1 Grundpflichten
(1) Die [blank_start]Bediensteten[blank_end] der Vollzugsanstalten müssen sich immer bewusst sein, dass jeder von ihnen neben seinen [blank_start]besonderen Aufgaben[blank_end] dazu mitberufen ist, die [blank_start]Aufgaben des Vollzuges[blank_end] (§§ 1, 6 StVollzG NRW) zu verwirklichen.
(2) Sie sollen durch [blank_start]gewissenhafte Pflichterfüllung[blank_end] und durch ihre [blank_start]Lebensführung[blank_end] vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch [blank_start]Anordnungen[blank_end], sondern durch [blank_start]eigenes Beispiel[blank_end] zur Mitarbeit im Vollzug und zu [blank_start]geordneter Lebensführung[blank_end] hinführen.
Respuesta
Bediensteten
Mitarbeiter
Beamten
Angestellten
besonderen Aufgaben
speziellen Aufgaben
besonderen Tätigkeiten
Aufgaben im Vollzug
Aufgaben des Vollzuges
besonderen Aufgaben
speziellen Aufgaben
besonderen Aufgaben des Vollzuges
gewissenhafte Pflichterfüllung
gewissenhafte Lebensführung
ihre Pflichterfüllung
geordnete Lebensführung
Lebensführung
Vorbildfunktion
Pflichterfüllung
gepflegte Erscheinung
Anordnungen
eigenes Beispiel
Aufträge
eigene Lebensführung
eigenes Beispiel
ihre Vorbildfunktion
eigenes Vorbild
gewissenhafte Pflichterfüllung
geordneter Lebensführung
einem geregelten Leben
gewissenhafter Pflichterfüllung
Pregunta 2
Pregunta
2 Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen
(1) Gegenüber [blank_start]Gefangenen[blank_end] und [blank_start]Entlassenen[blank_end], deren [blank_start]Angehörigen[blank_end] und [blank_start]Freunden[blank_end] ist die [blank_start]notwendige Zurückhaltung[blank_end] zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer [blank_start]ordnungsgemäßen Dienstausübung[blank_end] zu begründen, ist der [blank_start]Anstaltsleitung[blank_end] zur Kenntnis zu bringen. Diese entscheidet, ob und inwieweit der Bedienstete gegenüber dem Gefangenen [blank_start]dienstlich tätig[blank_end] werden darf.
(2) Die Bediensteten dürfen unter keinem Vorwand mit den Gefangenen [blank_start]Geschäfte[blank_end] eingehen; sie dürfen ohne [blank_start]ausdrückliche Erlaubnis[blank_end] des Anstaltsleiters keine [blank_start]Nachrichten[blank_end] und [blank_start]Aufträge[blank_end] vermitteln und von Gefangenen weder [blank_start]Geld[blank_end] noch andere Sachen [blank_start]entgegennehmen[blank_end] oder an diese aushändigen.