Pregunta | Respuesta |
Auslobung (860) | Schuldverhältnis durch einseitiges Rechtsgeschäft Auslobende verspricht Belohnung für bestimmte Leistung Versprechen wird öffentl bekanntgemacht, kann aber bis zur Vollendung der Leistung widerrufen werden. Wird Leistung in schuldloser Unkenntnis des Widerrufs erbracht, hat er dennoch Anspruch auf Belohnung |
vorvertragliches Schuldverhältnis | wird durch Kontaktaufnahme begründet umfasst Schutz- & Aufklärungs- & Sorgfaltspflichten (=unselbständige Nebenpflichten) entstehen aufgrund des Gesetzes schuldhafte Verletzung=culpa in contrahendo (verschulden bei Vertragsschluss) macht SE-pflichtig |
Inhalt der Schutz-, Sorgfalts-, Aufklärungspflichten | Schutz- &Sorgfaltspflichten bedarf es keines vertragl. Schuldverhältnisses Aufkärungspflichten bestehen, wenn andere Aufklärung erwarten durfte(Leistungshindernisse, Gefahren die mit Leistung verbunden sind...) |
Schadenersatzpflicht bei culpa in contrahendo | wurden Aufklärungspflichten verletzt ist Vertrauensschaden zu ersetzen, wurden Schutz-&Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt und dadurch Person geschädigt (Körper od EG)=> Deliktsrecht |
Schuld/Haftung (Def) | Schuld= Verpflichtung zu Leistung (Schuldner haftet persönl und mit gesamten Vermögen für die Pflicht, außer Existenzminimum) Haftung= Einstehenmüssen für Schuld |
wissentliche Verleitung zum Vertragsbruch | = rechtswidriger Eingriff in Forderungsrecht des Gläubigers => SE-Anspruch, ist auf Naturalrestitution (Herausgabe der Sache) gerichtet, subsidiär Wertersatz |
Wann kommt Forderungsrechten absolute Wirkung zu? | wenn sie besitzverstärkt sind=> durch Bestz erkennbar und offenkundig waren |
essentialia negotii | gesetzl Mindestinhalt je nach Vertragstyp unterschiedlich sind sie nicht bestimmt, kommt Vertrag nach §869 nicht zustande |
Unterschied Erfolgsverbindlichkeiten/ Sorgfaltsverbindlichkeiten | Erfolgsverbindlichkeit: konkreter Erfolg ist geschuldet zB Kauf- oder Werkvertrag Sorgfaltsverbindlichkeit: nur sorgfältiges bemühen geschuldet (kein Rücktritt/ Gewährleistung wenn kein Erfolg eintritt) zB: Dienstvertrag |
Gattungsschuld | nach generellen Merkmalen bestimmt Schuldner kann innerhalb der festgelegten Gattung wählen, gehen Sachen aus Gattung unter, bleibt Erfüllungsanspruch aufrecht=> Schuldner muss andere Sachen der Gattung leisten--> erst bei Konzentration führt zufällige Untergang zur Aufhebung |
Konzentration | wenn Schuldner bei Fälligkeit der Leistung bestimmte Stücke aus der Gattung absondert und Gläubiger anbietet |
Stück- bzw Speziesschuld | nach individuellen Merkmalen bestimmt es kann keine andere Sache gefordert oder gegeben werden, zufälliger Untergang hebt Leistungspflicht auf |
Wahlschuld | Recht zwischen mehreren Leistungen zu wählen (steht iZw Schuldner zu) hat Schuldner irrtümlich beide Leistungen erbracht besteht Rückforderungsanspruch |
Verzögerung bei der Wahlschuld | ist Schuldner wahlberechtigt=> Schuldnerverzug=> Gl kann nur auf eine Leistung klagen, aber Schuldner kann sich durch Erbringung der anderen Leistung befreien ist Gl wahlberechtigt=> gerät durch Verzögerung d Wahl in Annahmeverzug => S kann unter Nachfristsetzung zurücktreten oder Wahl (vorher androhen!) selbst treffen |
Verteitelung der Wahl durch Untergang | bei besonderem Interesse der Wahl: verbliebene Leistung wählen oder Rücktritt hatte Gl Wahlrecht und S Untergang verschuldet: Gl verbliebene Sache wählen oder SE fordern hatte Schuldner Wahlrecht: muss noch verbliebene Sache leisten |
Alternativermächtigung (Ersetzungsbefugnis) | bestimmte Leistung ist geschuldet, nur die darf Gläubiger fordern, aber Schuldner hat Recht, an Stelle der geschuldeten Leistung eine andere zu erbringen (Aufzahlung bei laesio enormis) |
