Privatrecht - Einführung

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(Einführung in die RW) Rechtswissenschaften Fichas sobre Privatrecht - Einführung, creado por Nevena Ilic el 21/01/2018.
Nevena Ilic
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Resumen del Recurso

Pregunta Respuesta
Recht im objektiven Sinn für die Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens
Recht im subjektiven Sinn/ subjektive Rechte konkrete Befugnis des Einzelnen, die Einhaltung einer Vorschrift des objektiven Rechts durchzusetzen
materielles Recht inhaltliche Ordnung meschlichen Zusammenlebens
formelles Recht regelt Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden
Privatautonomie Freiheit der Rechtssubjekte, ihre rechtliche Beziehung untereinander nach ihrem eigenen Willen frei zu gestalten
iustitia commutativa ausgleichende Gerechtigkeit (= Privatrecht)
zwingendes Recht = ius cogens kann durch Parteivereinbarungen nicht abgedungen werden, wird dennoch Abweichendes vereinbart, ist dieses teilweise oder zur Gänze nichtig absolut zwingendes Recht (absolut keine Abweichungen) relativ zwingendes Recht (einer best. Partei werden güstigere Regelungen zugestanden)
dispositives Recht = nachgibieges, abdingbares Recht lässt eine abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu, die Vereinbarungen sind rechtswirksam
Allgemeines Privatrecht = ius civile regelt Rechtsverhältnisse, die grundsätzlich für alle Bürger bedeutsam sind
Sonderprivatrechte enthalten Vorschriften für einen bestimmten Personenkrei oder ein best. Sachgebiet Rechtsmaterie befindet sich in einem Sondergesetz zB Unternehmensprivatrecht (UGB), Konsumentenprivatrecht (KschG)
Regulierungsprivatrecht Verhaltenssteuerung durch Privatrecht bedienen sich klassischer privatrechtlicher Instrumente zB Vertragsrecht um wirtschaftslenkende Zwecke zu erfüllen zB Verwirklichung des Binnenmarkts
Kollisionsrecht = Internationales Privatrecht (IPR) regelt welches von mehreren möglichen internationalen Privatrechtsordnungen in einem Kollisionsfall anzuwenden sind
Institutionensystem Der röm. Jurist Gaius gliederte den Rechtsstoff in drei instutiones: personae, res, actiones Auch das AGBG besteht aus drei Teilen: Personenrecht, Sachenrecht (gegliedert in dingliche Rechte und persönliche Sachenrechte) und Gemeinschaftl. Bestimmungen der Person und Sachenrechte
Padektensystem in fünf Teile gegliedert: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht
Richtigkeitsgewähr dispositive Normen zeigen, wie sich der Gesetzgeber ausgewogene Berücksichtigung der Beteiligteninteressen vorstellt
Gewohnheitsrecht Recht im objektiven Sinn entsteht durch eine langandauernde und allgemeine Übung der best. Regeln (consuetudo) mit der Überzeugung, dass die angewendeten Regeln Recht sind (opinio iuris)
effet utile = nützliche / praktische Wirkung Grundsatz, der besagt, dass eine Norm soll so ausgelegt und angewandt werden, dass das Vertragsziel am besten und einfachsten erreicht werden kann.
Umkehrschluss argumentum e contrario Auslegung einer Rechtsnorm, die besagt, dass, wenn ein Gesetz nur auf einen vorliegenden Sachverhalt anwenbar ist, kann man daraus schließen, dass die Awendung auf andere Fälle nicht gewollt ist.
Wortlautgrenze Grenze zwischen Interpretation und Rechtsfortbildung Jede Anwendung, die innerhalb des Worlautes einer Norm liegt, ist Interpretation. Jede, die über den Wortlaut hinausgeht, ist Rechtsfortbildung.
Gesetzesanalogie Rechtsfolge einer einzelnen, bestimmten Rechtsnorm wird auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt angewendet, der aber aus teleologischen Gesichtspunkten her gleich zu bewerten ist. Gesetzesanwendung per analogiam (pa.)
Rechtsanalogie aus mehreren, vorhandenen Normen wird ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet, der dann auf gesetzl. nicht erfasste Fälle angewendet wird
teleologische Reduktion Wortlaut ist zu weitgehend Einschränkung des Tatbestands auf die nach Sinn und Zweck der Norm erfassten Fälle
Größenschluss argumentum a maiore ad minus Schluss vom Größeren auf das Kleinere, dh von einer weitergehenden Regelung auf einen weniger Vorraussetzungen erfordernden/ weniger weit gehenden Fall
Rechtsfähigkeit Fähigkeit selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein Wer rechtsfähig ist, ist ein Rechtssubjekt
Entscheidungsfähigkeit entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechen verhalten kann tatsächliche Fähigkeit einer (natürlichen) Person; wird bei Volljährigen vermutet
Handlungsfähigkeit Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtl. Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und verpflichten. Keine tatsächliche, sondern eine rechtliche Eigenschaft
Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, sich selbst durch eigene Erklärungen zu verpflichten und zu berechtigen richtet sich nach dem Alter und dem gesitigen Zustand einer Person
lucidum intervallum ein Moment, in dem eine Person trotz zu Grunde liegenden Bewusstseinsstörung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, also jemand der grundsätlich dauerhaft beeinträchtigt ist, in einem lichten Augenblick volle Entscheidungsfähigkeit und damit Handlungsfähigkeit hat
Patientenverfügung nach dem PatVG wichtiges Instrument, um den Willen, von Personen, die nicht mehr im Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten sind, Geltung zu verschaffen
Vorsorgevollmacht im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert.
