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§ 2 TSchG = Tierhalternorm
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner und seinen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen und verfügen