Creado por Bianca Guggenberger
hace más de 8 años
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Pregunta | Respuesta |
Was beinhaltet die Reform 2005 in der PV? | Allgemeines Pensionsgesetz (APG): Pensionsharmonisierung und Änderungen ASVG, GSVG und BSVG Einführung eines individuellen Pensionskontos, neue Pensionsarten (z.B. Korridorpension, Schwerarbeiterpension) Es gilt für alle Versicherten geboren ab 01.01.1955 ein einheitliches Pensionsrecht |
Was beinhaltet die Reform 2012 in der PV? | Stabilitätsgesetz 2012: Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen bei vorzeitiger Alterspension Änderungen beim Pensionskonto durch Einführung einer "Kontoerstgutschrift" ab 01.01.2014 für bestimmte Personen. |
Was beinhaltet die Reform 2017 in der PV? | Sozialversicherungsänderungsgesetz 2016 - genereller Rechtsanspruch auf Maßnahmen d. beruflichen Rehabilitation - Änderung d. Mindestversicherungszeit bei der Alterspension - Schaffung eines erhöhten Einzelrichtsatzes wegen langer Erwerbstätigkeit bei der AZ |
Erklären Sie den Begriff "Wanderversicherung"! | Hat ein Versicherter im Laufe seines Erwerbslebens in mehreren PV Versicherungsmonate erworben, kommen für ihn die Pensionsleistungen jener Pensionsversicherung in Betracht, der er leistungszugehörig ist. |
Definieren Sie die Begriffe "Zugehörigkeit" und "Zuständigkeit"! | Zugehörigkeit zu einer PV bzw. im ASVG auch zu einem bestimmten Zweig ergibt sich auf Grund der Erwerbstätigkeit. Zuständigkeit ergibt sich auf Grund der Zugehörigkeit des Versicherten zu einer PV bzw. einem Zweig im ASVG. |
Zu welcher PV ist jmd. im Falle einer Wanderversicherung zugehörig? | Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate in mehreren PV vor, so ist der Versicherte jener PV zugehörig, in der die größte Anzahl an Versicherungsmonaten erworben wurde. Bei Vorliegen einer gleichen Anzahl an Versicherungsmonaten ist der Versicherte jener PV zugehörig, in welcher der letzte Versicherungsmonat vor dem Stichtag erworben wurde |
Zählen Sie bitte vollständig alle Anspruchsvoraussetzungen auf, um eine Schwerarbeitspension erhalten zu können! | 1. Eintritt des VF (Frauen/Männer einheitlich 60. LJ) 2. Erfüllung d. Mindestvers.Zeit am Stichtag mind. 540 VM für den Anspruch inkl. aller VM nach ASVG/GSVG/BSVG 3. In den letzten 240 KM vor dem Stichtag mind. 120 Beitragsmonate d. Pflichtvers. mit Schwerarbeit Am Stichtag keine Pflichtvers. in der PV od. keine sonstige selbstständige od. unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. |
Welche Regelung gilt betreffend Leistungszugehörigkeit bei Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation? | 1) Versicherte sind jener PV bzw. im ASVG jenem Zweig der PV leistungszugehörig, in dem sie zuletzt versichert waren. 2) Pensionisten sind jener PV bzw. im ASVG jenem Zweig zugehörig, aus dem bereits ein Pensionsanspruch besteht. 3) Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, gilt er für die Feststellung der Zugehörigkeit als Versicherter. |
Wie erfolgt die Prüfung der Leistungszugehörigkeit zu einem Zweig der PV innerhalb des ASVG? | 1) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur VM in einem Zweig vor, so ist Versicherte diesem zugehörig. 2) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag VM in mehreren Zweigen vor, so ist Versicherte jenem Zweig zugehörig, in dem die größte Anzahl an VM erworben wurde. 3) Bei Vorliegen einer gleichen Anzahl an VM ist Versicherte jenem Zweig zugehörig, in welchem der letzte VM vor dem Stichtag erworben wurde. ACHTUNG: nur VM nach dem ASVG ausschlaggebend!! |
Was ist die "ewige Anwartschaft"? | Erfüllung der Wartezeit durch 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate (unabhängig von der zeitlichen Lagerung) |