Erwachsenenvertreter durch zweiseitige Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer einseitigen Erwachsenenverfügung (§244 AGBG) wird eine Person bezeichnet, die für die betroffene Person als gesetzl. Vertreter tätig werden soll kann oder will die betroffene Person keinen wählen, wird sie vom nächsten Angehörigen als gesetzlichen Erwachsenenvertreter, sofern die betroffene Person nicht widerspricht, vertreten
absolute Rechte wirken gegenüber jedermann (erga omnes) verleihen dem Berechtigten eine best. Frreiheit (Zuweisungsfuntion) und er darf von jedermann die Respektierung seiner Rechte verlangen (Abwehfunktion zB dingliche Rechte, Leben, Freiheit, Immaterialgüterrechte, etc.
relative Rechte können gegenüber bestimmten Personen (inter partes) ausgeübt werden zB gegenüber Vertragspartner, Schädiger oder einem best. Familienmitglied
Immaterialgüterrechte ("geistiges Eigentum") gebem demjenigen, der einegeistige Leistung erbracht hat, ein territorial und zeitlich begrenztes Monopol , diese Leistung wirtschaftl. zu verwerten können die Rechte selber nutzen, oder Dritten durch Lizenzen Nutzungsrechte übertragen
Persönlichkeitsrechte §16 AGBG Bündel versch. Persönlichkeitsrechte, Rechte auf körperl. Unversehrtheit, Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, Recht auf Ehre, etc. man kann über sie nicht rechtsgeschäftlich verfügen, sondern nur in best. Eingriffe einwilligen Einwilligung ist an konkrete Entscheidungsfähigkeit gekoppelt und ist frei widerruflich
nasciturus gezeugtes, noch nicht geborenes Kind erhält Rechtspositionen, die allerdings durch die spätere Lebendgeburt bedingt sind, dh im Fall einer Totgeburt rückwirkend wirken wird durch dieselbe Person vertreten, die auch nach dem Geburt vertretungsberechtigt wären, bei Interessenskonflikten ist ein Kurator zu bestellen
Körperschaften rechtsfähige juristische Personen ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, der einen individuellen Zweck verfolgt und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder fortbesteht
Erschöpfungsgrundsatz Wenn der Inhaber bei der ersten Vermaktung bereits eine Vergütung lukrieren konnte, kann er dies nicht ein zweites Mal.
Verjährung die meisten subjektiven Rechte kann man nur eine gewisse Zeit lang geltend machen ist die Frist abgelaufen, verliert man das Recht zu Geltendmachung, das verjährte Recht erlischt nicht gänzlich, bleibt als Naturalobligation bestehen
Naturalobligation ist eine Verbindlichkeit, die prozessual nicht durchgesetzt werden kann, bei freiwiliger Leistung jedoch einen Erwerbsgrund bildet
Hemmung/Unterbrechung Hemmung schiebt den Fortlauf der Verjährungsfrist hinaus zB Studung (Gläubiger erlaubt dem Schuldner, die schon fällige Schuld in drei Monaten zu bezahlen) Unterbrechung lässt die Verjährungsfrist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wieder neu beginnen zB Anerkenntnis (Schuldner anerkennt das Bestehen der bereits fälligen Forderung des Gläubigers)
Wertpapier Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechtes die Inhabung erforderlich ist
Rechtsgeschäft negotium juridicum besteht aus einer oder mehreren Willenerklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen
Rechtsfolgewille der Erklärende will mit seiner Willenserklärung Rechtswirkungen herbeiführen und ihm ist klar, dass diese Rechtsfolgen notfall mit behördlichem Zwang durchgesetzt werden können
einseitige Rechtsgeschäfte kommen durch Willenserklärung eines einzigen Rechtssubjekts zustande zB Auslobung,Testament
zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bedürfen zweier oder mehrerer übereinstimmender Willenserklärungen zB Verträge
empfangsbedürftigte WE müssen dem Anerklärten zugegangen sein (dh in seinen Machtbereich gelangen)
nichtempfangsbedürftigte WE bloße Vollendung reicht aus
ausdrückliche WE lässt in Worten oder allgemein angenommenen Zeichen erkennen, was gemeint ist kann schriftlich, mündlich, durch Bewegung, Anklicken von Schaltflächen odgl geschehen
konkludente WE schlüssige/ stillschweigende WE erfolgen durch solche Handlungen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen, dass eine rechtsgeschäftl. WE gemeint ist Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert, sofern zB nichts anderes als Zeichen vereinbart wurden
objektiver Erklärungswert Wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände von einem redlichen, verständigen und sorgfältigen. Erklärungsempfänger verstanden werden musste.
Vertrauenstheorie Der objektive Erklärungswert ist nur insofern maßgebend, als der Erklärungsempfänger auf ihn vertrauen durfte, d.h. sofern er den tatsächlichen Willen des Erklärenden nicht gekannt hat.
