Bachelorarbeit Público

Bachelorarbeit

Vincent  Wichmann
Curso por Vincent Wichmann, actualizado hace más de 1 año Colaboradores

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Karteikarten für den Vortrag

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Folie 1
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- Herzlich Willkommen zu Verteidigung BA - Thema "Rückwirkung im Einkommensteuerrecht" - Erst: Rechtliche Verankerung des Rückwirkungsverbots - Danach Rückwirkungsverbot im Steuerrecht + deren Ausnahmen  - Dann kurz auf die wichtigsten Entwicklungen in der Rechtsprechung (unechte RW) - Anschließend werde ich die Möglichkeit die KapEst rückwirkend für VZ 20, 21, 22 zu erhöhen.
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Folie 2
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- Große Bedeutung für die Bevölkerung  - SteuerR greift in verschiedene Lebensbereiche des Stpfl. ein - Auch in Bundespolitik große Rolle - Steuerentlastungsgesetz für Rückwirkende Entlastungen  - Auch rückwirkend belastende (Steuererhöhungen) gibt es. Z.B. Klötze Erhöhung Grund- und Gewerbesteuer zum 1.1.22, um Haushalt einhalten zu können.  - Rückwirkende Be- und Entlastungen können für Stpfl. hohe finanzielle Bedeutung haben.
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Folie 5 und 6
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- Explizites RW-Verbot ist nur in Art. 103 II GG aufzufinden.  - RW-Verbot ist absolut - Gilt nur für Strafrecht und nicht analogiefähig im Steuerrecht.  - RW-Verbot für SteuerR kann hergeleitet werden.  - Aus Art. 20 III GG; Rechtsstaatsprinzip  - rückwirkend belastende Gesetze nicht Schlichthin unzulässig.  - Gesetzgeber unterliegt wg. verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzips (Art. 20 III GG) einem RW-Verbot für steuerverschärfende Vorschriften.
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Folie 8
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- Im Gegensatz zum Strafrecht kann das RW-Verbot im SteuerR durchbrochen werden.  - Es ist also nicht absolut  - Bei Durchbrechung kommt es im Einkommensteuerrecht besonders auf die Art der Rückwirkung an - Also ob eine echte oder unechte RW.
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Folie 10
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- Liegt vor, wenn Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert.  - Also Rückwirkung von Rechtsfolgen.  - Grds. unzulässig.  - Also ist die eine Änderung nicht der echte RW zuzuordnen,  wenn sie dem laufenden VZ zuzuordnen ist.  - Es betrifft bereits abgeschlossene VZ - Echte Rw können zulässig sein, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht oder nicht mehr schutzwürdiges Vertrauen besteht.  - Auch muss sie Verhältnismäßig sein.
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Folie 11
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- Innerhalb des laufenden VZ - nicht Grundsätzlich unzulässig, da Steueranspruch erst mit Ablauf des KJ entsteht.  - Gesetzgeber muss abwägen zwischen durch Änderung verursachte
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