Creado por lorenz.hartl
hace más de 8 años
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Pregunta | Respuesta |
Begriff Sachenrecht | -Recht der Güterzuordnung -"Recht an etwas" -Absolute, dingliche Rechte --> Sachenrecht beschäftigt sich nicht mit allen Sachen, sondern nur mit körperlichen Sachen |
Publizität | =Offenkundigkeit -da dingliche Rechte als absolute Rechte gegenüber jedermann durchsetzbar sein müssen, ist es erforderlich, dass ihre Existenz auch von jedermann erkannt werden kann. --> die Publizität wird erzoelt durch: •Besitz - bei beweglichen Sachen •Grundbuch - bei unbeweglichen Sachen |
Typenzwang im Sachenrecht | -Es gibt eine geschlossene Zahl von Sachenrechten --> Privatautonome Rechtsgestaltung, also Schaffung eines neuen Sachenrechts, ist nicht möglich -Katalog absolut geschützer Sachenrechte: •Eigentum •Pfandrecht •Dienstbarkeit •Reallast •Baurecht |
Spezialität des Sachenrechts | -Dingliche Rechte können nur für jede einzelne Sache gesondert begründet und geändert werden --> Sachenrechte bestehen nicht am "Gesamtvermögen" einer Person, sondern immer nur an einzelnen Gegenständen dieses Vermögens |
Kausale Tradition | -Die Begründung eines dinglichen Rechts bedarf sowohl eines rechtlichen Titels als auch einer rechtlich anerkannten Erwerbsart: Titulus (Verpflichtungsgeschäft, zB Vertrag) + Modus (Verfügungsgeschäft, zB Übergabe, Eintragung im Grundbuch) |
Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet | = Niemand kann mehr Rechte übertragen als er selbst hat --> die Übertragung eines Rechts setzt daher voraus: • Dass der Vormann das Recht selbst hat •Dass der Vormann vom wirklich Berechtigten eine Verfügungsermächtigung erhalten hat --> Ausnahme: Gutgläubiger Erwerb |
Besitz | =faktische Herrschaft des Besitzers über die Sache - hat keine Aussagekraft über die materielle Berechtigung -Besitzer: Innehabung + Besitzwille |
Eigentum | -als ein Recht betrachtet ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden andern davon auszuschließen (§354 ABGB) -Schranken des Vollrechts: •aus dem Gesetz •aus der Privatautonomie des Eigentümers |
Eigentumserwerb | •Derivativ (Erwerb einer Sache durch Rechtsgeschäft): Titel, Modus, Berechtigung des Vormannes •Originär ( ursprünglicher Erwerb einer Sache, Aneignung): -Gutgläubig: entgeltlicher Titel, bewegliche Sache, bereits übergeben, rechtmäßiger und redlicher Besitz, öffentliche Versteigerung -Sonstig: Vermengung, Verarbeitung, Fund, Enteignung |
Familienrecht | =befasst sich mit den durch Ehe und Verwandschaft begründeten Rechtsbeziehungen -gegliedert in: •Eherecht (seit 1.1.2010 auch eingetragene Partnerschaft) •Vormundschafts- und Sachwalterrecht •Kindschaftsrecht |
Obligatorische Zivilehe | Ehevertrag vor dem Standesbeamten des Trauungsortes (eingetragene Partnerschaft --> Niederschrift vor der Bezirksberwaltungsbehörde) |
Ehefähigkeit - Eheverbote | |
Rechtswirkungen der Ehe | •Ehename •Umfassende Lebensgemeinschaft •Unterhalt •Mitwirkung im Erwerb •Schlüsselgewalt •Wohnungserhaltung •Gütertrennung |
Auflösung der Ehe | -Auflösung auf Grund eines schweren Fehlers beim Eheabschluss: Nichtigerklärung, Aufhebung -Tod eines Ehepartners -Auflösung einer ursprünglich fehlerfrei zustande gekommenen Ehe unter Lebenden - Scheidung: •wegen Verschuldens •aus anderen Gründen •bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft wegen Zerüttung •einvernehmlich |
Begründung von Kindschaftsverhältnissen | -Mit der Geburt entsteht das Kindschaftsverhältnis zwischen: •dem ehelichen Kind und seinen Eltern •dem unehelichen Kind und seiner Mutter |
Inhalt des Kindschaftsrecht | •Obsorge: -gesetzliche Vertretung -Pflege -Erziehung -Vermögensverwaltung –—————— •Unterhalt |
Verfahrensrecht | -dient der Durchsetzung des materiellen Privatrechts |
Justizgewähranspruch | -Zum Ausgleich für das Selbsthilfeverbot hat jedermann, allerdings nur sofern er ein Rechtsschutzinteresse nachweisen kann, Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar vor einem unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht --> Wiederherstellung und Bewahrung des Rechtsfriedes |
Verfahrensarten | •Zivilrechtliches Verfahren: Verfahren zur Erlangung eines rechtskräftigen Titels •Exekutionsverfahren: Verfahren zur Durchsetzung eines rechtskräftigen Titels, für den Fall, dass die im zivilgerichtlichen Verfahren unterlegene Partei dem rechtskräftigen Titel nicht entspricht •Insolvenzverfahren (Konkurs; Sanierungsverfahren): Verfahren zur Verteilung des Vermögens eines überschuldeten oder zahlungsunfähigen Schuldners unter Gläubigern |
Gewaltentrennung | -Von der Gesetzgebung geschaffene Rechtsordnung bedarf der Durchsetzung ==> Vollziehung: --> Verwaltung --> Justiz |
Instanzenzug | |
Einteilung des Zivilprozesses | |
Zivilrechtliches Verfahren erster Instanz im Überblick | |
Rechtsmittel ZPO (Zivilverfahrensrecht) | Die ZPO sieht folgende ordentliche Rechtsmittel vor: •gegen Urteile --> Berufung •gegen Berufungsentscheidung --> Revision •gegem Beschlüsse --> Rekurs ==> -Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung) -Devolutionseffekt (Entscheidungszuständigkeit wird auf andere Behörde überwälzt) <––> Rechtsbehelfe Die ZPO sieht folgende außerordentliche Rechtsmittel vor: •Nichtigkeitsklage •Wiederaufnahmsklage |
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