Welche Eigenleistungen gebühren bei Eintritt des Versicherungsfalles? | 1) VF des Alters: Alterspens., Korridor- u. Schwerarbeitspens., vorzeitige AP bei langer VD 2) VF d. geminderten Arbeitsfähigkeit: Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension 3) VF d. Erwerbsunfähigkeit: Erwerbsunfähigkeitspension |
Ziele der Gesundheitsvorsorge? | Versicherte: sollen länger im Arbeitsprozess bleiben können Pensionsbezieher: Aufrechterhaltung einer hohen Lebensqualität Vermeidung der Pflegebedürftigkeit |
Welche Pensionsversicherungsgesetze gibt es und für welche Personengruppen gelten diese? | ASVG => für DN (Arbeiter, Angest., DN im Bergbau) GSVG => für Gewerbetreibende (selbstständig Erwerbstätige) BSVG => für Bauern (Betriebsführer, mitarbeitende Angehörige) APG => alle Erwerbstätigen aus allen Gruppen |
Für welche Personengruppen ist das APG anzuwenden? | für alle Versicherten geboren ab dem 01.01.1955 Ausnahme: Korridor- u. Schwerarbeitspens. kann auch von Vers. geboren bis 31.12.1954 beansprucht werden. |
Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Pflegegeld erfüllt werden? | 1) Betreuungs- und Hilfsbedarf für die Dauer von vsl. mind. 6 Monaten 2) Pflegebedarf monatlich mehr als 65 Std. 3) betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland od. EWR-Raum (hier aber nur unter bestimmten Voraussetzungen) |
Welche Sozialversicherungsträger führen die PV durch? | Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) |
Woher nimmt der PV-Träger das Geld, das für die Auszahlung der Pensionen benötigt wird? | Finanzierung der PV erfolgt im Wege des Umlageverfahrens, d.h. Beiträge der aktiv im Erwerbsleben stehenden Personen werden sofort zur Finanzierung der Leistungen der PV herangezogen. Übersteigt die Summe der Ausgaben die Einnahmen trägt auch der Bund aus allgemeinen Steuermitteln durch einen Bundesbeitrag zur Finanzierung bei (Ausfallshaftung). |
Wie wird der Beitrag zur Pensionsversicherung ermittelt, der von Ihnen zu leisten ist? | Beiträge werden von der Beitragsgrundlage sowie nach einem im Gesetz festgelegten Beitragssatz berechnet. DN-Anteil: 10,25 % DG-Anteil: 12,55 % gesamt: 22,80 % |
Durch welche zusätzlichen Steuermitteln werden die Beiträge der Pflichtvers. in den Selbstständigen-Pensionsversicherungen ergänzt? | GSVG: durch Steueraufkommen d. Pflichtversicherten nach GSVG (4,30%) BSVG: durch die Abgabe von land- u. forstwirtschaftlichen Betrieben (5,80%) |
Welche Aufgaben hat die PV? | 1) Pensionsleistungen (Leistungen m. Rechtsanspruch) Vorsorge für die VF - des Alters - der geminderten Arbeitsfähigkeit ASVG - der Erwerbsunfähigkeit GSVG/BSVG - des Todes 2) Gesundheitsleistungen - Gesundheitsvorsorge (freiw. Leistung) - medizinische, berufliche & soziale Maßnahmen d. Rehabilitation (je nach Rechtslage & Sachverhalt Pflichtaufgabe od. teilweise auch Leistungen m. Rechtsanspruch) 3) Serviceleistungen - Information der Versicherten und Pensionisten durch Broschüren - Service im Internet (e-sv) - Presseaussendungen - Betreuung der Versicherten und Pensionisten durch Abhaltung von Sprechtagen - Feststellung der Vers.Zeiten und Durchführung von Datenergänzungsverfahren - Überprüfungsanträge, Pensionsvorausberechnungen - Betreuung und Aktualisierung des individuellen Pensionskontos (inkl. Kontoerstgutschrift) |
Welche Leistungen bringt die PV mit Eintritt des Versicherungsfalles? | 1) Alter - Alterspension (APG/ASVG/GSVG/BSVG) - Korridorpension (nur APG) - Schwerarbeitspension (nur APG) - vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (ASVG/GSVG/BSVG inkl. spez. Regelungen für Langzeitvers.) 2) geminderte Arbeitsfähigkeit ASVG - Invaliditätspens. - PV d. Arbeiter - Berufsunfähigkeitspens. - PV d. Angest. 3) Erwerbsunfähigkeitspens. GSVG/BSVG 4) Tod - Hinterbliebenenpensionen (Witwen-, Witwer-, Waisenpens., Pens. f. hinterbliebene eingetragene Partner) - Abfindung |