Erklärungsfahrlässigkeit Erklärende muss sich sein Verhalten bei fehlendem Erklärungswillen zurechnen lassen, wenn er bei pflichtmäßiger Sorgfalt hätte erkennen können, dass er den objektiven Erklärungstatbestand einer WE setzt
Unklahrheitenregel Bei zweiseitigen Verträgen wird gemäß §915 AGBG eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat. Im Zweifel bei einseitigen Verträgen wird vermutet, dass sich der Verpflichtende eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte
Verkehrssitte eine im (Geschäfts-) Verkehr der Beteiligten herrschende tatsächliche Übung, vulgo: der gewöhnliche Umgang und die Art und Weise des Miteinanders zu einem best. Thema ist va unbeachtlich, wenn sie gegen zwingendes Recht verstößt
Anspruch relatives subjektives Recht von einem anderen ein Tun oder Lassen zu fordern
Schuldverhältnis Summe aller sachlich zusammengehörenden, miteinander verbundenen und insofern eine Funktionseinheit bildenden wechselseitigen subjektiven Rechte und Pflichten zwischen Gläubiger und Schuldner
Anspruchsgrundlage Die Bestimmung des objektiven Rechts, aus der sich ein Anspruch ergibt.
Anspruchshäufung mehrere Anspruchgrundlagen stehen nicht miteinander in Widerspruch und können problemlos nebeneinander eintreten
Anspruchskonkurrenz Anspruchsgrundlagen stehen zueinander nicht in Widerspruch, führen aber zu demselben oder zumindest einem ähnlichen wirtschaftl. Ergebnis einer der in Betracht kommenden Rechtssätze kann wahlweise angewendet werden
Gestaltungsrechte verleihen dem Berechtigten die Rechtsmacht, durch einseitige Erklärung ein Rechtsverhältnis zu m Entstehen oder Erlöschen zu bringen oder ein bestehendes Rechtsverhältnis zu verändern
Vollmacht rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht und bedeutet damit ein rechtliches Können im Außenverhältnis wer Vollmacht hat, kann den Vertretenen durch Abgabe von WE berechtigen und verpflichten
Auftrag zweiseitiges Rechtsgeschäft, dh bedarf der Zustimmung des Stellvertreters und begründet ggf eine Pflicht zum Tätigwerden
Ermächtigung durch einseitige Rechtsgeschäfte begründet gestattet dem Stellvertreter lediglich, tätig zu werden
rechtsgeschäftliche/ organschaftliche/ gesetzliche Stellvertretung rechtsgeschäftl. Stellvertretung: Vertretungsbefugnis durch eine WE des Vertretenen erteilt (Vollmacht) organschaftliche Stellvertretung: Stellvertretung nicht natürlicher (juristischer) Personen durch ihre Organe gesetzl. Stellvertretung besteht kraft Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
Offenlegungsprinzip allgemeine Erkennbarkeit für einen anderen zu handeln
Formalvollmachten zB Prokura, organschaftliche Vertretung von juristischen Personen und Personengesellschaften solche Vollmachen haben den vom Gesetzgeber vorgesehenen Umfang, der vom Vollmachtgeber Dritten gegenüber nicht beschränkt werden kann bzw. sind gegenüber Dritten nicht frei gestaltbar
Anscheinsvollmacht Fälle, in denen zwar keine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht vorliegt, das Verhalten des Vertreters aber dennoch dem Vertretenen aus Gründen des Vertrauensschutzes des Dritten zugerechnet wird. Vorraussetzungen sind ein äußerer Anschein, dieser muss vom Vertreter verursacht sein und die Gutgläubigkeit des Dritten.
Scheinvertretung falsa procuratio handelt jemand als Vertreter, der keine Vollmacht hat oder seine Vollmacht überschreitet, dann ist er ein falsus procurator (Scheinvertreter) Vertrag kommt nicht zustande, weder mit Vertretenem noch mit Scheinvertreter kann jedoch vom Vertretenen nachträglich genehmigt werden
Vertrauensschaden Scheinvertreter haftet bei Ausbleiben der Genehmigung dem Dritten Er hat bei Verschulden all das zu ersetzen, was der Dritte durch sein Vertrauen darauf, dass der Vertrag mit dem angeblichen Vertreter zustande gekommen ist, an Schaden erlitten hat (=Vertrauensschaden)
Erfüllungsinteresse Mit Erfüllungsinteresse bezeichnet man das Interesse, das die geschädigte Partei an der Erfüllung des Vertrages hatte. Ist das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, ist die geschädigte Vertragspartei, so zu stellen als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden.
