Zivilrecht - Arbeitsrecht Streitigkeiten

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Die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten als Online-Karteikarten. Keine faulen Ausreden mehr nicht zu Lernen ;-)
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Resumen del Recurso

Pregunta Respuesta
Verhältnis der individuellen Gewährleistung der Koalitionsfreiheit zur kollektiven Gewährleistung Meinung 1 (Rspr.): Gleichrangigkeit Kritik: Wortlaut Meinung 2 (hM): Doppelgrundrecht, gleichrangiger Schutz
Betriebliche Übung - Entstehung Vertragstheorie (BAG): regelmäßiges Wiederholen bestimmter Verhaltensweisen durch den Arbeitgeber ist ein konkludentes Vertragsangebot Vertrauenshaftungstheorie (hL): Vertrauenstatbestände sind rechtsbegründen; Vertrauen darauf, dass einmal gezeigte Übung fortgesetzt wird Normative Theorie: unmittelbare und zwingende Wirkung, wegen Art betrieblichem Gewohnheitsrecht
Rechtsnatur des § 3 I EFZG Meinung 1 (hM): Eigene AGL Arg.: Wortlaut Meinung 2: Herleitung aus dem Arbeitsvertrag)
Dispositivität des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Meinung 1 (Rspr.): Regelung ist einseitig zwingendes Arbeitsnehmerschutzrecht Meinung 2 (Lit.): Normen die zur Herleitung herangezogen wurden §§ 254, 276 BGB sind dispositiv Kritik: Zuweisung des Betriebsrisikos an den AG zur Disposition stellen
Dogmatische Herleitung der Haftung des AN bei Drittbezug Meinung 1 (Früher BAG): § 611 BGB Fürsorgepflicht des AG Meinung 2 (Lit.): § 670 iVm § 257 S. 1 BGB analog
Verhaltensbedingte Kündigung auch unverschuldet möglich? Meinung 1 (BAG): (+), fortlaufendes Fehlverhalten = massive Störung Meinung 2: Immer Verschulden erforderlich
„ an sich“ wichtiger Grund bei niedrigen Schäden Meinung 1: Immer Verletzung des § 241 II BGB (Rücksichtnahmepflicht) = Vertrauensverletzung Meinung 2: Bei geringwertigen Sachen (-)
Ausschluss einer sachgrundlosen Befristung Meinung 1: Beschränktes Verbot der Vorbeschäftigung -> mehr als 3 Jahre zurückliegend Meinung 2: Lebenslanges Ausschlussverbot Kritik: nicht zweckmäßig
Aufhebungsvertrag = entgeltliche Leistung iSd §§ 312 ff. BGB Meinung 1: Entgeltliche Leistung ist dem Aufhebungsvertrag immanent; Aufgabe des Arbeitsplatzes oder der dafür erhaltenen Abfindung; Arbeitsvertrag beinhaltet bereits entgeltliche Leistung Meinung 2: (-), unabhängig ob AN Abfindung erhält oder nicht
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