Welche Leistungen bringt die PV ohne Eintritt des Versicherungsfalles? | 1) Gesundheitsvorsorge - Gewährung von Kuraufenthalten - Kurkostenzuschüsse 2) Rehabilitation - medizinische Maßnahmen - soziale Maßnahmen - berufliche Maßnahmen |
Wie entstehen Leistungsansprüche in der PV? | Leistungsansprüche entstehen kraft Gesetz, wenn der VF eingetreten ist und die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. |
Was sind die Voraussetzungen für Pensionsleistungen? | 1) Eintritt des VF 2) Erfüllung d. allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (Altrecht: Wartezeit; APG: Mindestvers.zeit) 3) Erfüllung d. besonderen Anspruchsvoraussetzungen (je nach Pensionsart unterschiedlich bzw. nicht immer vorgesehen) |
Gibt es in der PV die amtswegige Einleitung eines Verfahrens? | Antragsprinzip in der PV kann im Rahmen der Rehabilitation durchbrochen werden. |
Welche Rolle spielt der Antrag bei der Leistungsfeststellung? | Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches wird nur durch einen Antrag ausgelöst. ANTRAGSPRINZIP Entscheidungspflicht des PV-Trägers wird erst durch einen eingebrachten Antrag ausgelöst. |
Wo kann ein Pensionsantrag eingebracht werden? | Anträge sind beim leistungszuständigen PV-Träger einzubringen. Ein wirksamer Antrag kann auch bei jedem Sozialvers.Träger (Allspartenservice d. SV) od. bei allen anderen Behörden d. allgemeinen staatlichen Verwaltung (z.B. Finanzamt) gestellt werden. |
Was ist ein Versicherungsfall? | Unter einem VF ist jenes Ereignis zu verstehen, bei dessen Eintritt eine bestimmte Leistung aus der PV vorgesehen ist. |
Wann gilt der VF als eingetreten? | Leistungen aus dem VF d. Alters => mit Erreichen d. Anfallsalters Leistungen aus dem VF d. geminderten Arbeitsfähigkeit (ASVG) bzw. Erwerbsunfähigkeit (BSVG/GSVG) => mit Eintritt d. Invalidität, Berufs- od. Erwerbsunfähigkeit ODER wenn dies nicht feststellbar, mit dem Tag der Antragstellung Leistungen aus dem VF des Todes => mit dem Todestag |
Was ist am Stichtag vom PV-Träger zu prüfen? | Folgende Feststellungen werden getroffen: 1) aus welcher PV bzw. im ASVG in welchem Zweig der PV (Feststellung Leistungszugehörigkeit d. Versicherten + Leistungszuständigkeit d. Vers.Trägers) 2) ob überhaupt (Prüfung Eintritt VF + aller Anspruchsvoraussetzungen) 3) in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt (Ermittlung VM für die Leistung, erforderliche BMGL bzw. Pension aufgrund d. Gesamtgutschrift im Pensionskonto) Stichtag ist stets ein Monatserster! |
Von was ist der Stichtag bei Eigen- und Hinterbliebenenpensionen abhängig? | Stichtag bei Eigenpensionen abhängig vom Antragstag Stichtag bei Hinterbliebenenpensionen abhängig vom Eintritt des VF |
Wer führt für die Pensionsversicherungsträger das Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen durch? | 1) ASVG-Pflichtversicherte => ASVG-Krankenvers.Träger (Ausnahme: Neue VB => VA öffent. Bediensteter) 2) GSVG-Pflichtversicherte => Sozialvers.Anstalt d. gewerbl. Wirtschaft (SVA) 3) BSVG-Pflichtversicherte => Sozialvers.Anstalt d. Bauern (SVB) 4) freiwillig Versicherte => Pensionsvers.Träger selbst (Ausnahme: Selbstvers. bei geringfügiger Beschäft. => KV-Träger selbst) |
Wo werden die Versicherungsunterlagen für die PV-Träger aufbewahrt? | beim Hauptverband der Sozialvers.Träger Vers.Zeiten werden in einer zentralen Vers.Datenbank verbindlich gespeichert Hauptverband hat aufgrund der Bestimmungen des APG für alle Versicherten ab dem 01.01.1955 ein einheitliches Pensionskonto eingerichtet. |
Was versteht man unter Versicherungszeiten? | Versicherungszeiten sind alle Zeiten, die sich auf die Feststellung eines Pensionsanspruches positiv auswirken. |
Wie werden die Versicherungszeiten eingeteilt? | Versicherungszeiten bis 31.12.2004 -> Beitragszeiten (Pflichtvers., freiw. Vers.) -> Ersatzzeiten Versicherungszeiten ab 01.01.2005 -> Beitragszeiten d. Pflichtvers. aufgrund einer Erwerbstätigkeit -> Beitragszeiten einer Teilpflichtvers., für die der Bund, das BM f. Landesverteid., das AMS od. ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat -> Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung |
Welche Bedeutung haben Versicherungszeiten? | sind Basis -> für die Prüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen -> für die Höhe einer Pensionsleistung |
Welche Formen der freiwilligen Versicherung gibt es in der PV? | nur im ASVG -> Selbstvers. -> Selbstvers. bei geringfügiger Beschäftigung -> Selbstvers. für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes -> Selbstvers. für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach allen Gesetzen (ASVG/BSVG/GSVG) -> nachträgliche Selbstvers. für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung -> Weitervers. -> Weitervers. für Zeiten der Pflege naher Angehöriger -> Höherversicherung |
Was versteht man unter Selbstversicherung? | Personen, die das 15. LJ vollendet haben und in keiner gesetzl. PV pflichtversichert sind, können sich OHNE Vorversicherungszeiten in der PV im ASVG freiwillig selbst versichern, solange der Wohnsitz in Österreich ist. |
Welche Voraussetzungen für eine Selbstversicherung in der PV nach dem ASVG müssen gegeben sein? | 1) Vollendung des 15. LJ 2) Wohnsitz im Inland 3) auf Antrag 4) nicht in einer gesetzl. PV pflicht- od. weiterversichert |
Wer ist von der Berechtigung zur Selbstversicherung ausgeschlossen? | 1) Pers., die zu einer Weitervers. in der PV berechtigt sind od. wären 2) Bezieher einer Eigenpens. aus der gesetzl. PV 3) Bezieher einer Sozialhilfeleistung 4) Beamte bzw. ähnlich gesicherte DN, die einen künftigen Anspruch auf einen Ruhegenuss haben bzw. diesen bereits beziehen 5) bestimmte Pers. (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker), die aufgrund eines Antrages im GSVG von der Pflichtvers. ausgenommen sind. |
Nennen Sie grundsätzliche Bestimmungen für eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG? | 1) Wohnsitz im Inland 2) auf Antrag beim zuständigen KV-Träger 3) Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze 4) keine Pflichtvers. in der PV/KV |
Welche Voraussetzungen müssen für eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes in der PV nach dem ASVG gegeben sein? | 1) bis längstens zur Vollendung des 40. LJ des Kindes 2) auf Antrag 3) überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege 4) Wohnsitz im Inland 5) gemeinsamer Haushalt + Bezug d. erhöhten Familienbeihilfe (Beiträge zur Gänze vom FLAF + Bund; seit 01.01.2013 auch KV möglich!) |
Welche Voraussetzungen müssen für eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger in der PV nach dem ASVG gegeben sein? | 1) erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft 2) ab Pflegestufe 3 3) Pflege in häuslicher Umgebung 4) Wohnsitz im Inland (Beiträge werden vom Bund bez.; zusätzl. zu einer bestehenden Pflichtvers. möglich => dadurch ergeben sich höhere Beitragsgrundlagen) |
Für welche Zeiten gibt es eine nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung? | NUR für nachgewiesene Zeiten ab 01.01.2005 (Schul-/Studienzeit, ab Vollendung des 15. LJ) nach allen Gesetzen möglich für Pers. geb. ab dem 01.01.1955 |
Beitragshöhe für nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung? | 30-fache d. tgl. Höchstbeitragsgrundlage => 22,8% Beitragssatz tatsächliche Höhe hängt auch vom Zeitpunkt der Entrichtung ab Beitrag d. jeweiligen Kalenderjahres, in dem Schul- od. Studienzeit absolviert wurde, ist bis zum tatsächlichen Zeitpunkt d. Entrichtung entsprechend aufzuwerten. |
Möglicher Personenkreis für nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung? | 1) Personen geboren ab 01.01.1955, die ab Vollendung des 15. LJ eine Bildungseinrichtung besucht haben 2) für Versicherte geboren bis 31.12.1954 + Versicherte geb. ab 01.01.1955 mit nachgewiesenen Schul-/Studienzeiten bis 31.12.2004 gelten hinsichtlich Art & Höhe einer Beitragsentrichtung andere Bestimmungen. |