Fälligkeit | Zeitpunkt bei dem Schuldner seine Verpflichtung erfüllen muss und Gläubiger annehmen soll Leistungszeit richtet sich nach Parteienvereinbarung bzw Zweck der Leistung Gl muss Leistung vor Fälligkeit nicht annehmen |
Stundung | "volle" Stundung =nachträgliche Vereinbarung, dass Fälligkeit hinausgeschoben wird "reine" Stundung lässt Fälligkeit unberührt, Schuldner bleibt im Verzug => nur Klage und Rücktrittsrecht des Gl ausgeschlossen |
Leistung Zug-um-Zug | ergibt sich aus Einrede des nicht erüllten Vertrags Prinzip für alle gegenseitigen Verträge |
Unsicherheitseinrede | ist eine Partei zur Vorleistung verpflichtet, kann er Sicherstellung der Gegenleistung verlangen, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet ist wird weder sichergestellt noch geleistet => Schwebezustand, solange bis erfüllt oder unter Nachfristsetzung beendet |
Leistungsort | richtet sich nach Parteienvereinbarung, ansonsten Natur und Zweck des Geschäfts iZw Holschuld, wo Schuldner bei Vertragsschluss Wohnsitz bzw Niederlassung hatte |
Holschuld | Schuldner braucht Leistung bei Fälligkeit nur an Sitz bereit halten, Gläuber muss sie abholen |
Bringschuld | Schuldner hat Leistung am Sitz des Gläubigers zu erbringen |
Schickschuld | Schuldner ist verpflichtet Leistung an Gläubiger zu versenden die Transportgefahr trägt der Gläubiger |
Geldschulden | =qualifizierte Schickschulden Erfüllungsort = Sitz des Schuldners, aber er trägt Kosten und Risiken der Übermittlung=> geht Geldsendung verloren, muss Schuldner nochmal leisten, allfällige Verzögerungen trifft Gläubiger |
Abschluss- und Wurzelmängel | verhindert das Zustandekommen des Vertrags oder führen zu rückwirkender Auflösung |
Leistungsstörung | gültig begründetes Schuldverhältnis wird nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt jede Abweichung vom Schuldinhalt ist Nichterfüllung, jede Nichterfüllung ist Leistungsstörung |
Arten von Leistungsstörungen | *Verzug *Unmöglichkeit *Gewährleistung bei mangelhafter Leistung |
Schuldnerverzug (Leistungsverzug) | wenn ein entgeltlicher Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird objektiver Verzug= Schuldner trifft kein Verschulden am Verzug, subjektiver Verzug= S trifft Verschulden |
Objektiver Schuldnerverzug (918) | Gl kann auf Erfüllung bestehen oder unter Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten gefahr des zufälligen Untergangs bleibt beim S, bei Gattungsschuld muss er nochmals leisten Verzug endet wenn S ordnungsgemäß anbietet |
Rücktritt nach 918 | Erklärung bedarf keiner besonderen Form, es muss nur der Wille des Gläubigers nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein zum Ausdruck kommen Nachfrist muss angemessen sein, S muss die Chance haben Leistung nachzuholen |
Subjektiver Schuldnerverzug | wie beim objektiven Verzug + Anspruch auf SE besteht Gl auf Erfüllung ist Verspätungsschaden zu ersetzen=alle Nachteile die durch Verspätung entstanden sind wird Vertrag wegen Rücktritts aufgelöst ist Nichterfüllungsschadenzu ersetzen |
Nichterfüllungsschaden nach abstrakter Berechnungsmethode | Differenzanspruch: Wertdifferenz zwischen ausgebliebenen Leistung und eigener |
Nichterfüllungsschaden nach konkreter Berechnungsmethode | Deckungsgeschäft: Schaden wenn Deckungsgeschäft ungünstiger als aufgelöste Vertrag Gl muss sich um möglicht günstiges Deckungsgeschäft bemühen (Schadensminderungspflicht) |
Teilverzug | S bietet unvollständige Leistung an Voraussetzung = Teilbarkeit der Leistung Sind Leistung +Gegenleistung teilbar, berechtigt Teilverzug nur zum Teilrücktritt |
Verzug mit Nebenleistungen | bei selbständigen Nebenpflichten, wie bei Teilbarkeit bei unselbständigen Nebenpflichten--> Gesamtrücktritt wenn Hauptleistung allein ohne Interesse ist; ansonst kein Rücktritt weil keine Entgeltlichkeit |
