Created by Markus Krün
over 7 years ago
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Gruppenübergreifende Zusammenarbeit
Aufsichtspflichten für gruppenfremde Kinder können sich
auch in Fällen gruppenübergreifender Zusammenarbeit ergeben,
da hierbei die Zuständigkeiten der einzelnen Fachkräfte
kaum voneinander abzugrenzen sind.
.
In diesem Fall sind die Erzieherinnen selbstverständlich auch
für die gruppenfremden Kinder aufsichtspflichtig, die sich
der von ihnen geleiteten Aktivität angeschlossen haben. Daneben
tragen sie allerdings gemeinsam die Verantwortung
für sämtliche Kinder auf dem Spielplatz. Zur Erleichterung
der Aufgabenwahrnehmung etwa durch Arbeitsteilung (differenzierte
Aufsichtsführung) und zur Vermeidung von Gefährdungssituationen
sollten klare Absprachen getroffen werden.
Gegenstand des Betreuungsvertrages ist auch eine Vereinbarung
über die Betreuungszeiten und damit auch darüber,
wann die Aufsicht über die Kinder beginnt und wann sie endet.
Zweckmäßigerweise geschieht dies, indem ausdrücklich
auf die entsprechende Stundenregelung und die jeweiligen
Bring- und Abholzeiten in der Kindergartenordnung oder der
Konzeption der Einrichtung verwiesen wird.
Bei Abschluss des Betreuungsvertrages sollten die Eltern
auch darüber informiert werden, dass sie grundsätzlich für
den Weg ihres Kindes zur und von der Einrichtung verantwortlich
sind. Aber auch wenn eine solche Regelung nicht
ausdrücklich getroffen wurde, folgt dieses aus dem Umstand,
dass die Eltern die in erster Linie Aufsichtspflichtigen sind
und
Praxisbeispiel:
In einem ländlichen Gebiet hatte sich eine Elterninitiative
gebildet, die ihre Kinder zu dem kommunalen
Kindergarten durch ein Busunternehmen bringen ließ.
Die Busfahrerin ließ die Kinder (regelmäßig) auf einem
frei benutzbaren Parkplatz in vier Metern Entfernung
von der Eingangstür des Kindergartens aussteigen. Sie
öffnete zum Aussteigen nur die vordere Tür, um Drängeleien
vorzubeugen. Die Kinder begaben sich auch immer
auf dem kürzesten Weg in den Kindergarten. Eines
Tages geriet ein vier Jahre und zwei Monate alter Junge
beim Abfahren des Busses unter die Hinterreifen, ohne
dass die Busfahrerin dies bemerken konnte. Eine der
Erzieherinnen des Kindergartens hielt sich regelmäßig
in der Nähe der Eingangstür im Hausinneren auf, um
die Kinder in Empfang zu nehmen. Die Kindergartenordnung
bestimmte in § 9: „Für den Weg zum und vom
Kindergarten sind die Eltern verantwortlich. Für die Zeit
vor Öffnung und nach Schließung des Kindergartens
übernimmt die Leiterin keine Verant
Verkehrstüchtigkeit von Kindern
Grund für diese besondere Vorsicht sind die erheblichen Gefahren,
denen gerade Kleinkinder im Straßenverkehr ausgesetzt
sind. Bei Kleinkindern neigen die Gerichte zu einer eher
skeptischen Beurteilung der Verkehrstüchtigkeit. Kinder bis
zu einem Alter von fünf Jahren seien unverständig und verfügten
im öffentlichen Verkehrsräumen noch nicht über die
Fähigkeit zu ruhiger Überlegung und Gefahreneinschätzung.
Sofern anderen Personen durch die Personensorgeberechtigten
die Erlaubnis zum Abholen des Kindes erteilt wird, ist
dies in ausreichender Weise zu dokumentieren.