Was versteht man unter Weiterversicherung? | Form der freiwilligen Vers. für Personen, die aus der Pflichtvers. od. Selbstvers. ausgeschieden sind; um Vers.Lücken zu schließen. Vorversicherungszeiten notwendig! |
Welche Voraussetzungen für eine Weiterversicherung in der PV kennen Sie? | 1) nach allen Gesetzen möglich 2) Vorversicherungszeiten notwendig 3) Antrag ist binnen 6 Monaten nach Ausscheiden aus der Vers. zu stellen bzw. kann Antrag jederzeit eingebracht werden, wenn bereits 60 VM erworben wurden (ausgenommen: Monate d. Selbstvers.) |
Welche Richtlinien gibt es hinsichtlich Vorversicherungszeiten bei der Weiterversicherung? | Vor dem Ende der Pflicht- u. Selbstvers. müssen -> in den letzten 24 Monaten mind. 12 VM ODER -> in den letzten 5 Jahren pro Jahr mind. 3 VM ODER -> 60 VM vor dem Ausscheiden in einer od. mehreren PV vorliegen. |
Weiterversicherung - Kosten + Beitragsentrichtung? | - richtet sich nach Beitragsgrundlage aus dem letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtvers. - Beitragsgrundlage ist mit einem Mindest- u. Höchstbetrag begrenzt - 22,8% d. Beitragsgrundlage sind zu zahlen |
Welche Voraussetzungen für eine Weiterversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger müssen gegeben sein? | 1) Erfüllen der Vorversicherungszeit 2) Pflegegeld ab der Stufe 3 3) gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft Beiträge werden zur Gänze vom Bund getragen. |
In welchem Ausmaß gelten nachgewiesene Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten? | 1) mittlere Schule (z.B. Fachschule) max. 2 Jahre 2) höhere Schule (z.B. Gym., HAK, HTL) max. 3 Jahre 3) Hochschule (z.B. Uni, Fachhochschule) max. 12 Semester |
Unter welchen Voraussetzungen können Schul- und Studienzeiten angerechnet werden? | 1) Berücksichtigung zur Feststellung eines Leistungsanspruches bzw. für die Höhe einer Eigenpension nur dann, wenn Beiträge entrichtet werden (Nachkauf) 2) bei Hinterbliebenenleistungen werden nachgewiesene Schul-/Studienzeiten auch ohne Beitragsentrichtung für die Wartezeit angerechnet |
Welcher Unterschied besteht zw. nachträglicher Selbstvers. für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung und dem Nachkauf? | Nachkauf: Höhe leitet sich von tgl. Höchstbeitragsgrundlage ab Beitragshöhe richtet sich ausschl. nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nachträgliche Selbstvers. f. Zeiten d. Besuches einer Bildungseinrichtung: 30-fache d. tgl. Höchstbeitragsgrundlage => 22,8% Beitragssatz Höhe hängt auch vom Zeitpunkt der Entrichtung ab. |
Was ist beim Nachkauf von Schul-/Studienzeiten für Vers. geboren bis 31.12.1954 zu beachten? | bei Antragstellung erst nach dem 40. LJ wird ein gestaffelter Risikozuschlag berücksichtigt. |
Welche Bedeutung hat die Geburt eines Kindes für die Vers.Zeiten in der PV? | Zeiten der Kindererziehung (im Inland bzw. auch im EWR-Raum) werden angerechnet: pro Kind höchstens 48 KM bzw. bei Mehrlingsgeburten max. 60 KM Liegt eine neuerliche Geburt/Erziehung eines Kindes vor Ablauf d. max. Zeiträume vor => KEZ f. älteres Kind wird durch neuerliche Geburt begrenzt. |
Für welche Kinder kommt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Betracht? | -> Kinder der versicherten Person -> Stief- und Wahlkinder -> Pflegekinder, sofern die Übernahme zur unentgeltlichen Pflege ab 01.01.1988 erfolgt |
Welche Versicherungszeiten gibt es im ASVG? | -> Beitragszeiten (Pflichtversicherung, freiwillige Vers.) gelten f. Versicherte geb. bis 31.12.1954 auch ab dem 01.01.2005 weiter -> Ersatzzeiten |
Welche Versicherungszeiten gibt es nach dem APG? | 1) Beitragszeiten einer Pflichtvers. aufgrund einer Erwerbstätigkeit 2) Beitragszeiten einer freiwilligen Vers. 3) Beitragszeiten einer Teilpflichtvers., für die der Bund, das BM f. Landesverteid., AMS od. ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat. |
