Rundfunk - allgemein

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Pregunta Respuesta
Was ist Rundfunk? "die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und un Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen." (RfStV) - Hörfunk, Fernsehen, Videotext, Kabelhörfunk, Kabelfernsehen sowie Kabeltext
Gründe für Regelung des Rundfunks - vermutetes hohes Einflusspotenzial - Faktor und Medium der Meinungsbildung - Integrationsfunktion - Verwirklichung des Grundrechts der Informationsfreiheit
Artikel 5 aus dem Grundgesetz (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Geschichte des Rundfunks und Phasen der Rundfunkpolitik Weimarer Republik NS-Zeit Nachkriegszeit 1949-1961 Monopol der ARD 1961 - 1984 Duopol ARD/ZDF und Übergang zum dualen Rundfunksystem
Hans Bredow (1879 bis 1959) "Vater des deutschen Rundfunks" 1908: Techn. Direktor Telefunken 1919: Ministerialdirektor Reichspostministerium 1926: Reichsrundfunkkommissar: Öffentlicher Rundfunk soll Gemeinwohl dienen. Machtergreifung Hitlers: Kündigung seiner Position und U-Haft. Nach 1945: Regierungspräsident Wiesbaden Hans-Bredow-Institut Hamburg, Internat, Handbuch Medien, M&K Devise: Der Rundfunk soll allen und keinem gehören!
23. Oktober 1923 Erster regelmäßiger Hörfunkprogrammdienst in Deutschland: "Deutsche Stunde, Gesellschaft für drahtlose Belehrung und Unterhaltung mbH"
Rundfunk in der Weimarer Republik Auflagen - Tecnik: Reichspost, Programmgesellschaften zahlen für Benutzung - Programmaufsicht: Rundfunk/ Nachrichtendienst soll überparteilich sein; ausschließliche Verwendung von Nachrichtenmaterial der DRADAG (Drahtloser Dienst A) - Finanzierung: Gebühr als Gegenleisung für Betriebserlaubnis eines Empfangsgeräts (60% Reichspost; 40% Programmgesellschaften) Hörer: kein Rechtsanspruch auf Genehmigung, nur freigegebene Sender durften gehört werden.
Rundfunk im Dritten Reuch - Reichsrundfunkgesellschaft (DRADAG) übernimmt alle Anteile der Regionalgesellschaften; Zentralisierung - Reichsrundfunkkammer; personelle Säuberung - Entwicklung eines Volksempfängers; Kontrolle der Empfangsseite - Verbot des Abhörens ausländischer Sender - Gleichschaltung wie bei Printmedien
Prinzipien des Rundfunks als Anstalt des öffentlichen Rechts - Öffentlicher Status - Differenzierung nach publizistischen und technischen Aspekten - Kulturhoheit der Länder - keine Okkupation durch Privatinteressen - Gebührenfinanzierung - Selbstverwaltung - Staatsfreiheit - Rundfunkrat (ges. rel. Gruppen) - Informationsfreiheit - Leitgrundsätze: Ausgewogenheit Unparteilichkeit Objektivität
Rundfunk: Nachkriegsordnung 1945
Entwicklung ARD 1950: loser Zusammenschluss 1953: Fernsehvertrag 1.11. 1954: Gesamtprogramm der ARD nimmt Betrieb auf
Erste Fernsehausstrahlung in Deutschland DDR-TV: 21. Dezember 1952 NWDR: 25. Dezember 1952
Bundesrundfunkgesetze Entwurf 1959 - Deutsche Welle (Kurzwellensendungen für das Ausland) - Deutschlandfunk (Hörfunksendungen in die DDR und das europäische Ausland) 1994: Zusammenschluss von RIAS Berlin + DLF + DS-Kultur zum Deutschlandradio - Deutschland-Fernsehen ?
