Created by myJurazone
about 10 years ago
|
||
Bei Verstoß gegen das Vertretungsverbot durch ratsangehörigen Rechtsanwalt Ausschluss durch das Gericht gem. § 32 I 2 GO
Vertretungsverbot verfassungsgemäß
Öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung = wesentliche Verfahrensvorschrift oder bloße Ordnungsvorschrift
Fehlt für Abschluss eines Vertrages der erforderliche Ratsbeschluss -> welche Folgen für die Rechtswirksamkeit
Einordnung der Vorschrift des § 64 I 1 GO (Schriftform) und Folge eines Verstoß dagegen
Normverwerfungskompetenz der Verwaltung
Inhaltliches Prüfungsrecht und Recht zur Ablehnung des BM bei einem vorgelegten Vorschlag zur Tagesordnung
§49 I 2 GO anwendbar, wenn offensichtlich eingetretene Beschlussunfähigkeit vorliegt, diese aber bewusst nicht festgestellt wird
Ausschluss aus Fraktion = Abberufung aus Ausschuss
§ 49 I 2 GO Geltung, wenn die Beschlussunfähigkeit bereits vor Beginn der Sitzung besteht
Mitwirkung eines Befangenen in der Beratung
Kommunalverfassungsstreitigkeit – Klageart
Abstimmungsberechtigung (Bürgerentscheid) von (EU-)Ausländer
Beteiligtenfähigkeit der Vertreter des Bürgerbegehrens
Entscheidung über Zulässigkeit des Bürgerbegehrens = VA?
Wem steht subj.-öff. Recht aus § 26 VI 1 GO zu?
Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen, sodass Erfolgschancen des Bürgerentscheides sinken oder dieser unmöglich wird
Verfahren nach Abschluss des Bürgerentscheides
§ 107 GO = subjektiv-öffentliches Recht
Sonstige Regelungen anhand der VHMK überprüft werden können
Rechtsnatur der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben:
Grundsätze auch anwendbar im Verhältnis der Gemeinden zum Kreis, da die Kreise nach Art. 28 II 2 ebenfalls Recht der Selbstverwaltung haben
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit -> VwVG nicht anwendbar auf Gemeinden - Übertragbarkeit der Grundsätze?
Prüfung einer Pflichtverletzung der Kommune bei Rechtmäßigkeitsprüfung einer Ersatzvornahme und Vorliegen einer rechtmäßigen Anordnung erforderlich
Beanstandung = VA
Maßnahme der Fachaufsicht Außenwirkung
Rechtsschutzbedürfnis, wenn Anfechtung der späteren Aufhebung des Ratsbeschlusses ausreichenden Rechtsschutz vermitteln würde
Ersatzvornahme erst bei Vollziehbarkeit der Anordnung
Merkmal „öffentliches Bedürfnis“ = unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum für die Gemeinde
STR, ob der durch Ratsbeschluss festgelegte Umfang der Widmung durch eine abweichende Vergabepraxis der Verwaltung erweitert werden kann
Begriff der „grundstücksbezogenen Einrichtung“
Rechtfertigung eines A-B-Zwanges durch überregionale Erwägungen
Gebührenstaffelung
STR, ob das Eigentumsgrundrecht eine urtümliche „Baufreiheit“ gewährleistet oder ob das Maß an Baufreiheit vom einfachen Gesetzgeber bestimmt wird
Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung, wenn mehrere Genehmigungen erforderlich sind
Genehmigungspflichtige Nutzungen ohne vollziehbare Bauerlaubnis
Unmittelbar aus der bereits erlassenen Verfügung gegen Alt-Eigentümer kraft Rechtsnachfolge gegen Neu-Eigentümer vorgehen
STR, ob § 36 I 1 BauGB in dem Fall einschlägig ist, wenn ein Fall des §§ 62, 60 I Nr. 3 lit. a BauO vorliegt
Rechtsfolge, wenn das gemeindliche Einvernehmen (§36 II BauGB) rechtswidrig verweigert wurde
Rechtsschutz beim Flächennutzungsplan
Antrag auf Sicherungsmaßnahmen ist begründet, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften stößt
STR. an welcher Stelle in Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Probleme der prozessualen Verwirkung zu erörtern sind
Verwirkung des behördlichen Eingriffsrecht gem. § 242 BGB analog
STR. Verfristung
Rechtsfolge passiver Bestandsschutz nach dogmatischer Herleitung
Bestandsschutz und damit der materiellen Illegalität kann Versagung der Baugenehmigung für Wohnnutzung einer Garage entgegenstehen
Lediglich obligatorisch berechtigter Grundstücksnutzer (zB Mieter) = Nachbar-Abwehrrechte
Nachbarabwehrrecht aus Art. 14 GG keine praktische Relevanz mehr
STR., ob eine Ermessensreduzierung zugunsten des Nachbarn bereits dann eintritt, wenn der Bauherr gegen nachbarschützende Vorschriften oder ob weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen (Anspruch auf behördliches Einschreiten)