Pregunta | Respuesta |
Was für Körperschaften unterliegen der österreichischen Körperschaftsteuer? | Eine Körperschaft, die ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland hat, unterliegt der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§1 Abs 2 KStG). Sie hat ihr Welteinkommen in Österreich zu versteuern. Welteinkommen ist steuerbar! |
Wann unterliegt eine Körperschaft der beschränkten Steuerpflicht gem § 1 (3) KStG? | Hat eine Körperschaft weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland, unterliegt sie der beschränkten Steuerpflicht (§1 Abs 3 Z1 KStG). |
Wo ist der Umfang der beschränkten Steuerpflicht geregelt? | Wie bei natürlichen Personen im §98 EStG. |
Wonach regelt sich der Sitz einer Körperschaft? | Gem § 27 BAO (1)Der Sitz einer Körperschaft ist nach §27 Abs 1 BAO der Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. |
Wonach regelt sich der Ort der Geschäftsleitung? | Als Ort der Geschäftsleitung ist nach §27 Abs 2 BAO der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. -> Ort der Willensbildung. |
§ 1 Abs 2 KStG regelt was Körperschaften sind. Nennen Sie Beispiele! | - juristische Personen - Betriebe gewerblicher art von Körperschaften des öffentlichen Rechts. - Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen. |
Wonach werden ausländische Rechtsgebilde beurteilt? | Ausländische Rechtsgebilde sind danach zu beurteilen, ob sie mit einer inländischen Körperschaft vergleichbar sind. |
Wann liegt eine Vergleichbarkeit vor? | - ausl. Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. - K weist gebundenes Kapital auf - am Kapital der G sind andere Personen beteiligt. - Personen haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft - Beteiligung bei Willensbildung der Gesellschaft - Organe nicht zwingend aus dem Kreis der Gesellschafter. |
Was passiert, wenn die Merkmale der vorigen Frage erfüllt und der Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland ist? | Jenes begründet eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich! |
Was bedeutet es, wenn eine Körperschaft unbeschränkt in Österreich steuerbar ist? | Bei der unbeschränkten KÖSt-Pflicht gehören auch ausländische Betriebsstättengewinne zum steuerpflichtigen Einkommen (alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 EStG). |
Ist die Anwendung von DBAs auf Körperschaften mit jener auf natürliche Personen vergleichbar? | Ja, es kommen dieselben Prinzipien wie bei natürlichen Personen zum Tragen: |
Zählen Sie die Prinzipien auf, von welchen in der vorigen Frage die Rede war. | - K muss in einem der Länder unbeschränkt steuerpflichtig sein. - in sachlicher Hinsicht, fällt die KÖSt unter alle DBAs, die auch die ESt erfassen. - Verteilungsnormen und Methodenartikel(Befreiung und Anrechnung) sind ebenfalls anzuwenden. |
Was ist die Besonderheit der Befreiungsmethode bei der KÖSt? | Der Progressionsvorbehalt kann nicht angewendet werden, weil die KÖSt immer 25 % ausmacht. |
Um was geht es bei der Mutter-Tochter-Richtlinie? | Es geht um die Beseitigung der Doppelbesteuerung, die durch Besteuerung der Gewinne bei der Tochtergesellschaft in einem Mitgliedsstaat und die nochmalige Besteuerung bei der empfangenden Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat eintreten würde. |
Gibt es innerhalb dieser Richtlinie irgendwelche Voraussetzungen? | Die Richtlinie sieht ein Mindestbeteiligungsmaß zwischen Mutter-und Tochtergesellschaft von 10% vor. Es steht den Mitgliedsstaaten aber frei, ein geringeres oder gar kein Mindestbeteiligungsmaß festzulegen. |
Welche weiteren Voraussetzungen sind im Anhang der Richtlinie festgelegt? | - beide Gesellschaften müssen Körperschaften sein - die in Verschiedenen Mitgliedsstaaten(keine Drittstaaten) - der KÖSt unterliegen und nicht von jener befreit sind. |
Können die Mitgliedsstaaten die Beteiligungsbeträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen? | Ja, wenn die Beteiligung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 2 Jahren bestand. (auch hier können die Mitgliedstaaten kürzere oder gar keine Mindesthaltedauer vorsehen. |