Zweites Deutsches Fernsehen ZDF 1961 Abkommen aller Bundeländer über die Errichtung einer weiteren Fernsehanstalt
Streitpunkte in den Anfangsjahren von ARD und ZDF BDZV: Klage gegen Austrahlung von Werbesendungen im Fernsehen (Michel-Kommission 1967) Volksentscheid in Bayern (Art. 111a der Bayerischen Verfassung) Interesse der Parteien an Fernsehen als Finanzierungsquelle - Beispiel Saarland
FRAG Freie Rundfunk Aktiengesellschaft in Gründung
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Übergang zum dualen Rundfunksystem 1973 1978/1984 1973: Kommission für den Ausbau des technischen Kommunikationssystems (KtK) Kabelpilotprojekte 1978: Beschlussfassung 1984: Beginn Berlin, München, Ludwigshafen, Dortmund
Staatsvertrag für die Neuordnung des Rundfunkwesens 1.12.1987 A: Regelung der Satelliten-Kanalverteilung B: ÖR-Finanzierung C: Priv. RF-Finanzierung D: Programmgrundsätze
Allgemeine Programmgrundsätze Hier wird beispielsweise - neben der auch im Jugendmedienschutzstaatsvertrag aufgestellten Pflicht zur Achtung der Menschenwürde - vorgegeben, dass die Vorgaben der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre einzuhalten sind. Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Darüber hinaus müssen Berichterstattung und Informationssendungen anerkannte journalistische Grundsätze einhalten.
Rundfunkanstalten in den neuen Bundesländern - MDR: Mitteldeutscher Rundfunk in Thüringen, Sachsen, Sachsenanhalt - RBB: Rundfunk Berlin Brandenburg, Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg - Fusion 2002 mit SFB - NDR: Norddeutscher Rundfunk in Mecklenburg-Vorpommern
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland 1.1.1992 - allgemeine Vorschriften über Zulassung und Finanzierung - für Private nur Mindeststandards - generelle Umsetzung nach Landesmediengesetzen - Meinungsvielfalt: Außen- oder Binnenplural nach dem Beteiligungsmodell
Grundsätze des Rundfunkrechts Gesetzgeber zur Gewährleistung der Presse- und Rundfunkfreiheit verpflichtet - Bundesverfassungsgericht entwickelt Grundsätze: 1. Binnen- und Außenpluralität 2. Grundversorgung 3. Bestands- und Entwicklungsgarantie
Rundfunkgesetzgebung
KDLM Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten: standortunabhängiges Organ zur Sicherung der Vielfalt im Medienbereich, das von einer zuständigen Landesmedienanstalt angerufen werden muss, wenn diese vom Votum der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) abweichen möchte
KEK Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich: - wurde 1997 auf der Grundlage der Bestimmungen des 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ins Leben gerufen. - Die KEK hat den Auftrag, die Einhaltung der Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten privaten Fernsehen zu prüfen und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. Zur bundeseinheitlichen Konzentrationskontrolle ist die KEK als Beschlussorgan und Vermittlungsinstanz für alle Landesmedienanstalten tätig. Die Rechtsgrundlage bildet der Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
KEF Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) überprüft den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland und empfiehlt den Landesparlamenten die Festsetzung des Rundfunkbeitrags (bis 2012 der Rundfunkgebühren), der dann durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (bis 2012 GEZ) eingezogen wird. Gesetzliche Grundlage der KEF ist der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der sowohl die Höhe des Beitrags wie auch die Verteilung der Mittel regelt.
Deutschland- oder Adenauerfernsehen 1.RFU vom 28.2.1961 BvwefGE 12, 205 - Kulturhoheit der Länder - Binnenpluralität
Mehrwertsteuer 2. RFU vom 27.7.1971 BVerfGE 31, 314 RF erfüllt eine integrierende Funktion für das Staatsganze
FRAG-Urteil 3. RFU vom 16.6. 1981 BVerfGE 57, 295 - Regelungsauftrag "Grundlinien der Rundfunkordnung" - Private: "Mindestmaß an Ausgewogenheit"
Niedersachenurteil 4. RFU vom 3.6.1986 BVerfGE 73, 118 - ÖR: Grundversorgung - Priv: Meinungsvielfalt, doch nicht gleich hohe Anforderungen - Aufsicht: Externes Organ
Landesmediengesetz Ba-Wü 5. RFU vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 297 - ÖR: nicht auf Grundversirgung reduzieren; dürfen nicht von Veranstaltung bestimmter Rundfunkprogrammen ausgeschlossen werden
NRW-Urteil 6.RFU vom 5.2.1991 BVerfGE 83, 238 - Bestands- und Entwicklungsgarantie - Zwei-Säulen-Modell (GG konform)
Zwei-Säulen-Modell Danach besteht jeder Sender aus zwei rechtlich selbständigen Einrichtungen: der Veranstaltergemeinschaft (VG) und der Betriebsgesellschaft (BG).
