Eine volle Bremsprobe muss ausgeführt werden:
a) am neu gebildeten Zug, frühestens 24 Stunden vor der Abfahrt,
Ein Zug gilt als neu gebildet, wenn
- er aus Einzelwagen zusammengestellt wurde oder
- der Zug durch Einstellen/Aussetzen von vor-/oder ungeprüften Wagen/Wagengruppen an mehr als zwei Stellen gekuppelt wurde.
b) wenn ein Zug länger als 24 Stunden abgestellt war,
c) am unverändert gebliebenen Zug, der mehrere Tage wiederverwendet wird, einmal täglich, im Regelfall vor der ersten Zugfahrt. Regelungen hierzu trifft die jeweilige Organisationseinheit des Eisenbahnverkehrsunternehmens, die für den Einsatz eines solchen Zuges zuständig ist.
d) bei Unregelmäßigkeiten gemäß Modul 915.0105 -> ungenügende Bremswirkung / Bremsen überladen (mehrere Lösezüge wurden gezogen
e) vor Gefällestrecken gemäß Modul 915.0107 Abschnitt 2 Absatz 2 und Absatz 4 -> 16‰ über 3 km oder keine Betriebsbremsung vor Gefällestrecken möglich
e) vor Gefällestrecken gemäß Modul 915.0107 Abschnitt 2 Absatz 2 und Absatz 4 -> 16‰ über 3 km oder keine Betriebsbremsung vor Gefällestrecken möglich