Wann ist der Stichtag bei Eigenpensionen? | - Tag der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst - der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste |
Wann ist der Stichtag bei Hinterbliebenenpensionen? | - Eintritt des VF, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst - der auf den Eintritt des VF folgende Monatserste |
Welche Zweige gibt es im ASVG? Welcher Vers.Träger ist zuständig? | PV d. Arbeiter => PVA/VAEB PV d. Angestellten => PVA/VAEB knappschaftliche PV => VAEB |
Welcher Versicherungsträger ist für die Erbringung einer Leistung zuständig? | Für die Leistungserbringung ist jener PV-Träger zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Sollten in den letzten 15 Jahren keine Versicherungsmonate vorliegen, ist jener Träger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde. |
Welche Bedeutung hat die Antragstellung in der gesetzlichen PV? | Antrag für Realisierung eines Pensionsanspruches erforderlich Es ist jedem Versicherten möglich, die innerhalb der PV vorgesehenen Bonus-Malusbestimmungen individuell zu nutzen. |
Was versteht man unter allgemeiner Anspruchsvoraussetzung? | Mindestanzahl an Versicherungsmonaten am Stichtag Altrecht: Wartezeit APG: Mindestversicherungszeit Bei der Prüfung der Wartezeit kann das Alter zum Stichtag eine zusätzliche Rolle spielen (z.B. 27. und 50. LJ) |
Wie entsteht eine Beitragszeit der Pflichtversicherung? | ASVG: Zeiten einer Pflichtvers. als DN od. Lehrling GSVG/BSVG: wenn Beiträge wirksam entrichtet wurden (Beitragspflicht) |
Begriffsbestimmung Selbst-, Weiter- und Höherversicherung? | Selbstversicherung: keine Vorversicherungszeit notwendig soll Voraussetzung f. anschließende Weitervers. schaffen Weiterversicherung: Vorversicherungszeit notwendig schließt meist an eine Selbst- od. Pflichtvers. an dient dazu Vers.Lücken zu schließen Höherversicherung: nach allen Gesetzen möglich KEINE Anrechnung von Vers.Zeiten, aber höhere Pensionsleistung |
Welche Tatbestände führen zu einer Anrechnung von Ersatzzeiten? | nach allen Gesetzen => Schul- u. Studienzeiten (mit Besonderheiten hinsichtlich Wirksamkeit) => Präsenz- od. Ausbildungsdienst bzw. Zivildienst => Zeiten der Kindererziehung => Bezug von Übergangsgeld aus der UV/PV nur im ASVG => Bezug von Wochengeld => Krankengeldbezug ab 01.01.1971 => Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ab 01.01.1971 im GSVG/BSVG => Zeiten einer Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender oder Bauer vor dem Zeitpunkt der Einführung der jeweiligen Pflichtversicherung (werden für die Leistungsbemessung nicht in vollem Ausmaß berücksichtigt) |
Welche gesetzliche Regelung ergibt sich für die Zuordnung der Kindererziehungszeiten? | 1) Vorrangig jener Person, welche Kinderbetreuungsgeld, Sondernotstandshilfe od. eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat. 2) Wenn nur ein Elternteil im maßgeblichen Zeitraum pflichtversichert war, wird die Kindererziehung durch den anderen Elternteil vermutet. Vermutung kann vom pflichtversicherten Elternteil aber widerlegt werden. 3) Wenn beide Elternteile (od. keiner der beiden) pflichtversichert waren bzw. kein Kinderbetreuungsgeld usw. bezogen wurde, dann besteht die Vermutung, dass die weibliche Versicherte das Kind erzogen hat. Vermutung kann vom anderen Elternteil widerlegt werden. |
Welche Veränderungen ergaben sich hinsichtlich der Ersatzzeiten ab 01.01.2005? | Für Versicherte geb. ab 01.01.1955 gelten diese Zeiten ab 01.01.2005 ausschließlich als Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung. |
