WiSo

Descripción

Berufsabschluss Sozialkunde Diapositivas sobre WiSo, creado por Jessica Jey el 27/04/2017.
Jessica Jey
Diapositivas por Jessica Jey, actualizado hace más de 1 año
Jessica Jey
Creado por Jessica Jey hace más de 7 años
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Resumen del Recurso

Diapositiva 1

    Pflichten des Ausbildenen §§14-16
    Ausbildungspflicht  Freistellungspflicht Fürsorgepflicht  Zeugnispflicht  Vergütung

Diapositiva 2

    Pflichten des Auszubildenden §13
    Sorgfaltspflicht Lernpflicht Berufsschulpflicht Ausbildungsnachweis Schweigepflicht Gehorsamspflicht

Diapositiva 3

    Angaben im Ausbildungsvertrag §11 BBIG
    1. Art, sachlich & zeitliche Gliederung sowie Ziel (Abschluss)2. Beginn und Dauer3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes (LidA)4. Dauer der täglichen Arbeitszeit 5. Dauer der Probezeit 6. Zahlung und Höhe der Vergütung7. Der des Urlaubs8. Voraussetzung zur Kündigung9. Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen 

Diapositiva 4

    Kündigung  des BA-Vertrages § 22 BBiG
    1. Während der Probezeit Jederzeit ohne Einhalten einer Frist ( §22 Abs. 1)2. Nach der Probezeit 1. Aus wichtigem Grund (z.B. Diebstahl) -> Fristlos -> muss länger als 2 Wochen bekannt gewesen sein 2. Bei Aufgeben der Ausbildung oder einer anderen Ausbildung -> 4 Wochen Muss immer schriftlich sein! 

Diapositiva 5

    Probezeit §20 BBiG
    Min. 1 maximal 4 Monate Feststellen, ob der Auszubildende die nötigen Vorraussetzungen erfüllt (Ausbilder) Festestellen, ob der Beruf das passende ist (Auszubildender)

Diapositiva 6

    Berufsausbildungsgesetz
    § 1Berufsbildung = Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung §2  Lernorte = Betriebe, Einrichtungen, Haushalten, Berufsbildenden Schulen, sonstige Berufsbildungseinrichtungen Teil im Ausland möglich - nicht mehr als 1/4 der Ausbildungsdauer §3 Berufsbildung die nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird (Schulgesetz unterliegt den Ländern) Gilt nicht für Studiengänge, Ausbildung in öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis, Ausbildung auf Kauffahrteisschiffen mit Bundesflagge

Diapositiva 7

    Berufsausbildungsgesetz
    §5 Ausbildungsordnung festlegen = Bezeichnung des Berufes , Dauer (Nicht mehr als 3 nicht weniger als 2), berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sachliche und zeitliche Gliederung, Prüfungsanforderungen Ausbildungsordnung kann vorsehen = Stufenausbildung, Abschlussprüfung in zwei zeitliche auseinander fallenden Teilen, Teile der Ausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchführen, schriftlicher Ausbildungsnachweis §7 Landesregierung kann vorhergehende Bildung/Ausbildung auf Ausbildungsdauer anrechnen §8  Ausbildungszeit kann gekürzt werden wenn das Ausbildungsziel auch kürzer erreicht werden kann -> auch Teilzeit möglich) Verlängerung möglich um Ausbildungsziel zu erreichen

Diapositiva 8

    Berufsausbildungsgesetz
    §10Es muss ein Vertrag abgeschlossen werden§11 Vertrag muss in schriftlicher Form niedergelegt werden  (siehe Angaben im Ausbildungsvertrag) Unterschrift von Ausbilder, Auszubildender, gesetzliche Vertreter Ausfertigung für Auszubildenden anzufertigen §12 Vereinbarung die Azubis nach ende der Ausbildung einschränkt ist nichtig  Nichtig = Azubi muss für Ausbildung Entschädigung zahlen, Vertragsstrafen, Ausschluss/beschränkung von Schadensersatzansprüchen, Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes

Diapositiva 9

    Berufsausbildungsgesetz
    §13 (siehe Pflichten des Azubis)§14-17 (siehe Pflichten des Ausbilder)§18  Vergütung jedes Monat (Monat = 30 Tage) Zahlung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats §19Fortzahlung der Vergütung = Bei Freistellung, 6 Wochen wenn Berufsausbildung ausfällt, unverschuldet Verhindert sein§20 (siehe Probezeit)§21  Berufsausbildung endet mit Ablauf der Ausbildungszeit, Bei bestandener Prüfung (auch wenn die vor dem vertraglichen Ende liegt) Verlängerung bei nicht bestandener Prüfung höchstens 1 Jahr bis zur nächsten Prüfung

Diapositiva 10

    Berufsausbildungsgestz
    §23Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit kann Schadensersatz verlangt werden  (nur bis zu 3 Monate nach Beendigung)§24Nach der Ausbildung weiter beschäftigt werden ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit als begründet§27 Ausbildung nur wenn Stätte geeignet ist  Angemessene Zahl an Auszubildenden  wenn Teile der Ausbildung außerhalb vermittelt werden können trotzdem Ausbildungen gemacht werden 

Diapositiva 11

    Berufsausbildungsgesetz
    §28 Nur wer geeignet ist darf ausbilden und ausgebildet werden  Es darf nur eingestellt werden, wenn ein passender Ausbilder da ist  Auch jemand der nicht Ausbilder ist, das mitwirken wenn die nötigen fachlichen Kenntnisse vorliegen §32 Zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstelle vorliegt Werden Mängel festgestellt müssen Mängel entweder behoben werden  §33Einstellung von Auszubildenden kann untersagt werden, wenn persönliche/fachliche Eignung nicht vorliegt

Diapositiva 12

    Berufsausbildungsgesetz
    §34Zuständige Stelle muss für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis einrichten und führen §37 In anerkannten Berufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen -> 2x Wiederholung möglich  Prüfling muss Zeugnis ausgestellt werden -> Bei zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Teilen muss Ergebnis des 1. Teils schriftlich mitgeteilt werden Auf Antrag muss eine Englische und Französische Übersetzung beigefügt sein Abschlussprüfung ist Gebührenfrei

Diapositiva 13

    Jugendarbeitsschutzgesetz
    §1Gilt für alle unter 18 Jahren§2Kind = noch nicht 15 / Jugendlich = zwischen 15-unter 18§4 Arbeitszeit = Beginn - Ende ohne Ruhepausen / Schichtzeit = Arbeitszeit + Ruhepause Woche = Montag - Sonntag  §8  Nicht mehr als 8 Std/Tag - 40 Std/Woche  An einzelnen tagen weniger als 8 Stunden -> an übrigen tagen Achteinhalb Stunden

Diapositiva 14

    Jugendarbeitsschutzgesetz
    §9 Jugendlicher muss für Berufsschule freigestellt werden  Keine Beschäftigung wenn Schule vor 9 Uhr beginnt (Auch über 18 bei Berufsschulbesuch) Bei mehr als 5 Std. je 45 Min. 1x die Woche (Bei Berufsschultagen) min. 25 Std. an min. 5 Tagen (Bei Berufsschulwochen) Auf Arbeitszeit wird angerechnet: Tage mit 8 Std. , Wochen mit 40 Std.  §10 Jugendlicher muss für Prüfungen freigestellt werden  Für den Tag unmittelbar vor der Prüfung Freistellung  Arbeitszeit wird angerechnet mit Zeit der Teilnahme inkl. Pausen (Prüfung) / 8 Stunden (Tag vor der Prüfung)

Diapositiva 15

    Jugendarbeitsschutzgesetz
    §11 30 Min Pause bei 4 1/2 - 6 Stunden  60 Min Pase bei mehr als 6 Stunden  Pause = mib. 15 Min Arbeitsunterbrechung  frühestens eine Stunde nach Beginn / Eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit / Nicht länger als 4 1/2 stunden ohne Pause  §12Schichtzeit nicht länger als 10 Stunden §13nach Ende der Arbeitszeit müssen 12 Stunden Freizeit liegen 

Diapositiva 16

    Jugendarbeitsschutzgesetz
    §14 Nur Beschäftigung von 6-20 Uhr  Wenn am nächsten tag Berufsschule ist, nicht länger als 20 Uhr  §15Nur 5 Tage in der Woche arbeiten / Ruhetage müssen aufeinanderfolgend sein§16Jugendliche dürfen Samstags nicht beschäftigt werden §17Jugendliche dürfen nicht an Sonntagen beschäftigt werden §18 24/31.12 nach 14 Uhr + an gesetzlichen Feiertagen keine Beschäftigung  Bei Beschäftigung an Feiertag in der Woche -> zusätzlicher freier Tag 

