Art. 79 III GG sieht vor: „Eine Änderung des GG, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder (Bundesstaat), die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung oder die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze „berührt“ werden, ist unzulässig.“
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