) §58 3 Hilfsmittel §58 Waffen
                            1. §61 Androhung

                              Annotations:

                              • Unmittelbarer Zwang muss angedroht werden. Andernfalls wenn es die Situation nicht zulässtt.
                              1. §62 Fesselung

                                Annotations:

                                • Person wird festgehalten (zur Ingewahrsamnahme) und es besteht Gefahr, dass die Person widerstand leistet, flieht, oder sich sowie andere verletzt. Auch wenn Personen zur Durchführung des §81a stpo transportiert wird, darf sie nach den 3 Varianten gefesselt werden.
                                1. §63 Allgemeine Vorschriften Schusswaffengebrauch. Müssen alle Vorliegen
                                  1. §64 Gegen Personen
              2. Zwang ohne vorausgegangenem VA
                1. §50 (2) Polg
                  1. TBV: 1. gegenwärtige Gefahr für Öffentliche Sicherheit
                    1. TBV: 2. Sofortvollzug muss NOTWEDNIG sein

                      Annotations:

                      • Zeitliche Komponente: 1 Möglichkeit: Maßnahme gegen Person ist nicht möglich (Person ist nicht vor Ort 2 Möglichkeit: Maßnahme gegen Person nicht rechtzeitig möglich ( Person ist vor Ort, aber bis VA erteilt wird, ist der Schaden wahrscheinlich schon eingetreten) 3 Möglichkeit: VA hat keinen Erfolg. VA gegen Person kann eher dazu führen, dass die Situation verschäft wird.
                      1. TBV: 3. Fiktive VA müsste rechtmäßig gewesen sein
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