Fixgeschäft (919) | nach Vereinbarung wird spätere Leistung nicht mehr als Erfüllung angenommen => Gl erklät schon bei Vertragsschluss Rücktritt im Fall einer Verspätung, genügt aber auch wenn sich aus Natur des Geschäfts ergibt, dass an verspäteter Lieferung kein Interesse besteht durch S-Verzug wird Vertrag aufgelöst schuldhaft= Nichterfüllungsschaden |
Gläubigerverzug (Annahmeverzug) | wenn obligationsgemäß angebotene Leistung nicht angenommen wird =bloße Obliegenheitsverletzung, kein durchsetzbarer Anspruch aus Abnahme |
Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs | geht Leistungsgegenstand zufällig unter, trägt Gl Preisgefahr hA: S hat leichte Fahrlässigkeit nicht mehr zu vertreten Gl muss zusätzliche Kosten des S tragen(Transport), S kann Sache gerichtlich hinterlegen |
Nachträgliche Unmöglichkeit | wenn Sache zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit untergeht zufällige UM: führt zum Zerfall des Vertrags (genus non perit => nur Untergang der gesamten Gattung = schuldbefreiend) |
stellvertretendes commodum | bei nachträglicher UM: S muss das was an Stelle des untergegangenen Leistungsgegenstands getreten ist auf Verlangen des Gläubigers herausgeben Gl muss seine Leistung dann auch erbringen |
Unmöglichkeit vom Schuldner verschuldet (920) | im S-Verzug untergangen, oder S verschuldet=> Gl hat Wahlrecht: 1.) Austauschanspruch: eigene Leistung erbringen und Wert der Ggleistung fordern 2.)Rücktritt ohne Nachfristsetzung + SE durch Differenzanspruch |
Teilunmöglichkeit | Leistung teilbar steht Gl nur Teilrücktritt zu unteilbare Leistung--> Gl Gesamtrücktritt |
Unmöglichkeit der Nebenleistungen | ist Hauptleistung allein ohne Interesse--> Gesamtrücktritt Hauptleistung allein von Interesse--> Teilrücktritt wenn äquivalente Nebenpflicht bei inäquivalenter Nebenpflicht -->Teilrücktritt mangels Entgeltbeziehung ausgeschlossen |
Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit | * wenn sich Gl im Annahmeverzug befindet und Sache zufällig untergeht *Gl führt vor Fälligkeit selbst den Leistungserfolg herbei => Gl schuldet Entgelt, S-->anrechnen lassen was erspart *Gl verschuldet vor Fälligkeit UM der Leistung |
Gewährleistung (922-933b) | Einstehenmüssen des S für Mängel seiner Leistung, kommt nicht auf Verschulden an Sachmangel= Sache entspricht qualitativ oder quantitativ nicht Schuldinhalt Rechtsmangel= gewünschte Rechtsposition wurde nicht verschafft Störung der subj Äquivalenz |
Anderslieferung (aliud) | *bei Speziesschuld => jede andere Sache als vereinbarte = aliud => trotz Übernahme liegt Nichterfüllung vor => S befindet sich im Verzug *bei Gattungsschuld: "absolutes" oder "einfaches" aliud --> konnte S mit der Genehmigung der Anderslieferung rechnen |
Mangel | =jede Abweichung der tatsächlichen Leistung vom Schuldinhalt *Abweichen von Muster/Probe |
Qualitätsmangel | =Sache weicht hinsichtlich Qualität, Eigenschaft, Funktionsfähigkeit ab *bei Verbrauchergeschäften auch Montagefehler, wenn U zur Montage verpflichtet war und dadurch Sache beschädigt *IKEA-Klausel |
Quantitätsmangel | es wird weniger als geschuldete Menge geliefert (meistens bei Gattungsschulden) |
Rechtsmangel | *rechtl Belastungen einer Sache *öffentl-rechtl Mängel (zB Fehlen einer Genehmigung) |
Zeitpunkt des Mangels | muss schon bei Übergabe vorhanden sein, reicht aber wenn Mangel seiner Anlage nach bereits bestanden ist und erst später erkennbar wird Vermutung, dass Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe bereits bei Übergabe vorhanden war |