Diapositiva 17

    Jugendarbeitsschutzgesetz
    §19 Urlaub: min. 30 (15-16) / min. 27 (16-17) /min. 25 (17-18) Urlaub in den Berufsschulferien -> sonst ein weiterer Urlaubstag für während des Urlaubs besuchte Berufsschultage §22Keine Arbeiten die physisch oder psychisch gefährlich sind / sittlichen Gefahren voraussetzen/ Unfallgefahr die Jugendlichen nicht zuzutrauen ist/ Starke Hitze, Kälte, Nässe / Lärm, Erschütterung, Strahlen / Gefahrenstoffe Chemikaliengesetz §23 Keine Akkordarbeit, keine Arbeit bei der durch gesteigertes Tempo mehr Entgelt entsteht

Diapositiva 18

    Jugendarbeitsschutzgesetz
    §32 Nur Einstellung wenn in den letzten 14 Monaten eine Erstuntersuchung gemacht worden ist §33  1 Jahr nach erster Beschäftigung muss die erste Nachuntersuchung anstehen  Nachuntersuchung darf nicht mehr als 3 Monate zurück liegen  §34Jedes Jahr muss weitere Nachuntersuchung erfolgen §48 Arbeitgeber die regelmäßig min. 3 Jugendliche beschäftigen müssen Aushang über Beginn/Ende der tägl. Arbeitszeit & Pausen haben 

Diapositiva 19

    Arbeitszeitgesetz 
    §3  tägl. Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden  10 Stunden wenn 24 Wochen im Durchschnitt 8 Std. nicht überschritten wurden. §4  30 Min, - 6-9 Std / 45 Min. mehr als 9 Std.  Min. 15 Min. am Stück , nicht mehr als 6 Stunden ohne Pause §5 Nach Beendigung der tägl. Arbeitszeit 11 Stunden Ruhezeit §9 Keine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen 

Diapositiva 20

    Bundesurlaubsgesetz
    Jeder hat gesetzlichen Anspruch auf min. 24 Werktage Urlaub  Tarifvertrag Einzelhandel Berlin sieht 36 Werktage vor  Voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten  Urlaub sollte zusammenhängend genommen werden  Übertragung auf das nächste Jahr nur statthaft wenn dringend betriebliche der persönliche Gründe vorliegen Mindesturlaub darf nicht ausgezahlt werden (Ausnahme: Beendigung des Arbeitsverhältnis bevor der Urlaub genommen werden konnte)

Diapositiva 21

    Mutterschutzgesetz
    §2 Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz, Sitzgelegenheiten, Gelegenheiten zu kurzen Unterbrechungen §3  Keine Beschäftigung nach ärztlichem Zeugnis Keine Beschäftigung 6 Wochen vor Entbindung §4 Keine schweren körperlichen Arbeiten, keine schädlichen Einwirkungen (Staub, Gas, Dampf, Kitze, Kälte, Nässe, Erschütterung) Keine Beschäftigung wenn regelmäßig mehr als 5 KG oder gelegentlich mehr als 10 KG befördert werden müssen  ab 6. Monat kein ständiges stehen, keine langen strecken oder beugen, hocken Keine Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung/ Schälen von Holz / besonderes Maß an Gefahr/ keine Beförderungsmittel (ab 4. Monat) 

Diapositiva 22

    Mutterschutzgesetz
    §5  Mütter müssen ihrem Arbeitgeber den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen  Auf verlangen kann ein Zeugnis des Arztes oder einer Hebamme vorgelegt werden  §6Nach Entbindung dürfen Frauen 8 Wochen (Bei Früh/Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nicht beschäftigt werden §8Keine Mehrarbeit, nicht zwischen 20-6 Uhr, nicht an Sonn- und Feiertagen §9 keine Kündigung von Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung (wenn Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von Schwangerschaft/Entbindung bekannt war)

Diapositiva 23

    Mutterschutzgesetz
    §13Mitglieder einer gesetzt. Krankenkasse erhalten für zeit der Schutzfrist sowie Entbindungstag Mutterschaftsgeld (Ohne gesetzt. Krankenkasse höchstens 210 €)§16Arbeitgeber muss Freizeit gewähren zur Durchführung der Untersuchungen §18 In betrieben in denen regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigt werden muss ein Ausdruck des Gesetzes ausliegen/hängen