Welche Beitragszeiten der Teilpflichtversicherung im APG kennen Sie? | ab 01.01.2005, z.B. -> Präsenz-, Zivil- od. Ausbildungsdienst -> Kindererziehungszeiten -> Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld bzw. Wochengeld ab 01.01.2014 gelten zusätzlich als Beitragszeiten einer Teilpflichtvers.: -> Bezug von Rehabilitationsgeld (nur im ASVG aus dem VF d. geminderten Arbeitsfähigkeit) -> Bezug von Umschulungsgeld (aus der Arbeitslosenversicherung) -> Bezug von aliquotem Pflegekarenzgeld (nach dem BPGG) -> spezielle Zeiten des Bezuges von Überbrückungsgeld (f. arbeitslose Bauarbeiter) ab 01.03.2017 -> Bezug von Familienzeitbonus (Anrechnung vorrangig ASVG, aber auch GSVG/BSVG möglich) |
Welchen Zweck haben Hinzurechnungszeiten im GSVG/BSVG? Welche Voraussetzungen sind notwendig? | Im BSVG/GSVG besteht die Möglichkeit, die vom verstorbenen Ehegatten (eingetragenem Partner) erworbenen Vers.Zeiten (nur BSVG-/GSVG-Zeiten) den eigenen Zeiten einer Witwe/eines Witwers/eines eingetragenen Partners hinzuzurechnen. Voraussetzung: -> Witwen-/Witwerpension wird nicht beansprucht -> keine Deckung mit eigenen Versicherungszeiten -> Vers.Zeiten müssen während aufrechter Ehe erworben worden sein. |
Wie können die Versicherungszeiten in Versicherungsmonate erfasst werden? | ASVG Jeder Kalendermonat gilt dann als Versicherungsmonat, wenn mind. 15 Versicherungstage vorhanden sind. Liegen in einem Kalendermonat weniger als 15 Versicherungstage vor, sind diese als Resttage zu erfassen und mit weiteren Resttagen innerhalb eines Kalenderjahres zusammen zu zählen, bis sich wieder mind. 15 Versicherungstage ergeben. Der letze Kalendermonat im Kalenderjahr mit weniger als 15 Versicherungstagen gilt jedenfalls als Versicherungsmonat. BSVG/GSVG Jeder Kalendermonat ist ein Versicherungsmonat, der voll mit Versicherungstagen gedeckt ist (da hier ausschließlich Monatsbeiträge entrichtet werden) |
Welche Arten von Versicherungsmonaten gibt es? | ASVG/BSVG/GSVG => Beitragsmonate d. Pflichtvers. => Ersatzmonate => Beitragsmonate d. freiwilligen Vers. APG => Beitragsmonate d. Pflichtvers. aufgrund einer Erwerbstätigkeit => Beitragsmonate einer Teilpflichtvers. => Beitragsmonate d. freiwilligen Vers. |
Welche Pflichtleistungen kennen Sie in der PV? | Maßnahmen d. medizinischen/beruflichen Rehabilitation |
An wen können Leistungen ausgezahlt werden? | 1) den Anspruchsberechtigten selbst 2) den gesetzlichen Vertreter, wenn der Anspruchsberechtigte minderjährig ist 3) an mündige Minderjährige nur, wenn die Leistung aus eigener Vers. zusteht 4) an einen bestellten Sachwalter, wenn seine Angelegenheiten dies auch umfassen |
Bei der Gesundheitsvorsorge bzw. Rehabilitationsmaßnahmen sind Zuzahlungen (Kostenbeteiligungen) vorgesehen. Höhe? Dauer? Ausnahmen? | Gesundheitsvorsorge: Gewährung von Familien- u. Taggeld, wenn ein Krankengeldanspruch weggefallen ist (nach Bestimmungen UV) Zuzahlung pro Verpflegstag je nach wirtschaftlicher/sozialer Belastbarkeit (ohne zeitliche Begrenzung) Befreiungsmöglichkeit nach Richtlinien des HVB (besondere soziale Schutzbedürftigkeit) Rehabilitatio: Zuzhlg. bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen pro Verpflegstag für längstens 28 Kalendertage pro Kalenderjahr Befreiungsmöglichkeit nach Richtlinien des HVB (besondere soziale Schutzbedürftigkeit) |
Was versteht man unter Wartezeit? | das Vorliegen einer Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für einen Pensionsanspruch |
Wie kann die Wartezeit erfüllt werden? (VF d. geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit) | am Stichtag mind. 180 Beitragsmonate ODER mind. 300 Versicherungsmonate vor dem 50. LJ mind. 60 VM in den letzten 120 Kalendermonaten vor dem Stichtag nach dem 50. LJ erhöht sich Mindestanzahl von 60 VM pro weiterem Lebensmonat um 1 VM bzw. Rahmenzeit von 120 KM pro weiterem Lebensmonat um 2 KM. Höchstausmaß bis 60. LJ: 180 VM in einer Rahmenzeit von 360 KM VF vor Vollendung des 27. LJ Wartezeit erfüllt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt mind. 6 VM (ausgenommen ASVG Selbstvers.) vorliegen Wartezeit entfällt VF durch AU od. BK sowie Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz eingetreten ist |