primäre Gewährleistungsbehelfe | Verbesserung & Austausch => Prinzip der 2. Chance Verbesserung = Behebung des Mangels Austausch(nur bei Gattungsschuld)= Ersetzung der fehlerhaften Sache durch mangelfreies Übernehmer hat Wahlrecht (Ausnahme= unverhältnismäßiger Aufwand für S) |
in welchen Fällen kann man Wandlung/Preisminderung begehren? | *UM der Mangelbehebung *Unverhältnismäßigkeit *Verweigerung *Verzug *erhebliche Unannehmlichkeiten für Gl *Unzumutbarkeit für Gl wegen Gründen in Person des Übergebers |
Kann Übernehmer Verbesserung auch selbst vornehmen bzw 3. beauftragen und Ersatz verlangen? | Ja, aber Betrag ist begrenzt mit dem was sich Übergeber erspart hat |
in Person des Übergebers liegender Grund für sekundäre Gewährleistungsbehelfe | wenn Art des Mangels besondere Sorglosigkeit oder Untüchtigkeit nahelegen |
sekundäre Gewährleistungsbehelfe | Wandlung/Preisminderung Wahlrecht hat Gläubiger, aber Wandlung nur wenn es sich nicht bei geringfügigen Mangel |
Wandlung | Wandlung führt zur Auflösung des Vertrags ex nunc => gem 1435 zurückzustellen auch wenn mangelhafte Sache nicht mehr zurückgestellt werden kann |
Preisminderung | Höhe der Gegenleistung wird angepasst zugrunde gelegte Wertrelation bei Vertragsabschluss bleibt beibehalten |
Gewährleistungsfristen | bewegl 2 Jahre unbewegl 3 Jahre (auch für Arbeiten an unbewegl Sache zB Installationen, Maurerarbeiten, Tepeten...) bei Sachmängeln ab Übergabe (=Überprüfungsmöglichkeit) bei Rechtsmängeln ab Tag an dem Mangel Übernehmer bekannt wird, Erkennbarkeit genügt nicht |
anfängliche Unmöglichkeit--> nach Gewährleisungsregeln zu beurteilen | analoges Rücktrittsrecht aus 918/920 ist Sache mit unbehebbaren Mangel behaftet und Gl weist sie zurück (TeilUM) => auch Rücktrittsrecht |
Händlerregress (933b) | U der V Gewähr geleistet hat, kann von seinem Vormann auch nach Ablauf der Fristen Gewährleistung fordern innerhalb von 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistung geltend machen (absolute Frist = 5Jahre) Betrag beschränkt mit Höhe des eigenen Aufwands nur ggüber U & V Absatzkettenende ist |
Gewährleistungsausschlussgründe | *Augenfälligkeit des Mangels *Gewährleistungsverzicht *Leistung in Pausch & Bogen |
Augenfälligkeit des Mangels | Gewährleistung ausgeschlossen bei Mängeln, die ganz offenkundig sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses(Gesetz geht davon aus, dass diese Mängel bei Preisbestimmung berücksichtigt wurden) Schulden die an Sache haften müssen stets vertreten werden wenn Eigenschaft vertrgl zugesichert, oder Mangel listig verschwiegen-->tdem GW-pflichtig |
Gewährleistungsverzicht allg | GW-Regeln grds dispositiv, aber vertrgl Ausschluss jeglicher GW bei fabriksneuen Waren=sittenwidrig GW-Ausschluss in AGB --> häufig gröblich benachteiligend(879/3) |
Gewährleistungsverzicht bei Verbrauchergeschäften | GW-Rechte vor Kenntnis d Mangels können weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden auch Vereinbarung einer kürzeren Frist ist nach 9/1 KSchG unwirksam |
Mängelrügeobliegenheit (377 UGB) | beidseitiges U-Geschäft Käufer muss erhaltene Ware untersuchen und Mängel in angemessener Frist anzeigen, sonst verliert er GW-Ansprüche, Anfechtung wegen Irrtums über Mangelfreiheit |
Leistung in Pausch und Bogen | Gesamtsache wird veräußert, deren Umfang nur grob umgrenzt ist und Einzelobjekte nicht näher beschrieben sind => GW für Qualitäts- & Quantitätsmängel ausgeschlossen |
unechter Garantievertrag | gesetzl GW-Frist wird verlängert |
echter Garantievertrag | Garant verpflichtet sich für einen bestimmten Erfolg einzustehen & Gefahr des künftigen Schadens zu übernehmen |
Gewährleistung und andere Rechtsbehelfe | Erwerber--> Wahlrecht zwischen GW und Vertragsanfechtung praktisch wegen längerer Anfechtungsfrist |
Schadenersatz wegen mangelhafter Leistung (933a) | Mangel =Vertragsverletzung, trifft ihn Verschulden wird er SE-pflichtig => statt GW Ersatz des Mangelschadens 3Jahre ab Kenntnis von Schaden+Schädiger Beweislastumkehr nach 1298 wenn Mangelhaftigkeit feststeht |
Inhalt bei SE statt GW | zunächst nur Verbesserung/Austausch Geldersatz wenn Mangelbehebung: UM, verweigert, Verzug, Unverhältnismäßig, unzumutbar => Nichterfüllungsschaden für Mangelfolgeschaden --> nur Wertersatz |
Mangelfolgeschaden | =Schaden aufgrund mangelhaften Sache wenn Mangel verschuldet wurde |
Leistungsstörungen im Dauerschuldverhältnis | Aufkösung aus wichtigem Grund: für einen Teil wird die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung unzumutbar während Abwicklung --> Verbesserung oder Preisminderung |
Leistung an und durch 3. | Leistung an 3. ist nur dann schuldbefreiend, wenn er Ermächtigung zum Empfang hat Leistung von 3. ist nur dann schuldbefreiend, wenn Gl oder S zugestimmt haben |
Pflichten des Gläubigers | Ausstellung einer Quittung/Rückgabe eines Schuldscheins |
Leistung an Zahlungs statt | S erbringt mit Einverständnis des Gl eine andere als die geschuldete Leistung entgeltliches Geschäft => G hat GW wenn mangelhaft |
Leistung zahlungshalber | setzt Einverständnis beider Teile voraus Schuld erlischt nur, wenn G aus Ersatzleistung Befriedigung erlangt => Forderungen, Schecks... iZw zahlungshalber körperl Sachen iZw zahlungsstatt |
Kompensation | Aufrechnung= Tilgung gleichartiger gegenseitiger Forderungen ohne Leistungsaustausch erspart Hin-&Herschieben der gegenseitigen Leistungen |
Voraussetzungen zur Kompensation | *Gegenseitigkeit: G muss S seines S sein und umgekehrt *Gleichartigkeit: bei Gegenstand der Forderungen *Richtigkeit= Forderung muss wirksam entstanden, unbedingt, klagbar sein *Fälligkeit *Aufrechnungserklärung= zur Ausübung d Gestaltungsrechts |
Wirkung der Aufrechnung | beide Forderungen soweit sie sich decken werden zum Erlöschen gebracht rückwirkend zu dem Zeitpunkt in dem beide Forderungen erstmal aufrechenbar gegenüberstanden |
Aufrechnungsvertrag | es kann die Aufrechnung von ungleichen oder noch nicht fälligen Forderungen vereinbart werden |
Konfusion | Vereinigung von G und S Position aus demselben Schuldverhältnis => Forderung erlischt wenn G S beerbt oder umgekehrt |
Verzicht | G verzichtet zum Vorteil des S Verbindlichkeit aufzuheben =Verfügungsgeschäft |
Inhaltliche Änderungen im Schuldverhältnis | durch:*Novation *Schuldänderung *Vergleich *Anerkenntnis |
Novation | Neuerungsvertrag: Parteien ändern Rechtsgrund oder Hauptgegenstand => vorige Hauptverbindlichkeit hört auf, neue nimmt Anfang, aber nur wenn alte Schuld wriksam war |
Unterschied Novation/Leistung an Zahlungsstatt | Novation begründet neue Schuld Leistung an Zahlungsstatt wird die Hauptleistung ausgetauscht |
Vergleich | streitige oder zweifelhafte Rechte werden unter beiderseitigen Nachgeben neu festgelegt =einvernehmlich, wirkt endgültig & konstitutiv--> schafft neuen Rechtsgrund wesentlich ist Nachgeben beider Teile |
Anerkenntnis | Vertrag zur Streitbereinigung eine Partei gesteht bezweiflte Recht in vollem Umfang zu => Recht entsteht unabhängig davon ob vorher bestanden hat oder nicht => schafft neuen Rechtsgrund |
Zession | =Forderungsabtretung Forderung stellt Vermögenswert da, kann auf andere Person übertragen werden => personelle Änderung auf Gläubigerseite gegen Zessus (S) gerichtete Forderung steht nicht mehr Zedenten (AltG) sondern Zessionar (NeuG) zu Üertragung durch Vereinbarung zwischen AltG +NeuG |
Welche Rechte können abgetreten werden? | alle veräußerlichen, nicht höchstpersönl Rechte auch künftige Forderungen wenn ihr Entstehungsgrund bekannt ist verboten ist Abtretung von Lohnforderungen eines V an U (ist aber tdem wirksam) |
