DBG Art. 58 Abs. 1 b, verdeckte Gewinnausschüttungen (geldwerte Leistungen):

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DBG Art. 58 Abs. 1 b, verdeckte Gewinnausschüttungen (geldwerte Leistungen): Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Leistungen, die von einer juristischen Person an ihre Anteilsinhaber (inkl. an nahestehende Dritte) erbracht werden, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten und dies von den Organen der juristischen Person erkennbar war. Die verdeckten Gewinnausschüttungen können buchmässig wie folgt unterteilt werden: Gewinnausschüttungen zu Lasten eines Aufwandkontos Gewinnausschüttungen zu Lasten eines Ertragskontos Gewinnausschüttungen durch überpreislichen Erwerb von Vermögensgegenständen Gewinnausschüttungen durch unterpreisliche Übertragung von Geschäftsvermögen. Bei der juristischen Person ist der Saldo der Erfolgsrechnung auf Grund von steuerlichen Gewinnkorrekturen anzupassen. Bei Aktionär handelt es sich um einen Vermögenertrag aus beweglichem Vermögen (Teilbesteuerung 60%). Ausserdem unterliegen verdeckte Gewinnausschüttungen der Verrechnungssteuer.

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