Diapositiva 24

    Elterngeld
    §1Anspruch hat wer in Deutschlang lebt, ein Kind in seinem Haushalt hat, dieses betreut und erzieht §2  67% des Durchschnittseinkommen (höchstens 1800 €) bei Gehalt unter 1000 € Erhöhung auf bis zu 100%  Mindestens 300 € §4 Von Geburt bis zum 14. Monat (Ab 15. wenn ein Elternteil Anspruch nimmt) (bitte nochmal anschauen xD)

Diapositiva 25

    Elternzeit
    §15  Anspruch hat wer mit einem Kind in einem haushält lebt, diese betreut und erzieht Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres §16 7 Wochen vor Beginn muss sie beim Arbeitgeber verlangt werden  Elternzeit kann auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden  §18Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen §20 Azubis werden als Arbeitnehmer nach dem Gesetz gesehen Die Elternzeit wird nicht auf die Berufsausbildungszeit angerechnet

Diapositiva 26

    Arten von Streiks
    Generalstreik (rechtswidrig) - Ganze Wirtschaft streikt Flächenstreik - Alle Betriebe eines Wirtschaftszweiges Schwerpunktstreik - Wichtigsten Betriebe eines Wirtschaftszweiges Warnstreik - kurze Arbeitsunterbrechung (Streikbereitschaft signalisieren) wilder Streik - Ohne Genehmigung/Urabstimmung der Gewerkschaften 

Diapositiva 27

Diapositiva 28

    Funktionen eines Tarifvertrags
    Ordnungsfunktion Der TV schafft Rechtssicherheit und Überschaubarkeit für die SozialpartnerSchutzfunktionKein Arbeitsvertrag darf die jeweils geltenden, im TV festgelegten Regelungen unterschreibenFriedensfunktion"Friedenspflicht" solange TV gilt, dürfen keine Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden 

Diapositiva 29

    Entgelt- Und Manteltarifvertrag
    Entgeldtarifvertrag (01.07.2015 - 30.06.2017)Ausbildungszeit : 3/4 Jahre Gehaltsgruppe: Einordnung in Tätigkeitsjahre + Unterstellte
    Manteltarifvertrag (01.07.2012 - ?)                                  Dauer der Probezeit: 3 MonateWöchentliche Arbeitszeit: Ost:38 / West:37 Std.Urlaubsanspruch: 36 TageSonderzahlungen: Urlaubsgeld ( 50% Ost / 45 % West)Sonderzuwendungen (52.5 % O / 62,5 % W)Kündigungsbedingungen: Auf verlangen schriftlich 6 Wochen bis zum End e des Monats (Probezeit 2 Wochen)

Diapositiva 30

    Formen der Mitbestimmung 
    BetriebBetreff: Fragen die auf MA zutreffenBsp: ArbeitsorganisationenInteressenvertretung: Betriebsrat, JAVgesetzl. Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz
    Unternehmen (KG, AG; GmbH)Betreff:  Wirtschaftliche Entscheidungen die das UN betreffenBsp: Investitionen, StandortverlagerungenInteressenvertretung: AN-Vertreter im Aufsichtsratgesetzl. Grundlage: Momentanmitbestimmungsgesetz / Mitbestimmungsgesetz

Diapositiva 31

    Betriebsverfassungsgesetz 
    §1  Betriebe mit 5 ständigen wahlberichtgen Arbeitnehmern von denen 3 wählbar sind§5 Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte inkl. Azubis§7Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer ab 18. Jahre§8Wählbar sind Wahlberechtigt die 6 Monate dem Betrieb angehören

Diapositiva 32

    Betriebsverfassungsgesetz
    §9 5-20 Wahlberechtigten - 1 Person 21-50 WB - 3 Personen  51-100 - 5 Personen  §21Amtszeit beträgt 4 Jahre§60Bei min 5 Arbeitnehmer die unter 18 sind/oder Azubis unter 25 werden JAV gewählt (diese können auch gewählt werden -> Wahl alle 2 Jahre)§67 JAV kann zu jeder Betriebsratssitzung einen Vertreter wählen  Bei Themen die besonders JAV betreffen können alle Mitglieder teilnehmen 