Auch wenn die Eltern entschieden haben, dass ein älteres
Geschwisterkind Bruder oder Schwester von der Einrichtung
abholt, bleiben die Fachkräfte verpflichtet – z.B. weil das
Geschwisterkind erkennbar zu jung ist oder der zurückzulegende
Weg mit Gefährdungen verbunden ist – einzuschätzen,
ob sie das in der Einrichtung betreute Kind in die Obhut des
Geschwisterkindes geben können. Im Zweifelsf
Praxisbeispiel:
Kinder entkernen Pflaumen mit einem Küchenmesser,
um sie zu Pflaumenmus zu verarbeiten.
en
Verletzung von allgemeinen Handlungspflichten
bzw. wegen vorwerfbaren Unterlassens
Ferner kann eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1,
2 BGB bestehen. Danach gilt allgemein, dass jeder, der vorsätzlich
oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit oder ein sonstiges Rechtsgut eines anderen
widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet ist.
Auch wenn es viele überraschen mag: Rechtlich lässt sich die Frage, wann jemand seine Aufsichtspflicht verletzt hat, nicht leicht beantworten. Denn es gibt keine gesetzliche Definition der Aufsichtspflicht, allenfalls aus der Rechtsprechung lassen sich grobe Richtlinien ziehen.
Konkret bedeutet das: Wenn ein Erzieher seine Aufsichtspflicht eingehalten hat, haftet er nach § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch nicht, wenn ein Kind sich oder ein anderes Kind verletzt. Der Erzieher muss aber nachweisen, dass er seine Aufsichtspflicht eingehalten hat. Auch Eltern oder Kinder haften nicht, denn: „Kinder sind bis zum Alter von sieben Jahren nicht schuldfähig“, sagt Bühre „In solchen Fällen haftet die gesetzliche Unfallversicherung.“
Wer haftet, wenn ein Kind im Kindergarten etwas zerstört oder kaputt machen?
Wenn ein Kind einem anderen beim Spielen zum Beispiel den Pullover zerreißt oder andere Gegenstände kaputt macht, haften weder das Kind noch der Erzieher, sondern der Träger der Einrichtung. Denn der Erzieher ist der sogenannte Verrichtungsgehilfe des Trägers und nimmt Aufgaben für diesen wahr. Gegen den Träger muss man Schadensersatz geltend machen, dieser wird über die Haftpflichtversicherung des Trägers bezahlt
Dürfen Erzieher den Kindern Medikamente geben?
Nein, denn nur medizinisch ausgebildete Fachkräfte dürfen anderen Menschen gleich welchen Alters Medikamente geben
Während bei den zivil- und strafrechtlichen Folgen tatsächlich ein Schaden entstanden sein muss, ist dies für arbeitsrechtliche Konsequenzen hingegen unerheblich: jegliche Aufsichtspflichtverletzung stellt in der Regel zugleich eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Erziehers/der Erzieherin dar und kann diverse Folgen nach sich ziehen:
Abmahnung
Zurückstellung von einer Beförderung
Enthebung aus leitender Position
Kündigung
Zu beachten ist, dass nicht jeder eingetretene Schaden automatisch eine Verletzung der Aufsichtspflicht bedeutet. Stolpert ein Kind im Kindergarten beispielsweise über ein Spielzeug und verletzt sich dabei, so ist dies nicht automatische als Aufsichtspflichtverletzung anzusehen, denn nach Ansicht der Richter „gibt es nicht für jedes Lebensrisiko einen Verantwortlichen“ [AG München, 20.09.2006, 262 C 20011/06].
Personen, denen Minderjährige anvertraut worden sind, haben ihnen gegenüber eine Aufsichtspflicht. Diese sieht vor, dass ihnen anvertraute Personen
keinen Schaden erleiden (Beispiel: ein Kind stürzt vom Klettergerüst)
anderen keinen Schaden zufügen (Beispiel: ein Kind schlägt ein anderes Kind mit einer Spielzeugschaufel, wodurch das andere Kind verletzt wird)
durch andere nicht gefährdet werden dürfen (Beispiel: Kind läuft vom Kindergartengelände auf die Straße vor ein Auto).
Persönlicher Geltungsbereich der Aufsichtspflicht
Jeder Erzieher/jeder Erzieherin hat eine bestimmte Gruppe von Kindern zu betreuen, für die er/sie aufsichtspflichtig ist. Doch gemäß ihrem Arbeitsvertrag sind die Erzieher/Innen darüber hinaus für alle Kinder zuständig, die sich in der Einrichtung befinden. Dies bedeutet, dass sie