Wie wird die Doppelbesteuerung zwischen den Unternehmen verhindert. | Entweder wird die bereits gezahlte KÖSt der Tochter auf Ebene der Mutter freigestellt oder sie wird der Mutter bei der KÖSt angerechnet. |
Kommt es in irgendeiner Art und Weise zu einer Besteuerung durch den Quellenstaat? | Nein, es kommt zu keiner Quellenbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne der Tochtergesellschaft. |
Sind noch andere Arten der Gewinnausschüttung durch diese Richtlinie geregelt? (Stichwort Betriebsstätten) | Auch Betriebsstätten sind in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen: Gewinne, die an eine Betriebsstätte einer EU-Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, sind genauso zu behandeln, als würde die Ausschüttung unmittelbar an die Muttergesellschaft erfolgen. |
Werden Veräußerungsgewinne durch die Mutter-Tochter-Richtlinie in irgendeiner Form berührt? | Nein, jene regelt nur Gewinnausschüttungen. Ö ist daher unionsrechtlich nicht dazu verpflichtet, auch Veräußerungsgewinne von der KöSt zu befreien. Aus Gründen des besseren Standortwettbewerbs wird dies allerdings gemacht. |
Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie in Österreich | . |
Grundsätzlich wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommens-und Körperschaftssteuer durch den Kapitalertragsteuerabzug erhoben. Wie funktioniert jenes innerhalb der Mutter-Tochter-Richtlinie? | Aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ist Ö verpflichtet, die Einhebung diese Quellensteuer im Anwendungsbereich der Richtlinie auf Ebene der ausschüttenden Tochtergesellschaft zu vermeiden. |
Welche Voraussetzungen müssen bestehen, dass Ö auf die Quellenbesteuerung, also die Einhebung der KESt auf Dividenen, die von Ö ins Ausland fließen, verzichtet? | · die Beteiligung an der inländischen Gesellschaft in Form von Gesellschaftsanteilen mittelbar oder unmittelbar mindestens 10% beträgt. · diese Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 1 Jahr besteht |
Was passiert, wenn eine Ö Körperschaft Dividenden aus dem Ausland bezieht und die auszahlende Körperschaft keiner mit der ö KÖSt vergleichbaren Steuer besteuert wird? | Wechsel von Freistellungs- zur Anrechnungsmethode.(§10 Abs 4 iVm §10 Abs 6 KStG). Die Dividenden sind dann nicht steuerfrei. Dafür ist die KÖSt der ausländischen Gesellschaft auf die KÖSt der österreichischen Muttergesellschaft anzurechnen. |
Wann gilt die KÖSt als nicht vergleichbar mit der österreichischen Steuer? | Wenn die ausländische Durchschnittsbelastung bei maximal 15% liegt. |
BETEILIGUNGSERTRAGSBEFREIUNG FÜR PORTFOLIODIVIDENDEN | BETEILIGUNGSERTRAGSBEFREIUNG FÜR PORTFOLIODIVIDENDEN |
Wann liegen Portfoliodividenden vor? | Wenn eine österreichische Gesellschaft zu weniger als 10% an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist. |
Wie werden Portfoliodividenden in Ö versteuert? | Ist die ausschüttenden Gesellschaft in der EU ansässig, sind diese Dividenden gemäß §10 Abs 1 Z5 KStG in Ö von der KÖSt befreit. |
Von was hängt die Besteuerung von Portfoliodividenden aus anderen Staaten ab? | Bei Beteiligungen an Gesellschaften in anderen Staaten hängt die Befreiung vom Bestehen umfassender Amtshilfe ab. |
Kann es auch bei Portfoliodividenden zu einen Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode kommen? | Auch für die befreiten Portfoliodividenden ist gemäß §10 Abs 5 iVm §10 Abs 6 KStG in bestimmten Konstellationen ein Wechsel von der Befreiungs-zur Anrechnungsmethode vorgesehen. |
Welche Konstellationen für einen Wechsel kennen Sie? | - die ausländische Körperschaft unterliegt keiner der ö KÖSt vergleichbaren Steuer · die Gewinne der ausländischen Körperschaft im Ausland unterliegen zwar einer der ö KÖSt vergleichbaren Steuer, der Steuersatz liegt aber unter 15% · die ausländische Körperschaft ist im Ausland umfassend von der dortigen KÖSt befreit |
VERLUSTE IM AUSLAND | DIE VERLUSTE AUSLÄNDISCHER BETRIEBSSTÄTTEN |