Diapositiva 33

    Betriebsverfassungsgesetz
    §70JAV hat folgenden Aufgaben: Maßnahmen der Berufsbildung und Übernahme beim Betriebsrat beantragen darüber wachen das alle Gesetze/Verordnungen/Unfallverhütungsvorschriften/Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen für Jugendliche/Azubis eingehalten werden  Anregungen von Jugendlichen/Azubis entgegen nehmen und (falls berechtigt) beim Betriebsrat auf Erledigung hinzuwirken 

Diapositiva 34

    Beendigung von Arbeitsverhältnissen 
    Beendigung durch : Vertragsablauf Aufhebungsvertrag Kündigung Tod des Arbeitnehmers

Diapositiva 35

    Kündigung 
    Eine einseitige, empfangsbedürfitge Willenserklärung die immer schriftlich sein muss. Ordentliche Kündigung (§622 BGB) Beendigung eines auf unbestimmte Zeit laufendes Arbeitsverhältnisses Nur unter Einhaltung gesetzl./Vertragl. Kündigungsfristen Außerordentliche Kündigung (§626 BGB) Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gilt für befristete und unbefristete Verträge Voraussetzung ist ein WICHTIGER Grund (z.B Diebstahl) Kündigung nach Bekanntgabe des Grundes nur innerhalb von 2 Wochen

Diapositiva 36

    Kündigungsfrist
    Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats bei 2 Jahren - 1 Monat  bei 5 Jahren - 2 Monate  bei 8 Jahren - 3 Monate bei 10 Jahren - 4 Monate bei 12 Jahren - 5 Monate bei 15 Jahren - 6 Monate bei 20 Jahren - 7 Monate

Diapositiva 37

    Sozialversicherung
    Die fünf Bestandteile der Sozialversicherung sind dabei die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung die Pflegeversicherung. Grundsätzlich besteht zumindest für Arbeitnehmer in Deutschland eine Versicherungspflicht.

Diapositiva 38

    Arbeitslosenversicherung
    Die Arbeitslosenversicherung hat das grundsätzliche Ziel, arbeitsuchenden Menschen eine finanzielle Grundabsicherung zu bieten. Wer also seinen Arbeitsplatz verloren hat und übergangsweise ohne Job und damit Einkommen ist, wird dank dieser Versicherung mit einem monatlichen Grundeinkommen versorgt. Arbeitslosenversicherung bietet eine Grundsicherung im Falle der Arbeitslosigkeit Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit Beitragssatz liegt aktuell (2013) bei 3,0 Prozent vom Bruttogehalt Beitragssatz muss jeweils 50/50 vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen werden Beitragsbemessungsgrenze liegt bei monatlich 5.800 Euro (alte Bundesländer) und bei 4.900 Euro (neue Bundesländer)

Diapositiva 39

    Rentenversicherung 
    Die Rentenversicherung ist ein wichtiger Baustein im sozialen Netz der Bundesrepublik Deutschland. Dank dieser Säule in der Sozialversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer vor Berufs- und Erwerbsunfähigkeit im Alter versichert Rentenversicherung beinhaltet neben klassischer Altersrente auch Rente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit und Rente wegen Todes Regelaltersgrenze zum Renteneintritt erhöht sich seit 1947 (65 Jahre) bis jetzt (67 Jahre) immer weiter Gesetzliche Rentenzahlungen werden in Zukunft nicht mehr ausreichen. Private Altersvorsorge wird deshalb immer wichtiger Höhe der Rentenversicherung beträgt aktuell (2013) 18,9 Prozent vom Bruttogehalt Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge zu gleichen Teilen Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegt bei monatlich 5.250 Euro (alte Bundesländer) und bei 4.400 Euro (neue Bundesländer)

Diapositiva 40

    Krankenversicherung
    Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein weiterer wichtiger Baustein im sozialen Netz der Bundesrepublik Deutschland. Bei dieser Säule der Sozialversicherung wird sich in erster Linie um die Sicherstellung bzw. gegebenenfalls um die Wiederherstellung der Gesundheit gekümmert Krankenversicherung ist für die Sicherstellung und gegebenenfalls für die Wiederherstellung der Gesundheit von Beitragszahlern und deren Familien zuständig Träger sind die einzelnen Krankenkassen Leistungen umfassen unter anderem ärztliche Behandlungen jeder Art, Krankenhausaufenthalte oder Krankengeld Seit 2011 werden pauschal 15,5 Prozent des Bruttogehalts als Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung fällig Die Beiträge werden sowohl von Arbeitnehmer als auch von Arbeitgebern (bei Rentnern wird der Arbeitgeberanteil von der Rentenversicherung übernommen) im 50/50-Gewicht übernommen Selbstständige können sich aussuchen, ob sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern oder ob sie sich für eine private Krankenversicherung entscheiden