vertragliches Zessionsverbot (1396a) | Abrede zwischen S+G, dass Forderung nicht zediert werden darf beschränkt sich auf: Geldforderungen aus 2-seitigen UGeschäft => nur gültig wenn einzeln ausgehandelt und G nicht gröblich benachteiligt wird ABER: auch verbotswidrige Zession ist wirksam! S hat nur SE, keinen Einwand bei Anwendung d 1396, ansonsten absolute Wirkung |
Übertragung der Forderung | Titel=Kauf, Schenkung... Modus= Einigung zwischen AltG+NeuG, bei Sicherungszession--> analoge Anwendung d Pfandrechtsnormen => Publizität erforderlich= Verständigung d Zessus |
Schuldnerverständigung bei der Zession | Wirksamkeit ist nicht von Zustimmung/Kenntnis abhängig, aber Zessus kann solange an Altgläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten(Schutz d S), mit Zugang d Zession kann S nur noch an NeuG leisten |
Dreiecksbeziehung | *Deckungsverhältnis zwischen S+AltG *Einlösungsverhältnis zwischen S+NeuG *Valutaverhältnis zwischen AltG+NeuG |
Verschlechterungsverbot | dient Schutz d S => ihm bleiben Einwendungen gegen Forderung erhalten |
Einlösungsverhältnis | erlangt Zessus (S) nach Leistung Kenntnis von Einwendungen (zB Bereicherungsansprüche) kann er Anspruch gegen Zessionar geltend machen vereinbartes Abtretungsverbot das nicht von 1396a erfasst ist(kein bs UGeschäft od nicht auf Geld gerichtet ist)wirkt absolut; Einwendungen gg Zessionar kann Zessus unbeschränkt geltend machen |
Valutaverhältnis | Zedent haftet für:*Einbringlichkeit= Durchsetzung der Forderung *Richtigkeit=Freiheit von Rechtsmängeln als GW-Behelfe alle außer Austausch, bei Verschulden auch SE |
mehrfache Abtretung einer Forderung | *es erwirbt sie derjenige, dem zuerst wirksam abgetreten wurde *gutgläubiger Forderungserwerb vom Nichtberechtigten ist ausgeschlossen *Zahlung an vermeintlichen Zessionar wirkt schuldbefreiend, wenn Zessus Unrichtigkeit d Abtretungsanzeige nicht bekannt war |
stille Zession | Zedent und Zessionar einigen sich, dass Schuldner nicht verständigt werden soll Zedent ist zur Herausgabe der Leistung verpflichtet |
Globalzession | Mehrzahl von Forderungen wird abgetreten (meistens gg versch Schuldner) |
Inkassozession | Zessionar wird G-Position übertragen, ist aber zur Herausgabe der eingehobenen Leistungen verpflichtet =>Zessionar übernimmt nur Eintreibung |
Factoring | Abtretung von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen Zessionar=Factor =Finanzierungsfunktion |
Legalzession (1358) | "wer fremde Schuld bezahlt, tritt in Rechte des Gläubigers ein." |
notwendige Zession | zahlt 3. fremde Schuld für die er nicht haftet, kann er vom G die Abtretung seiner Rechte verlangen (Zustimmung des G bedarf es nicht) =Einlösung |
Anweisung | Anweisende bewirkt dass S nicht an ihn, sondern 3. leistet = doppelte Ermächtigung: Angewiesene wird ermächtigt auf Rechnung des Anweisenden zu leisten, Empfänger wird ermächtigt Leistung als auf Rechnung des Anweisenden anzunehmen =einseitiges Rechtsgeschäft |
Wird durch die Anweisung ein Anspruch des Empfängers ggüber Angewiesenen begründet? | Nein, außer Angewiesener nimmt Anweisung ggüber Empfänger an |
Anweisung auf Schuld | Anweisung bezieht sich auf Leistung, die Angewiesener Anweisenden bereits schuldet => Angewiesene verpflichtet Anweisung Folge zu leisten, diese tilgt aber Schuld |
Verhältnis von Anweisendem und Angewiesenem | =Deckungsverhältnis Angewiesene ist nicht zur Leistung der Anweisung verpflichtet, bloß ermächtigt (außer bei Anweisung auf Schuld) |
Anweisung auf Kredit | wenn Angew Anw Leistung nicht schuldet hat Angew sich bereits zur Kreditgewährung verpflichtet, ist das eine Schuld |
Verhältnis zwischen Anweisenden und Anweisungsempfänger | =Valutaverhältnis meistens besteht Schuld des Anw ggüber Empf => Anweisung zur Zahlung Schuldtilgung = Leistung d Angew |