Ausländische Gewinne können durch die DBAs von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Wie sieht es aber mit Verlusten aus? | Auslandverluste können abgezogen werden! |
Wie wird der Verlust berechnet? | Der abzugsfähige Betrag ist nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln, darf aber den nach ausländischem Recht ermittelten Verlust nicht übersteigen. |
Was wird getan, um einer doppelten Verwertung der Verluste entgegenzuwirken? | §2 Abs 8 Z3 EStG sieht eine „Nachversteuerung“ der Verluste vor – sobald die Verluste im Ausland berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten, wird der Betrag der nunmehr im Ausland verwerteten Verluste in Ö der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. |
DIE VERLUSTE AUSLÄNDISCHER TOCHTERGESELLSCHAFTEN | DIE VERLUSTE AUSLÄNDISCHER TOCHTERGESELLSCHAFTEN |
Aufgrund der Regelung über die Gruppenbesteuerung ist bei der Verlustbehandlung von ausländischen Tochtergesellschaften was zu unterscheiden? Ob Verluste... | · von ausländischen Tochtergesellschaften außerhalb der Unternehmensgruppe erlitten wurde · von ausländischen Gruppenmitgliedern erlitten wurden |
Wie sieht es mit Tochtergesellschaften aus, die nicht in der Unternehmensgruppe nach § 9 KStG sind? | Die von der Tochtergesellschaft erlittenen Verluste sind im Regelfall nicht unmittelbar in Österreich verwertbar. Die ausl. TG ist nämlich ein eigenes Steuersubjekt, wenn die TG weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung in Ö hat – nicht in Ö, sondern nur im Ausland besteuert wird. |
Wie können mittelbar Verluste der Tochtergesellschaft, die nicht zur Unternehmensgruppe gehören trotzdem verwertet werden? | anhaltende Verluste mindern den Wert der Beteiligung (Tochtergesellschaften sind für ö MG Vermögensgegenstände die zu bewerten sind.) Im UGB können und müssen Wertminderungen zu einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den „beizulegenden“ Wert führen (dadurch verringert sich der unternehmensrechtliche Gewinn). |
Abschreibungen führen dazu, dass Verluste der Tochter mittelbar bei der Mutter verwertet werden können, wenn die Tochter nicht zur Unternehmensgruppe gehört. Wie schaut es mit sog. Anlaufverlusten aus? | Bei einer im Aufbau befindlichen Beteiligungsgesellschaft muss insbesondere in den ersten Jahren nach der Gründung der Gesellschaft mit Verlusten gerechnet werden. Erwartete zukünftige Gewinne sollen die Anlaufverluste über mehrere Perioden hinweg ausgleichen. |
Was ist noch wichtig im Zusammenhang mit Anlaufverlusten? | Außerdem ist von einem längeren Zeitraum der Unbeachtlichkeit des Auslandsverlustes und der damit verbundenen Teilwertabschreibung auszugehen ist als bei Inlandsbeteiligungen. -> keine mittelbare Verwertung des Verlustes durch Abschreibung. |
Wie schaut es mit internationalen Schachtelbeteiligungen aus? | Zu berücksichtigen ist auch, dass Gewinne, Verluste und Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen (§10 Abs 2 KStG) gemäß §10 Abs 3 KStG grundsätzlich nicht steuerwirksam sind. |
Was besagt die Option zur Steuerwirksamkeit? | wenn die ö MG bei Abgabe ihrer KÖSt-Erklärung für das Jahr der Anschaffung erklärt, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen aus der int. Schachtelbeteiligung steuerwirksam sein sollen – In diesem Fall kann eine TW-Abschreibung vorgenommen oder ein Verlustvortrag einer ausl. TG verwertet werden |
Hat diese Option schon einen Einfluss auf laufende Gewinnausschüttungen? | Diese Option hat jedoch keine Auswirkungen auf die Behandlung der laufenden Gewinnausschüttung, diese bleiben gemäß §10 Abs 1 Z7 KStG auch dann steuerfrei, wenn die Option ausgeübt wurde. |
Sind Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderung steuerwirksamen, wenn keine int. Schachtelbeteiligung vorliegt? | Nein: Liegt keine int. Schachtelbeteiligung vor (z.B. weil die Beteiligung unter 10% liegt oder nicht ununterbrochenen Zeitraums von mind. einem Jahr besteht), sind Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen der Beteiligung jedenfalls steuerwirksam. |