mittelbare/unmittelbare Stellvertretung mittelbare Stellvertretung liegt vor, wenn die Rechtsfolgen in der Person des Vertreters liegen nach der unmittelbaren Stellvertretung berechtigt und verpflichte sich der Vertretene durch den Stellvertreter selbst
Bote Der Bote übermittelt lediglich eine fremde Willenserklärung und gibt keine eigene ab, der Stellvertreter hingegen gibt eine eigene Willenerklärung in Namen eines anderen ab der Empfangsbote nimmt ohne eigene Willensbildung eine Erklärung entgegen und ist dazu auch berechtigt der Willensbote leitet eine fremde WE weiter; falsche, verspätete oder unterbliebene Erklärung ist dabei das Risiko des Erklärenden (nicht des Boten)
Treuhänder nimmt bei der Treuhand die Vermögensangelegenheiten einer anderen Person, vorzugsweise des Treugebers, wahr er handelt im eigenen Namen jedoch im Interesse eines anderen
Konsens Dissens Willensübereinstimmung, Vertragsinhalt stimmt über ein und wird angenommen (=Konsens) Dissens= keine übereinstimmende Willenerklärung; Unvollständigkeit, Mehrdeutigkeit, Diskrepanz der Erklärungen; kein Vertrag kommt zustande
Angebot Person will mit jemanden einen Vertrag schließen und unterbreitet ihm einen Vorschlag über den Inhalt des gewünschten Vertrags (= Angebot / Offerte)
Annahme ist eine Person mit dem ihm zugegangenen Angebot einverstanden, kann er sie durch eine entsprechende WE annehmen, muss inhaltlich voll dem Angebot entsprechen muss während laufender Annahmefrist zugehen
Konsensualverträge Konsens genügt, damit ein Vertrag gültig zustande kommt
Realvertrag Willensübereinstimmung sowie faktische Übergabe zur Wirksamkeit des Vertrages notwendig
Bindungswille Offerte muss das Angebot wollen Angebot liegt nur vor, wenn es vom Bindungswillen des Offerten getragen ist fehlt: kein verbindliches Angebot , fordert nur zur Abgabe von Angeboten auf (invitatio ad offerendum)
Bindugnswirkung mit Zugang des Angebots entfaltet es Bindungswirkung für den Erklärenden einseitiger Widerruf ist für die Dauer der Bindungswirkung nicht möglich
Willensbetätigung wird von einem Rechtsfolgewillen getragen, Kundgabezweck fehlt ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht zu erwarten, kommt der Vertrag durch Erfüllung zustande
Scheingeschäft erweckt nach außen hin der Anschein der Gültigkeit ist jedoch so gar nicht gewollt, es gilt nicht stattdessen gilt das "verdeckte Geschäft", wenn dieses jedoch gesetzwidrig ist und den Zweck der verletzten Norm die Nichtigkeit des gesetzwidrigen Geschäftes erfordert, ist es nichtig
Umgehungsgeschäft geschlossenes Geschäft ist tatsächlich so gewollt, wie es ist der wirtschaftl. Zweck ist jedoch ein anderer als jener, für den der gewählte Vertragstyp geschaffen wurde ist gültig, sofern nicht gesetzeswidrig
Einbeziehungskontrolle Kunde muss vor Vertragsabschluss die Möglichkeit in die AGB Einsicht zu nehmen haben, auch wenn er davon kein Gebrauch macht
Geltungskontrolle Überraschende, nachteilige Klauseln mit denen Kunden nicht zu rechnen brauchen, werden nicht zum Vertragsinhalt, da anzunehmen ist, dass sie nicht vom Willen des Vertragspartners des Verwenders der AGB umfasst sind
Transparenzgebot Für den Verbraucher ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung schon dann unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich ist
Inhaltskontrolle Überprüfung der vormulierten Regelungen, ob sie gesetzeskonform und den guten Sitten entsprechen gröblich benachteiligende Nebenabreden in AGB sind nichtig
Verbandsklage Gegen gesetzeswidrige AGB können nicht nur die Kunden selbst, sondern auch best. Interessensverbände Klage erheben
Auslegung contra proferentem Mehrdeutige Regelungen werden zum Nachteil des Verwenders des AGB ausgelegt
geltungserhaltende Reduktion Rechtsvorschrift wird in ihrer Wirkung eingeengt, da sie sonst unwirksam wäre, sie wird auf das reduziert, was rechtl. gerade noch zulässig ist
natürlicher Konsens beide wollen von ihrem inneren Willen her tatsächlich das Gleiche = nat. Konsens -> kommt auch zustande, wenn sie dasselbe meinen, aber anders formuliert haben (falsa demontratio non nocet)
normativer Konsens Erklärungen stimmen nur nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts überein
offener/ versteckter Dissens Dissens wird den Parteien unmittelbar nach Abgabe der Erklärungen bewusst = offener Dissens wird er erst später erkannt, handelt es sich um versteckten Dissens
Drohung durch gegründete Furcht zum Vertrag veranlasst Kausalität der Drohung für die Erklärung Widerrechtlichkeit der Drohung (= unerlaubte oder inadäquate Mittel)
List aktive Vorspielung falscher Tatsachen oder Verschweigen wahrer Tatsachen, wenn eine Pflicht zu Aufklärung bestanden hätte
Irrtum Vertragspartei hat eine falsche Vorstellung über den Inhalt einer von derselben abgegebenen WE oder über den Vertragspartner und dessen wesentlichen Eigenschaften
Erklärungsirrtum Erklärender erklärt etwas anderes, als er will, oder die Erklärung ist ihm als solche gar nicht bewusst man irrt bei der WE selbst
Geschäftsirrtum ieS Erklärender irrt über die Natur oder den Gegenstand des Geschäfts, über eine beachtliche Eigenschaft oder dei Identität des Vertragspartners Geschäftsirrtum ieS + Erklärungsirrtum = Geschäftsirrtum iwS
Motivirrtum Umstände, die außerhalb des Geschäftsinhalts liegen Beweggründedes Erklärenden zur Abgabe der WE rechtfertigen bei entgeltlichen Verträgen keine Anfechtung wegen Irrtums
