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Wenn Sie bei der Personalberatung/-vermittlung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen können sich ( haftungsrelevante Folgen, Vermögensschäden, Ansprüche gegen den Arbeitgeber, unerlaubte Handlung, vertraglich auszuschließen, Schaden, Beraters/Vermittlers, Schadenssumme ) ergeben. Gegen entstehende ( Vermögensschäden, haftungsrelevante Folgen, Ansprüche gegen den Arbeitgeber, unerlaubte Handlung, vertraglich auszuschließen, Beraters/Vermittlers, Schadenssumme ), z. B. durch die Abfassung eines Arbeitsvertrages, aus dem ein vermittelter Arbeitnehmer ( Ansprüche gegen den Arbeitgeber, haftungsrelevante Folgen, Vermögensschäden, unerlaubte Handlung, vertraglich auszuschließen, Beraters/Vermittlers, Schadenssumme ) geltend macht, können Sie sich nicht versichern, da es sich um eine ( haftungsrelevante Folgen, Vermögensschäden, unerlaubte Handlung, Ansprüche gegen den Arbeitgeber, vertraglich auszuschließen, Beraters/Vermittlers, Schadenssumme ) handel. Diese sind nicht versicherbar. Ebenso ist es nicht möglich, die Haftung für einen
solchen Schaden ( Vermögensschäden, haftungsrelevante Folgen, Ansrüche gegen den Arbeitgeber, vertraglich auszuschließen, unerlaubte Handlung, Beraters/Vermittlers, Schadenssumme ). Ein Schaden geht allein zulasten des ( vertraglich auszuschließen, unerlaubte Handlung, Ansprüche gegen den Arbeitgeber, Beraters/Vermittlers, Vermögensschäden, haftungsrelevante Folgen, Schadenssumme ). Eine Begrenzung der ( haftungsrelefante Folgen, Ansprüche gegen den Arbeitgeber, Vermögensschäden, unerlaubte Handlung, vertraglich auszuschließen, Schadenssumme, Beraters/Vermittlers ) auf eine GmbH-Beteiligung ist
ebenfalls nicht möglich.