Wie sieht es mit der Verwertung von Gewinnen und Verlusten innerhalb von Unternehmensgruppen aus? | Durch Bildung einer Unternehmensgruppe können Gewinne und Verluste von Mutter-und Tochtergesellschaften miteinander ausgeglichen werden. |
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn ausl- Kapitalgesellschaften involviert sind? | Auch ausländische Kapitalgesellschaften können Gruppenmitglied sein, wenn sie innerhalb der Unternehmensgruppe ausschließlich mit inländischen Gruppenmitgliedern oder mit dem Gruppenträger finanziell zu mehr als 50% verbunden sind. |
Unter welcher Konstellation gehört eine ausl. Tochter nicht zur Unternehmensgruppe, trotz Erfüllung aller Voraussetzungen, die in der letzten Frage beantwortet wurden. | Dies gilt nicht für Gesellschaften, die ihren Sitz in einem Staat haben, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht. Wurden vor 2014 Gesellschaften mit Sitz in einem Staat ohne umfassende Amtshilfe in eine inländische Gruppe aufgenommen, müssen diese bis 2015 aus der Gruppe ausscheiden und die bisher in Österreich zugerechneten Verluste sind nachzuversteuern. |
Wem werden die Verluste der Tochter oder Enkel innerhalb einer Unternehmensgruppe zugeteilt? | Verluste eines ausländischen Gruppenmitglieds sind dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied oder Gruppenträger im Ausmaß der unmittelbaren Beteiligungen aller beteiligten Gruppenmitglieder anteilsmäßig zuzurechnen. |
Was besagt der Nachversteuerungsvorbehalt? | Auch im Rahmen der Gruppenbesteuerung gibt es einen Nachversteuerungsvorbehalt zur Vermeidung einer doppelten Verlustverwertung. Ist später eine Verlustverwertung im Ausl möglich, löst dies die Nachversteuerung in Ö aus. |
Sind innerhalb einer Unternehmensgruppe TW-Abschreibungen auf Beteiligungen anderer in der UG befindlicher Unternehmen als Verluste verwertbar? | Da die wertmindernden Verluste von Gruppenmitgliedern innerhalb der Gruppe steuerlich verwertet werden können, sind Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. |
VERÄUßERUNGSGEWINNE UND –VERLUSTE | DIE VERÄUßERUNG VON AUSLANDSBETRIEBSSTÄTTEN |
Welche gesetzlichen Regelungen bzgl. der Veräußerung von Auslandsbetriebsstätten kennen Sie? | Abkommensrechtlich können Gewinne aus der Veräußerung einer z.B. deutschen Betriebsstätte nach Art 13 Abs 2 OECD-MA im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Art 23 Abs 1 OECD-MA sieht die Befreiung im Stammhausstaat vor. |
Wie sieht es mit Verlusten aus? | Kommt es zu einem Veräußerungsverlust, ist dieser nach Maßgabe von §2 Abs 8 Z3 EStG in Österreich zu berücksichtigen, indem der Abzug von der österreichischen Bemessungsgrundlage gewährt wird. |
DIE VERÄUßERUNG VON BETEILIGUNGEN AN AUSLÄNDISCHEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN | DIE VERÄUßERUNG VON BETEILIGUNGEN AN AUSLÄNDISCHEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN |
Was passiert mit Gewinnen, die durch die Veräußerung einer int. Schachtelbeteiligung erzielt werden? | Gewinne aus der Veräußerung einer „internationalen Schachtelbeteiligung“ sind in Österreich nach §10 Abs 3 KStG grundsätzlich von der KÖSt befreit. |
Welchem Umstand trägt diese Vorgehensweise Rechnung? | Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Steigerungen im Wert der Tochtergesellschaft vom Gesellschafter sowohl in Form von Dividenden als auch von Veräußerungsgewinnen erzielt werden können. |
Was passiert nun also, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern? | Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung erfolgt daher die Besteuerung nur auf Ebene der Tochtergesellschaft. |
Was ist die Voraussetzung für diese Vorgehensweise? | Voraussetzung ist, dass die Beteiligung an einer KapGes an einer in Betracht kommenden ausländischen Gesellschaft zu mindestens 10% während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr besteht. |
Was gilt für Veräußerungsverlust aus Portfoliobeteiligungen? (<10%) | Sind steuerpflichtig, dafür können auch Verluste aus der Veräußerung dieser Beteiligungen berücksichtigt werden (Verluste sind über 7 Jahre zu verteilen - §12 Abs 3 Z2 KStG). |
