Sie haben am 15.11.2015 geheiratet. Bis am 15.11.2015 wird die Veranlagung noch als alleinstehend vorgenommen.
Bei einem Zuzug aus dem Ausland kommt es zu einer unterjährigen Steuerpflicht.
Das Einkommen unmündiger Kinder ist immer in der Steuererklärung der Eltern zu deklarieren.
Der Gewinn der Kollektivgesellschaft wird besteuert. Die Kollektivgesellschaft stellt ein eigenes Steuersubjekt dar.
Die persönliche Steuerpflicht wird durch den Wohnsitz oder den Le-bensmittelpunkt ausgelöst.
Bei einer persönlichen Steuerpflicht handelt es sich um eine be-schränkte Zugehörigkeit.
Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit handelt es sich um eine beschränkte Zugehörigkeit.
Eine Liegenschaft in einem anderen Kanton stellt eine beschränkte Zugehörigkeit dar.
Ein qualifizierter Aufenthalt beginnt ab 90 Tage mit Arbeit.
Der Wohnsitz und der Lebensmittelpunkt sind immer identisch.
Eine Betriebsstätte stellt eine wirtschaftliche Zugehörigkeit dar.
Das steuerbare Einkommen und das satzbestimmende Einkommen ist dasselbe.
Für einen Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Deutschland beginnt die Steuerpflicht in der Schweiz mit dem Kauf einer Liegenschaft in Bern.
Kinder die arbeiten, erhalte für dieses Entgelt schon vor dem Erreichen des 18. Altersjahres eine eigene Steuererklärung.
Bei kollektiven Kapitalanlagen stellt das Einkommen aus Wertschriften, ein eigenes Steuersubjekt dar.
Erbengemeinschaften bekommen eine eigene Steuererklärung und stellen deshalb ein eigenes Steuersubjekt dar.
Die Erben haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steu-ern bis zur Höhe Ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden