Creado por Dionys Rieder
hace más de 6 años
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Pregunta | Respuesta |
Qualifizierter Bebauungsplan (2 Punkte) | - Angebotsplanung, die jedermann bindend vorgibt, welche baul. Nutzungen im Geltungsbereich des Plans zulässig sind - konkrete Umsetzung und Ausgestaltung ist grundsätzlich dem freien Entschluss des jeweiligen Grundeigentümers überlassen |
Vorhabenbezogener Bebauungsplan | "Vorhabenträger" (Investor) wird die Realisierung des konkreten Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist ermöglicht |
Einfacher Bebauungsplan | Regelungen sind für sich allein nicht zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nicht ausreichend. Es bedarf zusätzlich den Regelungen in §§34 und 35 BauBG |
Ausnahmen und Befreiungen §§31 Baugesetzbuch (4 Punkte) | Ausnahme: - Die Ausnahmemöglichkeit muss unmittelbar im Bebauungsplan vorgesehen sein - Die Ausnahme ist keine Abweichung von der Norm sondern ist ihr Bestandteil Befreiung: - Ziel der Regelung: atypischem Sachverhalt gerecht zu werden - Maßstab der Befreiungsmöglichkeit: Werden die Prinzipien der Bauleitplanung beeinträchtigt |
Vorhaben während der Planaufstellung §33 BauGB Abs 1: (4 Punkte) | - formelle Planreife (Beteiligung Öffentl. und Behörden wurde durchgeführt) - materielle Planreife (das Vorhaben steht nicht gegen künftige Festsetzungen des BP's) - schriftliche Anerkennung der Festsetzungen (Antragsteller erkennt für sich und Rechtsnachfolger die Festsetzungen schriftlich an) - Erschließung gesichert |
Varianten Ungeplanter Innenbereich § 34 BauGB (6 Punkte) | - In Zusammenhang bebauter Ortsteil - Eigenart der näheren Umgebung - Einfügung - Faktische Baugebiete nach BauNVO - Schutz zentraler Versorgungsbereiche - Abweichung vom Erfordernis des Einfügens |
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil (Ortsteil und Bebauungszusammenhang) Ortsteil: (2 Punkte) | - Komplex von Bauten, die zueinander in einem engeren räumlichen Zusammenhang stehen, der je nach Zahl der Bauten ein GEWISSES GEWICHT besitzt und Ausdruck ORGANISCHER SIEDLUNGSSTRUKTUR ist - Entscheidend= Verkehrsauffassung und Verhältnisse des Einzelfalls |
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil (Ortsteil und Bebauungszusammenhang) Bebauungszusammenhang: (2 Punkte) | - Tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung - Eindruck der Geschlossenheit - auch trotz vorhandener BAULÜCKEN |
Ortsteil: Gewisses Gewicht (2 Punkte) | - nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen - nach BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) kann selbst bei 6 Gebäuden ein Ortsteil nicht automatisch ausgeschlossen werden |
Ortsteil: organische Siedlungsstruktur (2+ , 4- Punkte) | maßgeblich: + nach der Zahl seiner Bauten nicht umgewichtiger Bebauungszusammenhg. Ausdruck einer Siedlungsstruktur ist + die Gebäude zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen geeignet sein müssen unerheblich ist, ob: - Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist - Bebauung einem best. Ortsbild entspricht - Bebauung als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt - in die Gliederung der Baugebiete nach BauNVO einfügen lässt |
Bebauungszusammenhang: Baulücke (2 Punkte) | -Unbebaute Flächen, die am Bebauungszusammenhang teilnehmen und deren Bebaubarkeit sich nach der umgebenden Bebauung richtet - Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht bebaubar sind, sind nicht Relevant |
Splittersiedlung §35 Abs 3 Satz 1 Nr 7 BauGB (3 Punkte) | - Gekennzeichnet durch in engerem räumlichen Bereich liegende Bauten - Ist dem Außenbereich zuzuordnen - Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung führt zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich |
Beurteilung, ob Ortsteil (=Innenbereich) oder Splittersiedlung (=Außenbereich) | relevant ist die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde |
Eigenart der umgebenden Bebauung (Art der baulichen Nutzung §§2 bis 14 BauNVO) 2 Punkte | - faktisches Baugebiet: entspr. die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, ist die Zulässigkeit des Vorhabens danach zu prüfen - Ausnahme Gemengelage: die Umgebung entsprich nicht einem der Baugebiete nach BauNVO |
Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens §34 Abs 3a BauGB (4 Punkte) | - Erleichterungen für Handwerks- und Gewerbebetriebe (inkl. Umnutzung zu Wohnzwecken sowie bauliche Anlagen zu Wohnzwecken - Möglichkeit der Abweichung in die Eigenart - Voraussetzung: +städtebaulich vertretbar +Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentl. Belangen - keine Anwendung für EZH-Betriebe, die Versorgung der Bevölkerung beieinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben können |
Qualifizierter BP (§30 Abs 1 BauGB) (5 Punkte) | - Im GELTUNGSBEREICH eines BP's, der mindestens Festsetzungen über: - die ART und - das MAß der BAULICHEN NUTZUNG, - die UNÜBERBAUBAREN GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN und - die ÖRTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist |
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile §34 Abs 1 BauGB (3 Punkte) | - Art und Maß der baulichen Nutzung - Bauweise und - Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden, Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden |
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