Anfechtsvorraussetzungen Irrtum - muss vom anderen Teil veranlasst sein - oder hätte dem anderen Teil auffallen müssen - oder wurde noch rechtszeitig aufgeklärt
wesentlicher/ unwesentlicher Irrtum Ein Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende ohne Irrtum das Geschäft überhaupt nicht geschlossen hätte -> Anfechtung unwesentlich ist er, wenn die Vertragspartner den Vertrag ohne Irrtum mit anderem Inhalt geschlossen hätte -> Anpassung
anfängliche Unmöglichkeit Erfüllung des Vertrages ist vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an "geradezu unmöglich", er ist dh einerseits rechtlich Unmöglich oder faktisch absurd
"schlichte" Unmöglichkeit subjektive Unmöglicheit Veräußerung einer nicht mehr vorhandenen Sache
Kulpakompensation Mitverschulden des Gleschädigten führt zu vollständigem Erlöschen des Schadenersatzanspruches und damit zur alleinigen Schadenstragung durch den Geschädigten
Nichtigkeit Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig absolute Nichtigkeit: Verstoß gegen Gesetze, die Schutz der Allgemeinheit, der öffentl. Ordnung und Sicherheit dienen relative Nichtigkeit: Übertretene Norm bezweckt Schutz des Vertragspartners
Wucher Auffallendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit, Gemütsaufregung Ausbeutung (Fahrlässigkeit genügt) -> relative Nichtigkeit
laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) geschuldete Leistung ist nicht einmal die Hälfte der Gegenleistung wert, Gegenleistungspflichtiger kann Aufhebung des Vertrags verlangen, der andere kann jedoch die Aufhebung abwehren, indem er auf den gemeinen Wert aufzahlt
Inhaltsverbot gesetzwidriger Inhalt führt zum Inhaltsverbot, dieses betrifft den Ihalt der rechtsgeschäftlichen WE der Vertrag ist absolut nichtig
Vereinbarter Formzwang grundsätzlich herrscht im bürgerlichen Recht Formfreiheit Die Vertragspartner können jedoch Formpflicht rechtsgeschäftlich vereinbaren, künftige Abreden sind dh nur wirksam, wenn sie diese Form einhalten
Formzwecke für best. Arten von Verträgen Übereilunggschutz (zB Bürgschaft) Beweissicherung (zB letztwillige Verfügung) Publizität zum Schutz Dritter (zB Eheschließung)
nachträgliche Unmöglichkeit geschuldeter Leistung steht ein dauerndes Hindernis zeitlich erst zwischen Vertragsabschluss und Fälligkeit im Weg
Zielschuldverhältnis Schuldverhältnis, das auf die Erreichung der einmaligen Leistung gerichtet ist endet durch Erfüllung
Dauerschuldverhältnis länger andauerndes oder laufend wiederkehrendes Verhältnis wird geschuldet zB Miete, Pacht, etc. Endet durch Zeitablauf (bei Befristung), durch einvernehmliche Lösung oder durch Kündigung
gesetzliche Verträge enthalten durch den Gesetzgeber vorgeschriebene besondere Regelungen sind Veräußerungsverträge, Gebrauchsüberlassungsverträge, Dienstleistungsverträge, Sicherungsverträge
Veräußerungsvertrag dienen dem Zweck , Sachen ins Eigentum anderer zu übertragen Kaufvertrag: Eigentum an einer Sache wird gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben Tauschvertrag: Sache gegen Sache wird ins Eigentum des jeweils anderen übertragen Schenkung: unentgeltliche Übertragung des Eigentums an einer Sache
Gebrauchsüberlassungsvertrag räumt den zeitbezogenen Gebrauch von Sachen ein, ohne eine endgültige Übertragung der Sache in das Eigentum des anderen Bestandverträge (Miete, Pacht), Leihe und Bittleihe (precarium), Darlehnsvertrag, Kreditvertrag
Dienstleistungsvertrag betrifft eine best. Tätigkeit (Handlung) des Schuldners, die er entweder pers. oder unter Beiziehung von Hilfspersonen verrichtet Arbeitsvertrag: Rechtsgrundlage der Tätigkeit in pers. Abhängigkeit Freier Dienstvertrag: Verrichten von Diensten auf Zeit, ohne best. Werkerfolg Werksvertrag: eine Partei verpflichtet sich gegenüber einer anderen Partei ein best. Werk zu errichten Auftrag: Durchführung von rechtsgeschäften oder -handlungen für einen anderen auf dessen Rechnung Verwahrungsvertrag (=Realvertrag)
Sicherungsvertrag Sicherung des Gläubigers gegenüber des Schuldners Bürgschaft: jemand verspricht den Gläubiger zu befriedigen sollte der Schuldner nicht zahlen
Verbraucherverträge besondere Regelungen Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher; Unterlegenheit des Verbrauchers -> Schutzinstrumente: Informationsrechte, Rücktrittsrechte, Vertragsbedingungen und Vertragsdurchführung (Verbot missbräuchlicher Klauseln, Gewährleistung, etc)
Verbraucher/ Unternehmer Unternehmer = jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört; Unternehmen: jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftl. Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein Verbraucher = jede Person, auf die dies nicht zutrifft
Synallagma Gegenseitigkeits- und Austauschverhältnis zweier Leistungen beim Vertrag: der eine Teil leistet, um die Gegenleistung zu erhalten und umgekehrt; do ut des (Ich gebe, damit du gibst)
culpa in contrahendo = Verschulden bei Vertragsschluss schuldhafte Verletzung von Pflichten aus eigenem vorvertraglichen Schuldverhältnis
Gattungsschuld Schuldner schuldet ein kein konkretes Einzelstück , sondern eine Sache aus einer Gattung Gattung wird aus Gegenständen mit denselben Merkmalen (Gattungsmerkmalen)
Stückschuld Schuldner schuldet ein ganz bestimmtes Stück, das ihm Rahmen des Vertrags festgelegt wird
