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Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt ( immer, oft, häufig, besser ) mit einer Probezeit. Diese muss mindestens ( ein Monat, sechs Monate, vier Monate, eine Woche ) und darf höchstens ( vier Monate, sechs Monate, neun Monate, ein Jahr ) betragen. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ( jederzeit, innerhalb einer Woche, bedingt ) sowohl vom Ausbildungsbetrieb als auch vom Auszubildenden ( ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, innerhalb eines Monats, innerhalb einer Woche ) und ( ohne Angabe von, nur bei konkreten, bei widerholten ) Gründen gekündigt werden.