Verhältnis zwischen Angewiesenem und Empfänger | = Einlösungsverhältnis dient nur zur Verkürzung der Leistungsabwicklung in Deckungs- &Valutaverhältnis Annahme ist einseitiges Vesprechen des Angew ggüber Empf, diesem Leistung zu erbringen |
Widerruf der Anweisung | durch einseitige Willenserklärung ggüber beiden leistet Angew tdem gibt es keine Rechtswirkung (er hat bereicherungsrechtl Rückforderungsanspruch Widerruf = ungültig, wenn Leistung schon erfolgt ist bzw Angew angenommen hat |
Banküberweisung | Sonderform der Anweisung Bankkunde weist Bank an für Leistungsempfänger Gutschrift auf dessen Bankkonto zu begründen => Bank leistet keine Zahlung sondern begründet Gutschrift, wodurch er eine Forderung ggüber der Bank hat => Anweisung auf Schuld wenn Anw ggüber Bank Guthaben hat |
Schuldübernahme | =personelle Änderung auf Schuldnerseite *befreiende Schuldübernahme *kumulative Schuldübernahme *bloße Erfüllungsübernahme *Hypothekenübernahme |
Schuldeintritt (befreiende Schuldübernahme) | neuer S tritt anstelle des alten S Zustimmung d Gläubigers nötig 2 Fälle: 1.durch Vertrag zwischen Alt- &Neuschuldner mit Zustimmung d Gl 2.durch Vertrag mit Gl kannNeuS ohne Zustimmung d AltS Schuld übernehmen NeuS kann Einwendungen aus Verhältnis AltS-Gl geltend machen (Gestaltungsrechte nur wenn von AltS abgetreten) |
Kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) durch Vereinbarung | neue S tritt neben alten=>Gl bekommt zusätzlichen S, die solidarisch haften kann ohne Mitwirkung des Gl erfolgen eigentl keine Formvorschrift aber §1346/2 analog=> schriftl. NeuS hat Einwendungen aus AltS-Gl Legalzession wenn NeuS begleicht |
Gesetzlicher Schuldbeitritt (1409) | Übertragung eines Vermögens oder U soll Gläubiger die S im Vertrauen auf sein Vermögen Kredit gewährten vor Verlust des Haftungsfonds schützen => Erwerber haftet neben Veräußerer für dessen Schulden Haftung ist mit Höhe der übernommenen Aktiven beschränkt |
Erfüllungsübernahme | Übernehmer verpflichtet sich ggüber S zur Befriedigung d Gl Gl hat keinen Anspruch gg Erfüllungsübernehmer, kann aber dessen Leistung nicht zurückweisen |
Hypothekenübernahme | jmd erwirbt Liegenschaft, die mit Hypothek belastet ist => wird Realschuldner wenn Tilgung vom Veräußerer nicht vereinbart wurde verpflichtet sich Erwerber zur Schuldübernahme |
Vertragsübernahme | Übertragung der gesamten Rechtsposition einer Partei des Schuldverhältnisses zulässig wenn alle zustimmen |
Mehrere Schuldner bei teilbarer Leistung | iZw geteiltes Schuldverhältnis=> jeder S leistet nur seinen Anteil einzelne Teilschulden sind unabhängig voneinander |
Gesamtschuldnerschaft | jeder S haftet für Ganze (=solidarische Haftung): Gl hat Wahl welchen S er in welchem Ausmaß in Anspruch nehmen will, Erfüllung des einen befreit auch übrige Vereinbarungen zwischen Gl+S wirken nicht zugunsten der übrigen derjenige der leistet hat Regressanspr |
Gesamtgläubigerschaft | mehreren Gl steht Gesamtforderung zu, jeder kann gesamte Leistung verlangen S hat Wahl an wen er leistet, bis er in Anspruch genommen wird Ausgleichspflicht zw Gl richtet sich nach internen Regelung, gibt es keine gibts es keine Ausgleichspflicht |
Gesamthandschuld/Gesamtforderung | mehrere S sind zu Leistung verpflichtet, die sie nur gemeinsam erbringen können Gesamthandforderung= nur alle Gl gemeinsam können die Leistung verlangen |
Vertrag zugunsten 3. | Versprechende verpflichtet sich ggüber Versprechensempfänger zur Leistung an 3. unechter Vertrag zugunsten 3.: Versprechender verpflichtet sich nur ggüber Empfänger echter: Versprechender verpflichtet sich auch ggüber 3. |
Deckungsverhältnis (Vertrag zugunsten 3.) | = Rechtsgrund für Leistungspflicht Versprechender+Versprechensempfänger |