Leistungsstörungen Störungen bei der Erfüllung eines gültig begründeten Schuldverhältnisses - nachträgliche Unmöglichkeit - Schuldnerverzug und Annahmeverzug - Fälle der Gewährleistung - sonstige "positive" Vertragsverletzungen
Austauschanspruch Gläubiger erbringt die eigene Leistung (hält am Vertrag fest) und erhält Wertersatz für die untergangene Leistung
Differenzsanspruch Rücktritt ohne Nachfristsetzung und Ersatz des Entfüllungsinteresse also der Differenz zwischen untergegangener Leistung und Gegenleistung
Stellvertretendes Commodum diejenige Sache, die bei Pflicht des Schuldners, bei Unmöglichkeit der Leistung an den Gläubiger herausgegeben wird, um die Leistung zu ersetzen kann entweder gegenstädnlicher Ersatz oder Ersatzanspruch sein
Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung nicht in zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbringt objektiv: Schuldner trifft kein Verschulden an seiner Nichtleistung Subjektiv: Schuldner trifft Verschulden an Nichtleistung
Verzugszinsen Fallen bei Geldschulden an, dh Schuldner hat für die Zeit seiner Nichtleistung vom geschuldeten Gelbetrag Zinsen zu zahlen
Gläubigerverzug (Annahmeverzug) Gläubiger nimmt die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsmäßig angeboten wurde, nicht rechtzeitig im Leistungszeitpunkt an
Fälle der Gewährleistung Leistung wird zum Leistungsfälligkeitszeitpunkt am Erfüllungsort erbracht, weist jedoch einen Mangel auf, Gläubiger kann die Annahme verweigern ohne in Annahmeverzug zu geraten, der Schuldner gerät in Verzug
Gewährleistung bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Haftung des Schuldners (=Übergeber) für Mängl, welche die Leistung bei ihrer Erbringun aufweist, auf ein Verschulden des Schuldners kommt es nicht an (Gläubiger = Übernehmer); Zweck: Wiederherstellung der vereinbarten Relation der vertraglichen Leistungen
subjektive Äquivalenz Umstand, das Übergeber und Übernehmer durch den Willen zum Vertragsschluss zum Ausdruck gebracht haben, ihnen sei die jeweilige Leistung im Austausch für die jeweilige Gegenleistung das jeweils Vereinbarte wert
Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht dem Vertrag entspricht, wenn ihr also entweder die vereinbarten oder die gewöhnliche vorausgesetzten Eigenschaften fehlen
Sachmangel gegenstandsbezogene (körperliche) Mängel an der gelieferten Sache
Rechtsmangel Schuldner verschafft dem Gläubiger nicht die versprochene oder ihm sonst geschuldete Rechtsposition
Mangelrüge Obliegenheit des Übernehmers dem Übergeber Mängel der Waren, die dieser bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat binnen angemessener Frist anzuzeigen
Arten von GWLbehelfen Verbesserung, Austausch der Sache ("Ersatzlieferung"), angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung), Aufhebung des Vertrags (Wandlung)
primäre GWLbehelfe Gläubiger kann zunächst nur die Verbesserung oder Austausch verlangen
sekundäre GWLbehelfe Wenn -Verbesserung und Austausch nicht verlangt werden können, weil diese unmöglich sind - diese mit unverhaltnismäßig hohen Kosten verbunden sind - diese Behelfte für den Gläubiger mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären - sie dem Gläubiger aus triftigem, beim Schuldner liegenden Gründen unzumutbar sind - sich der Schuldner weigert die Verbesserung/den Austausch vorzunehmen oder er sie/ihn nicht fristgerecht leistet kann der Gläubiger Preisminderung oder Wandlung geltend machen
Verjährung der GWLrechte bewegliche Sachen: 2 Jahre unbewegliche Sachen: 3 Jahre Viehmängel: 6 Wochen Rechtsmängel: Verjährund läuft ab Erkennbarkeit des Rechtsmangels Sachmängel: ab der Übergabe
Mangelschaden Schaden, der in der Mangelhaftigkeit der Leistung liegt bei Verschulden Schadensersatz statt Gewährleistung
Mangelfolgeschaden Schäden, die infolge eines Mangels eintreten bei Verschulden Schadensersatz und Gewährleistung nebeneinander
Begleitschaden Schäden, die bei der Erfüllung an sonstigen Rechtsgütern des Gläubigers eintreten (nicht durch Schlechtleistung verursacht)
positive Vertragsverletzung Mangelfolgeschäden, Begleitschäden Anspruch auf Ersatz folgt den allgemeinen Grundsätzen der Schadensersatzhaftung nach §§ 1293 ff AGBG und kann zusätzlich zu den für den Mangel selbst bestehenden Rechtsbehelfen geltend gemacht werden
Zurechnungsgründe Gründe, aus denen es die Rechtsordnung ermöglicht, den Verursacher eines Schadens auf Ersatz in Anspruch zu nehmen
Verschuldenshaftung beruht auf der Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens
Gefährdungshaftung beruht auf der Gefährlichkeit einer an sich erlaubten Tätigkeit; sie findet sich in Sondergesetzen zB im EKHG über die verschuldensunabhängige Haftung für Eisenbahnen und Kfz
Eingriffshaftung beruht auf der rechtmäßigen Inanspruchnahme eines fremden Gutes zB § 1306a (Notstand) und in § 364a AGBG
Unterlassungsanspruch bei konkret drohenden, länger andauernden oder wiederholten Verletzungshandlungen kann jeder (drohende) Schädiger auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
(reine) Vermögensschäden Nachteile an geldwerten Gütern in Geld messbare Veränderung im Vermögen des Geschädigten ein reiner Vermögensschaden besteht, wenn durch die schädigende Handlung kein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt wurde
ideeller Schaden nicht in Geld messbar "Gefühlsschäden" (Schmerzen, psychische Frustation, Kränkungen) werden nur in gesetzl. geregelten Ausnahmefällen ersetzt zB Körperverletzung (§ 1328a AGBG), Datenschutzverletzung (Art 82 DSGVO), etc.
