Wechsel des Steuerpflichtigen durch Übertragung von Wirtschaftsgütern iR einer Umwandlung iSd UmwStG auf einen anderen Rechtsträger, was nach der geltenden Rspr. grundsätzlich als Entnahme des Wirtschaftsgutes zu behandeln ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz: § 6 Abs. 3, Abs. 5 EStG und UmwStG.
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