Creado por Mister Normal
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Pregunta | Respuesta |
Ist der Vertrag überhaupt nicht zustande gekommen (Nichtigkeit), so können sich die Parteien für die Rückabwicklung .... | auf das Bereicherungs- oder auf das Sachenrecht stützen. Stichwort: "zweispurige Rückabwicklung" |
Szenario: Jemand leistet im Hinblick auf ein ungültiges vertragliches Schuldverhältnis. Die Leistung ist daher .... . Das Bereicherungsrecht ermöglicht es nun, diese Leistung .... . | ungerechtfertigt. zurückzufordern. Bei Dissens zB gemäß § 1431 (condictio indebiti) |
Für den derivativen Eigentumserwerb bestehen drei Voraussetzungen. Fehlt einer dieser Voraussetzungen, so gibt es keinen derivativen Erwerb. Nenne die drei Voraussetzungen! | 1. ein auf den Erwerb gerichteter Titel 2. der Modus 3. die Berechtigung des Vormannes |
#Sachenrecht #Derivativer Eigentumserweb Ist der Vertrag ungültig, fehlt .... . Daher kann grundsätzlich auch das Eigentum nicht übergehen (§ 380; Prinzip der kausalen Tradition). | der Titel |
Szenario: Veit hat Karl ein Auto verkauft, übergeben und den Kaufpreis gestundet. Nachher beruft sich Karl erfolgreich auf Dissens. War Veit Eigentümer des übergebenen Autos, so ist er es auch geblieben, weil Karl .... . Er kann das Auto daher auch nach .... . | mangels Titels nicht erwerben konnte. § 366 (Eigentumsklage) herausverlangen. |
Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch und der sachenrechtliche Rückforderungsanspruch konkurrieren miteinander. Sie sind auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtet. Wird ein Anspruch geltend gemacht, .... | erlischt der andere. |
Derjenige, der im Hinblick auf den ungültigen Vertrag Geld geleistet hat, kann idR nur mehr bereicherungsrechtliche, nicht aber sachenrechtliche Rückforderungsansprüche geltend machen. Warum? | Weil Geld schon durch ununterscheidbare Vermengung originär (also nicht vom Recht des Vormannes abgeleitet) erworben wird (§ 371). |
Wer eine ungerechtfertigt geleistete Sache mittels Eigentumsklage herausverlangen will, muss beachten, dass ... | bereits ein Dritter Rechte an der Sache erworben haben könnte, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs - bei beweglichen Sachen nach § 367, bei unbeweglichen Sachen nach grundbuchsrechtlichen Regeln - vorliegen. |
Wie wirkt die Beseitigung eines Vertrages, wenn diese auf den Vertragsabschlusszeitpunkt zurück wirkt? | ex tunc |
Wie wirkt die Anfechtung eines Vertrages, wenn diese ab dem Anfechtungszeitpunkt wirkt? | ex nunc ("von nun an") |
Wirkt die Aufhebung eines Vertrags schuldrechtlich ex nunc, ist bisher Geleistetes .... | nicht zurückzustellen. |
Die Vertragsauflösungstatbestände des Leistungsstörungsrechts beseitigen den Vertrag zwar rückwirkend. Diese ex tunc-Wirkung gilt allerdings nur für den Bereich des .... | Schuldrechts |
Wirken die Vertragsauflösungstatbestände des Leistungsstörungsrechts sachenrechtlich zurück? | Nein! Ein erfolgter Eigentumsübergang wird nicht berührt. "Nur" zukünftige Übereignungsakte sind unwirksam. |
Bei einem Wegfall des Vertrages wegen Leistungsstörung bestehen nur .... Rückabwicklungsansprüche | schuldrechtliche/bereicherungsrechtliche |
Bei einer Vertragsauflösung wegen Leistungsstörung kann man § 1435 (.....) anwenden, wonach Sachen zurückgefordert werden, wenn "der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat". | condictio causa finita |
Die Rückabwicklung nach dem Rücktritt (Verbraucherrecht) erfolgt einspurig. Der Rücktritt hat keine Auswirkung auf die dingliche Rechtslage. Eine Eigentumsklage (§ 366) kann daher hier .... | nicht eingesetzt werden. |
Wann erfolgt die Rückabwicklung zweispurig (Bereicherungsrecht & Eigentumsklage)? | - absolute Nichtigkeit (§ 1431, § 366) - relative Nichtigkeit (§ 877, § 366) - Irrtum, Drohung, List, laesio enormis (§877, § 366) - anfängliche Unmöglichkeit iSd § 878 (§1431, §366) |
Wann erfolgt die Rückabwicklung einspurig (nur Bereicherungsrecht)? | - Verzug, Unmöglichkeit, Gewährleistung (§ 1435, § 921, § 1447) - Rücktritte im Verbraucherrecht (KSchG, FAGG usw) |
Kondiktion ist der Oberbegriff für | die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. |
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