Steht eine Rechtsvorschrift in inhaltlichem Widerspruch zu höherrangigem Recht, so ist die betroffene Norm grundsätzlich nicht „nichtig“ im Sinne von nicht existent, sondern „bloß“ rechtswidrig, also existent und verbindlich, aber mit dem Makel der Rechtswidrigkeit behaftet. Wie diese Rechtswidrigkeit aufgegriffen werden kann, ist von der jeweiligen Norm abhängig