Valutaverhältnis (Vertrag zugunsten 3.) | begründet Anspruch des 3. ggüber Versprechensempfänger |
Forderungsrecht des 3. (bei Vertrag zugunsten 3.) | iZw erwirbt 3. Recht gg Versprechenden, wenn Leistung hauptsächlich zu seinem Vorteil ist aufgrund d Vertrags zwischen Versprech+Empfänger |
Vertrag mit Schutzwirkung zugunst 3. | Hauptleistungspflicht besteht ggüber Vertragspartner aber Schutz-& Sorgfaltspflichten werden auf 3. erstreckt (meistens eh deliktische Pflichten, aber durch Einbeziehung in Vertrag sollen Vorzüge der vertrgl Haftung zustehen) |
Personenkreis bei Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten 3. | *Personen in Interessensspähre d Vertragspartners (Familienangehörge, Dienstnehmer, Partner) *Rechtsgüter d 3. durch Erfüllungshandlung in erhöhtem Maß gefährdet sind (nur absolut geschützte) + * bei Vertragsschluss muss anderen Teil erkennbar sein, dass 3. bei Erfüllung im Gefahrenbereich sind |
Verträge zulasten 3. | mit Prinzip d Privatautonomie unvereinbar => nicht möglich |
Bürgschaft | =Sicherstellung einer Verbindlichkeit Bürge verpflichtet sich Gl zu befriedigen, wenn S seine Verbindlk nicht erfüllt =Vertrag zwischen Gl und Bürge Verpflichtungserklärung muss schriftl abgegeben werden (Warnfunkt) |
Besondere Schutzvorschriften für Verbraucher beim Bürgschaftsvertrag | Gl muss Bürgen auf wirtsch Lage des HauptS hinweisen, wenn dieser voraussichtlich nicht leisten wird (Bürge haftet nur dann, wenn er bei ordnungsgemäßer Info auch übernommen hätte |
Akzessorietät der Bürgschaft | Haftung des Bürgen ist von Hauptschuld abhängig, ist diese nicht wirksam begründet, ist auch Bürgschaft ungültig Bürge kann Einwendungen die HauptS zustehen geltend machen Bürge kann sich nicht für mehr verpflichten, aber für weniger |
richterliches Mäßigungsrecht bei Verbrauchern bei Bürgschaften | Richter kann Verpflichtung mäßigen oder ganz erlassen, wenn sie im Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit d Bürgen steht, wenn Gl Missverhältnis erkennbar war bei Vertragsschluss |
Gemeine Bürgschaft | Gl kann Bürgen erst in Anspruch nehmen wenn HauptS trotz Mahnung nicht geleistet hat wurde für selbe Forderung Pfand bestellt, das Gl später aufgegeben hat, wird Bürge insoweit frei, als sein Rückgriffsanspruch uneinbringlich wurde |
Ausfalls- & Schadlosbürgschaft | Gl muss erst alle anderen Befriedigungsmöglichkeiten ausschöpfen, bevor er auf Aufallsbürgen greifen kann |
Bürge und Zahler | Bürge und Zahler haften solidarisch mit HauptS |
Entschädigungsbürge | Entschädigungsbürge verpflichtet sich ggüber Bürgen zum Ersatz d Schadens, den dieser durch Bürgschaft erleidet |
Rückgriffsansprüche des Bürgen (1358) | hat Bürge geleistet tritt er in Rechte des Gl ein und ist befugt vom S Ersatz für bezahlte Schuld zu fordern =>Legalzession |
Kann Bürge Sicherstellung für Regressanspruch verlangen? | ja, wenn Bürgschaft mit Einwilligung des HauptS übernommen wurde, und er nach Fälligkeit nicht leistet |
Mehrere Sicherungsrechte | mehrere Bürgen haften solidarisch (nicht der Ausfallsbürge), im Innenverhältnis Anteilshaftung => leistender Bürge kann entweder HauptS in Anspruch nehmen, oder Mitbürgen, dann muss er seinen Anteil selbst tragen |
Erlöschen der Bürgschaft | *Akzessorietät: wenn Verbindlk getilgt wird *aus Haftung entlassen wird *befristete Bürgschaft *3 Jahre nach Tod des Bürgen |
Garantievertrag | Garant übernimmt ggüber Begünstigten Haftung für noch ungewissen Erfolg oder entstehenden Schaden Garant haftet für volle Genugtuung wenn Erfolg nicht eintrtt |
Geltendmachung der Garantie | genügt die Behauptung Garantiefall ist eingetreten Garantie muss schriftl sein |
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