HR-Urteil 7.RFU vom 6.10.1992 BVerfGE 87, 181 - Angemessene Finanzierung des ÖR - Grundversorgung nicht Mindesversorgung
Grundversorgung Verlangt Programme, die in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrages umfassend informieren und Meinungsvielfalt herstellen. Demzufolge darf ÖR-Rundfunk nicht auf eine Mindesversorgung beschränkt werden, sondern sein Programmauftrag umfasst auch unterhaltende Sendungen
Rundfunkgebühren 8. RFU 22.2.1994 BVerfGE 90, 60 - Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden. - Gebühr wird unabhängig von Nutzungsgewohnheiten fällig
Fernsehrichtlinie 9. RFU vom 22.3.1995 BVerfGE 92, 203 - Zustimmung des Bundes zu EU-Fernsehrichtlinien verletzt Rechte des Landesbayern
Kurzberichterstattung 10. RFU vom 11.11.1997 BVerfGE, 1BvF 1/91 - Kurzberichterstattung rechtmäßig - angemessene Bezahlung
Fazit der rechtlichen Rundfunkregelungen Deregulierung des Rundfunks führt zu mehr Regeln
Rundfunkstaatsverträge RFU enthalten Regelungen für die Veranstaltung nd Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem. Die dort festgehaltenen Regelungen gelten für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk gleichermaßen.
dueale Rundfunkordnung ÖR: gebührenfinanziert PR: werbeeinnahmenfinanziert
Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in der Bundesrepublik Deutschland das Verfassungsgericht des Bundes. Als Hüter der deutschen Verfassung (des Grundgesetzes) hat das Gericht eine Doppelrolle, einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Staats- und Völkerrechts. Durch seine maßgeblichen Entscheidungen liefert es eine verbindliche Interpretation des Verfassungstextes.
Problemlagen seit den 90ern - neue Akteure auf der politischen Ebene (EU-Kommission) - Zusammenfassung ehemals getrennter technischer Bereiche - Hinzukommen neuer Kommunikationsformen für Meinungsrelevanz - Zunehmende Regulierungsdichte seit Existenz des dualen RFS - Einheitlicher Rechtsrahmen unabhängig von Übertragungsweg - Ausichtsstruktur ausgeweitet auf Internet- und Mobilkommunikation - Neue Technologien: Digitale Technologien bringen neue Sachverhalte und neue Akteure ins Spiel, Google; Facebook; Apple; Kanelbetreiber
„Extra-Radio“ 11. RFU BVerfG, 1 BvR 661/94 vom 20.2.1998 - Grundrechtsfähigkeit privater Rundfunkveranstalter.
Gebührenurteil II 12. RFU BVerfG, 1 BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Länder dürfen nicht aus medienpolitischen Gründen von KEF-Gebührenempfehlung abweichen. Diese Möglichkeit steht ihnen nur offen, „wenn die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet [werden]“ oder die Höhe der Gebühren „[den Zahlern] den Informationszugang [versperrt]
Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunkveranstaltern 13. RFU BVerfG, 2 BvF 4/03 vom 12. März 2008 Dem Gesetzgeber steht es frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Dagegen ist das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, keine zulässige gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit.
Rundfunkordnung Bezeichnung für die rechtliche Regelung und Organisation des Rundfunks --> duale Rundufnkordnung
Programmvielfalt des ÖR-Rundfunks gesetzlich dazu verpflichtet, das über alle wesentlichen Lebensbereiche umfassend informiert und dadurch zur individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beiträgt. Darunter: Bildung, Beratung und Unterhaltung und kulturellem Umfang entsprechen
Programmvielfalt des Priv.-Rundfunks unterliegen weniger gesetzlichen Anforderungen, aufrgund der werbeeinnahmenorientierten Finanzierung. Trotzdem: Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit angemessenem Anteil an Information, Kultur und Bildung
Organisation der Rundfunkanstalten teilweise durch Rundfunkgesetzte und zusätzlich durch Staatsverträge. Veranstalter privaten Rundfunks bedürfen einer staatlichen Zulassung durch zuständige Landesmedienanstalt
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