realer Schaden tatsächliche, nachteilige Veränderung, die ein Ereignis im Vermögens- oder Persönlichkeitsbereich eines Menschen augelöst hat
Naturalrestitution Schädiger ist zur Wiederherstellung des Früheren Zustands in natura verpflichtet ist zu leisten, soweit dies "tunlich" ist
Rechnerischer Schaden rechnerischer Wert, um den das Vermögen des Geschädigten geringer ist als ohne das schädigende Ereignis
positiver Schaden wenn bestehende Vermögensgüter oder Rechte beeinträchtigt wurden
entgagener Gewinn künftige Erwerbs- oder Gewinnchancen wurden zerstört
Haftung ex contractu Vertragshaftung bedeutet, dass ein Vertragspartner für eine Vertragsverletzung dem anderen Teil Ersatz leisten muss
Haftung ex delicto Deliktshaftung ergibt sich aus der Verletzung einer Verhaltenspflicht, die für jedermann gegenüber jedermann gilt (=absolut geschützte Rechtsgüter) zB körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum, etc.
culpa in contrahendo noch vor Abschluss eines Vertrags bestehen zwischen den Vertragspartnernbesondere Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, deren Vereltzung dazu führen kann, dass dem anderen SE zu leisten ist
Deliktsfähigkeit Deliktsfähig ist, wer aus eigenem rechtswidrigem Verhalten schadenersatzpflichtig werden kann bei mündigen Minderjährigen zu bejahen (alle über 14-jährigen) für unmündige MJ haften die Aufsichtspersonen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen Geisteskrankheit, -schwäche oder Sinnesverwirrung beseitigen die Deliktsfähigkeit, lucidum intervallum machen deliktsfähig
Erfüllungsgehilfe ist, wessen sich der Geschäftsherr zur Erfüllung bestehender Schuldverhältnisse, va zur Erfüllung bestehender Vertragsverhältnisse, bedient
Besorgungsgehilfe ist wessen sich der Geschäftsherr zur Besorgung seiner sonstigen Angelegenheiten bedient
Mitverschulden hat der Geschädigte einen Schaden mitverschuldet, so trägt er mit dem Schädiger unter Abwägung ihres Verschuldens verhältnismäßig lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, tragen beide den Schaden zu gleichen Teilen; Mitverschulden führt also dazu dass sich der Ersatzanspruch des Geschädigten deutlich verkürzt
Verjährung der SEansprüche drei Jahre ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger (§ 1489 AGBG), daneben beginnt eine absolute 30-jährige Frist mit Schadenseintrit zu laufen
Adäquanz liegt immer dann vor, wenn ein direkter, ursächlicher und angemessener Zusammenhang zwischen der Handlung eines Schädigers und dem dadurch gegebenen Schaden gegeben ist
conditio sine qua non Formel der Äquivalenztheorie ("Bedingung, ohne die nicht") mit der eine Ursache einem Erfolg zugeordnet wird eine Handlung ist dann kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Lauterkeitsrecht Schutz des Wettbewerbs vor unerwünschten Geschäftspraktika, die Mitbewerber, Verbraucher und/oder die Allgemeinheit schädigen können verboten sind aggressive Geschäftspraktika (§1a UGW), irreführende Geschäftspraktika (§2 UGB) Im Anhang zum UWG befindet sich eine "Schwarze Liste" von unter allen Umständen als unlauter geltenden Geschäftspraktika
Kartellrecht dient dem Schutz des freien Wettbewerbs vor Wettbewerbseinschränkungen und Ausübung von Marktmacht es umasst das Kartellverbot und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ferner gehören zum Kartellrecht Zusammenschlusskontrolle und das Beihilfenrecht
Bereicherungsrecht Rückengigmachen ungerechtfertigter Vermögensverschiebung Schuldrechtl. Anspruch gegen den ungerechtfertigt Bereicherten = gesetzl. Schuldverhältnis
Leistungskodiktion Vermögensverschiebung durch eine Leistung/ durch bewuste Zuwendung; durch Tun/Unterlassen
Verwendungsanspruch Vermögensverschiebung auf sonstige Weise (nicht durch eine Leistung)
Geschäftsführung ohne Auftrag eigenmöchtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern
animus rem alteri gerendi die Absicht, für jemanden anderen tätig zu werden (Fremdgeschäftsführungswille)
Publizität Da Sachenrechte gegenüber jedermann durchsetbar sind und die Übertragung von Sachenrechten für jedermann offenkundig sein muss, müssen Sachenrechte allgemein erkennbar sein, dh sie bedürfen der Publizität
Typenzwang Mit dem Gebot der allg. Erkennbarheit hängt zusammen, dass es lediglich eine geschlossene Zahl von Sachenrechten gibt (=sachenrechtl. Typenzwang) Rechtssubjekte müssen sich demnach jener dingl. Rechte bedienen, die ihnen die Rechtsordnung zur Verfügung stellet: Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten und Baurecht