Ist der Methodenwechsel auch für Veräußerungsgewinne vorgesehen? | Der in §10 Abs 4 iVm §10 Abs 6 KStG vorgesehene Methodenwechsel ist auch für Veräußerungsgewinne maßgebend. |
Was ist im Bezug auf int. Schachtelbeteiligungen bei der Veräußerung von Anteilen umstritten? | Umstritten ist, ob im Falle des Bestehens einer internationalen Schachtelbeteiligung auch die Veräußerung eines Teils der Beteiligung von weniger als 10% begünstigt ist. Expertenmeinungen gehen auseinander. |
Unter welcher Bedingung sind Veräußerungsgewinne aus int. Schachtelbeteiligungen (>10% und min 1 Jahre gehalten) steuerbar? | Wenn im Jahr der Anschaffung die Option zur Steuerwirksamkeit ausgenutzt wurde. Dafür können aber dann auch Verluste berücksichtigt werden. Laufende Dividenden bleiben trotzdem steuerfrei. |
Art 13 Abs 5 OECD-MA besagt was bzgl. der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen? | Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen können nach Art 13 Abs 5 OECD-MA ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert werden. Die meisten bilateralen DBA folgen diesem Vorschlag. |
ÜBERFÜHRUNG VON WIRTSCHAFTSGÜTERN UND VERLEGUNG VON BETRIEBEN (BETRIEBSSTÄTTEN) INS AUSLAND | ÜBERFÜHRUNG VON WIRTSCHAFTSGÜTERN UND VERLEGUNG VON BETRIEBEN (BETRIEBSSTÄTTEN) INS AUSLAND |
Mit welchen Wert müssen WG angesetzt werden, wenn ein WG von einer inl. Betriebsstätte in eine ausl. wandert oder ein inl. Betrieb ins Ausland verlegt wird? | gemäß §6 Z6 lit a EStG die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären (fremdüblicher Preis). |
Was ist eine Voraussetzung dafür? (vorige Frage) | Voraussetzung dafür ist, dass der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört, oder der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft (oder umgekehrt) zu mehr als 25% beteiligt ist. |
Mit was wird die Überführung von WG somit quasi gleichgestellt? | Die Überführung von WG ins Ausland wird somit einer Veräußerung gleichgestellt und es kommt zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven. (Differenz zwischen dem Wert, den ein Dritter für das Wirtschaftsgut aufgewendet hätte und dem Buchwert) |
Kann der steuerpflichtige die sofortige Besteuerung vermeiden? | Bei der Überführung von WG innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen in einen EU / EWR-Staat oder bei der Verlegung von inländischen Betrieben (Betriebsstätten) in einen EU- oder EWR-Staat kann der Steuerpflichtige die sofortige Besteuerung vermeiden, indem er einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld stellt. |
Wann kommt es dann zu einer tatsächlichen Besteuerung? | In diesem Fall wird die Steuerschuld erst bei tatsächlicher Veräußerung oder bei sonstigem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen (z.B. Entnahme) festgesetzt. In der Zwischenzeit eingetretene Wertminderungen können in Ö berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits im Ausland berücksichtigt wurde. |
Was passiert wenn WG ins Inland gebracht werden? | Werden WG aus dem Ausland ins Inland überführt, kommt es zur Neubewertung der WG mit dem fremdüblichen Wert. Damit soll sichergestellt werden, dass nur im Inland entstandene Wertzuwächse der österreichischen Besteuerung unterworfen werden. |
Was passiert wenn WG nach einer bestimmten Zeit im Ausland wieder ins Inland überführt werden? | Für den Fall, dass WG in einen EU-oder EWR-Staat überführt werden und später wieder nach Ö rücküberführt werden, sind die Buchwerte der WG zum Zeitpunkt der ersten Überführung heranzuziehen. |
Was passiert mit Wertsteigerung, die in der Zeit im Ausland entstanden sind? | Etwaige Wertsteigerungen während der Zeit im Ausland können bei tatsächlicher Veräußerung der WG oder sonstigem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen von der österreichischen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. |
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