Diapositiva 41

    Unfallversicherung
    Die primäre Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zu verhüten und im Schadensfall dafür zu sorgen, dass die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers wiederhergestellt werden kann Unfallversicherung soll Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle durch Präventionsmaßnahmen verhindern und im Schadensfall für die Opfer zahlen Beitragshöhe ist vom individuellen Gefahrensatz eines Betriebs abhängig Beitragssatz muss vollständig vom Arbeitgeber übernommen werden

Diapositiva 42

    Pflegeversicherung
    Auch die Pflegeversicherung gehört zu den fünf Säulen der Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzliche Pflegeversicherung kommt dabei für dauerhaft pflegebedürftige Menschen in finanzieller Hinsicht auf. Pflegeversicherung zahlt für dauerhaft pflegebedürftige Menschen (= mindestens sechs Monate) In Deutschland sind gegenwärtig etwa zwei Millionen Menschen pflegebedürftig Träger der Pflegeversicherung sind die Krankenkassen Beitragshöhe liegt aktuell bei 2,05 Prozent (außer in Sachsen) vom Bruttogehalt Beiträge werden 50/50 von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt

Diapositiva 43

    Lohnsteuerklassen
    In die Steuerklasse 1 werden ledige und geschiedene Arbeitnehmer eingestuft.Die Steuerklasse 2 wird für Arbeitnehmer angewendet, die zu dem unter Steuerklasse 1 eingestuften Personenkreis gehören. Der Arbeitnehmer muss alleinstehend sein und zu seinem Haushalt muss mindestens ein Kind zählen, für das er Kindergeld bezieht beziehungsweise für das ihm der Freibetrag für Kinder zustehtSind Arbeitnehmer verheiratet, beide Partner im Inland und nicht dauernd getrennt lebend und einer der beiden bezieht kein eigenes Einkommen oder ist in der Steuerklasse 5 eingestuft, kann auf Antrag einer der beiden die Steuerklasse 3 erhalten.Die Steuerklasse 4 ist diejenige, in welche Arbeitnehmer eingestuft werden, wenn die Steuerpflichtigen verheiratet sind, nicht dauernd getrennt und im Inland leben. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner Arbeitslohn beziehenDie Steuerklasse 5 ist das Pendant zur Steuerklasse 3. Normalerweise werden verheiratete Arbeitnehmer beide in Klasse 4 eingestuft, es kann unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise wenn das Einkommen deutlich unterschiedlich ist, sinnvoll sein, auf Antrag die Kombination 3 und 5 zu wählen. Eine Sonderform stellt die Steuerklasse 6 dar, denn diese erhalten ausschließlich Arbeitgeber, die zeitgleich von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, also in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen. Sie dient dem Lohnsteuerabzug aus dem zweiten beziehungsweise weiteren Dienstverhältnissen.

Diapositiva 44

    Einteilung der Steuern (Erhebungsgrad)
    Direkte SteuerDer Steuerpflichtige wird unmittelbar besteuertz.B. Hundesteuer
    Indirekte SteuerDie Steuern sind im Endverkaufspreis enthalten. Der Verkäufer führt sie ans Finanzamt ab, der Käufer zahlt sie indirekt. z.B. Umsatzsteuer

Diapositiva 45

    Einteilung der Steuer (Steuergegenstand)
    VerbrauchersteuerWerden auf bestimmte Verbrauchsgüter erhoben z.B. Bier/KaffeesteuerVerkehrssteuersind an bestimmte Vorgänge im Wirtschaftsleben gebunden z.B. UmsatzsteuerBesitzsteuerbeziehen sich auf das Vermögen bzw. das Einkommen z.B. Einkommenssteuer

Diapositiva 46

    Einteilung der Steuer (Steuerempfänger)
    Bundessteuerz.B. Tabaksteuer/MineralölsteuerLändersteuerz.B. Kfz-Steuer/BiersteuerGemeindesteuerz.B. Grundsteuer/GebwerbesteuerGemeinschaftssteuerz.b. Lohnsteuer/Mehrwertsteuer
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