Spezialität Dingl. Rechte bestehen immer nur an best. Einzelsachen, eine Sachgesamtheit kann also nicht Gegenstand eines Sachenrechts sein, die Übertragung und Begründung von dingl. Rechten ist daher nur für jede einzelne Sache möglich
Innehabung Inhaber ist, wer eine Sache tatsächlich in seiner Macht und Gewahrsame hat Die Innehabung (corpus; Gewahrsame) stellt also auf etwas rein Äußerliches ab, die Sache muss lediglich im Herrschaftsbereich einer Person sein
Unmittelbarer Inhaber hat die Sache selbst im Machtbereich
Mittelbarer Innhaber ist derjenige Inhaber, dem die Innehabung durch einen anderen vermittelt wird
Sachbesitz mittelbare oder unmittelbare Innehabung + der Wille, eine Sache für sich zu haben (animus rem sibi habendi)
Rechtsbesitz zB Mieter, Entleiher usw. ist nicht Sachbesitzer, sondern bloßer Besitzer, trotzdem besteht ein Bedürfnis ihm gewissen Besitzschutz zukommen zu lassen Wille, Sache in Ausübung eines Rechts zu haben
rechtmäßiger Besitz Rechtmäßig besitzt, wer einen zum Besitz berechtigten Titel nachweisen kann Titellose besitzen unrechtmäßig
redlicher Besitz redlich besitzt, wer annehmen darf, dass die bessessene Sache sein Eigentum ist Nicht jeder rechtliche Besitz ist ein rechtmäßiger, und umgekehrt
Echter Besitz echt besitzt, wer eine Sache einem anderen weder gewaltsam (vi) noch heimlich (clam) erzogen hat noch bezüglich einer ihm anvertrauten Sache missbräuchlichen Besitzwillen entwickelt (precario modo)
superficies solo cedit „Der Überbau folgt dem Boden“: Ein Haus teilt das rechtliche Schicksal seines Grundstücks.
unselbstständige Sachen stehen in einem derart engen Zusammenhang mit der Sache an sich, dass eine Abtrennung von dieser nicht zweckmäßig, also unwirtschaftlich wäre, weil der einzelne Bestandteil wirtschaftlich keinen Wert oder gar keine Funktion hätte.
Nebensachen Zubehör wird als eine Nebensache angesehen. Sie wird quasi der Hauptsache gewidmet, stellt allerdings einen selbstständigen Bestandteil dar, trotz noch lockerer Beziehung zur Hauptsache
Ersitzung gutgläubiger Erwerb durch Ersitzung, wenn die Vorraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs nicht erfüllt sind Ersitzungszeit muss abgelaufen sein; Erwerber muss während dieser redlich geblieben sein, wobei schon leichte Fahrlässigkeit schadet
eigentliche/ uneigentliche Ersitzung eigentliche Ersitzung: benötigt einen rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz uneigentliche Ersitzung: fordert nur Redlichkeit und Echtheit des Besitzes; kommt nur bei unbeweglichen Sachen vor
Eigentum als subjektives Recht ist die unbeschränkte Befugnis, über eine Sache rechtlich und tatsächlich zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen umfassenste aller dinglichen Rechte (Vollrecht) alle anderen Rechte nennt man beschränkte dingliche Rechte
Mitegientum mehrere Personen haben eine Sache gemeinsam, jedem Miteigentümer steht ein ideeller Anteil an der im Miteigentum stehenden Sache zu, über diesen kann jeder Miteigentümer selbstständig verfügen; gehört eine Sache einem einzigen Rechtssubjekt = Alleineigentum
Wohnungseigentum besondere Art des Miteigentums dem Miteigentümer einer Liegschaft eingeräumtes dingl. Recht, eine selbstständige Wohnung oder eine sonstige selbstständige Räumlichkeit oder einen Kfz- Stellplatz ausschließlich zu nutzen und darüber alleine zu verfügen
Eigentumsschutz Eigentumsrecht ist wie alle dingl. Rechte gegenüber jedermann geschützt spezielle Instrumente des Eigentumsschutzes: rei vindicatio, actio publicana, actio negatoria spezielle, im Prozessrecht geregelte Rechtsbehelfe sind Eigentumsfeststellungsklage (§ 228 ZPO), Exzindierungsklage (§37 EO), Aussonderungsklage (§44 IO), Löschungsklage (§61 GB)
actio publicana „Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum“ richtet sich auf Herausgabe der Sache oder Unterlassung von Störungen, wobei der Kläger rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz vorweisen muss
rei vindicatio Eigentumsklage Klage des nichtbesitzenden Eigentümers gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der streitgegenständlichen Sache; sie ist nur möglich, wenn dem beklagten Inhaber kein Recht zum Besitz zusteht
actio negatoria Eigentumsfreiheitsklage
Supradäfikat ein Bauwerk, das (mit Zustimmung des Grundeigentümers und regelmäßig gegen Entgelt) auf einem fremden Grundstück errichtet wird (sofern es sich nicht um ein Baurecht handelt) und "nicht stets darauf bleiben soll", beispielsweise Markt- und Praterhütten oder Gartenhäuschen.
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