Welche Voraussetzungen gibt es für die Gewährung einer IV-/BU-Pension für ASVG-Vers. geb. ab 01.01.1964? | 1) bei Eintritt des VF und Erfüllung der Wartezeit 2) kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen d. berufl. Rehabilitation 3) wenn am Stichtag kein Anspruch auf Alterspens., Schwerarbeitspens. bzw. vorzeitige Alterspens. bei langer Vers.Dauer (ausgen. Korridorpens.) besteht 4) UND nur wenn aufgrund des körperlichen od. geistigen Zustandes dauerhafte Invalidität/Berufsunfähigkeit angenommen werden kann. |
Wann besteht Anspruch auf Alterspension nach dem APG? | für Versicherte geb. ab 01.01.1955 1) VF muss eingetreten sein Frauen und Männer einheitlich Vollendung des 65. LJ - gilt f. Frauen derzeit noch nicht, hier noch 60. LJ 2) Mindestversicherungszeit muss erfüllt sein am Stichtag 180 VM nach dem APG/ASVG/ BSVG/GSVG und davon mind. 84 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit KEINE besonderen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich! |
Welche Formen einer Alterspension sind aufgrund der Bestimmungen des APG möglich? | -> Alterspens. -> Korridorpens. -> Schwerarbeitspens. |
Zählen Sie bitte vollständig alle Anspruchsvoraussetzungen auf, um eine Schwerarbeitspension erhalten zu können! | 1) Eintritt des VF (Frauen und Männer einheitlich Vollendung des 60. LJ) 2) Erfüllung d. Mindestversicherungszeit am Stichtag mind. 540 VM für den Anspruch inkl. aller VM nach ASVG/BSVG/GSVG 3) besondere Anspruchsvoraussetzungen - in den letzten 240 Kalendermonaten vor dem Stichtag mind. 120 Beitragsmonate d. Pflichtvers. mit "Schwerarbeit" - am Stichtag keine Pflichtvers. in der PV od. keine sonstige selbstständige od. unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze Kann auch von Versicherten geb. bis 31.12.1954 beantragt werden! |
Wann besteht ein Anspruch auf Alterspension (ASVG/BSVG/GSVG)? | 1) VF muss eingetreten sein (Frauen Vollendung d. 60. LJ/ Männer 65. LJ) 2) allgem. Anspruchsvoraussetzungen Wartezeit muss erfüllt sein 180 Beitragsmonate ODER 300 Versicherungsmonate ODER 180 VM in einer Rahmenzeit von 360 KM KEINE besonderen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich! |
Wann besteht ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer? | 1) VF muss eingetreten sein erhöhtes Anfallsalter seit 01.07.2004 schrittweise Erhöhung Frauen Vollendung 56 1/2 LJ. auf 60. LJ Männer Vollendung 61 1/2 LJ. auf 65. LJ 2) allgem. Anspruchsvoraussetzungen Wartezeit muss erfüllt sein 240 Beitragsmonate d. Pflichtvers. ODER 240 VM in einer Rahmenzeit v. 360 KM 3) besondere Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag -> mind. 480 VM für die Leistung ODER -> mind. 450 Beitragsmonate d. Pflichtvers. vorliegen 4) Am Stichtag keine Pflichtvers. in der PV oder keine sonstige selbständige od. unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Diese Pensionsart kann nur als Übergangsbestimmung in Anspruch genommen werden! |
Welche besonderen Anspruchsvoraussetzungen gibt es bei vorzeitiger Alterspension? | am Stichtag -> mind. 480 VM für die Leistung ODER -> mind. 450 Beitragsmonate d. Pflichtvers. -> keine Pflichtvers. in der PV od. keine sonstige selbständige od. unselbstständige Erwerbstätigkeit mit Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. |
Wann fallen Eigenpensionen aus der Pensionsversicherung an? | Grundsätzlich ab einem Monatsersten - im Regelfall ist das der Stichtag. |
Welchen Unterschied gibt es hinsichtlich des Pensionsbeginns zw. einer Alterspension und einer Berufsunfähigkeitspension? | Alterspens. -> Leistungen ab Monatsersten IV-/BU-/EU-Pension ist es erforderlich, dass -> Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid, berufsunfähig od. erwerbsunfähig gilt, aufgegeben wird (Ausnahme bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3) UND -> Rehabilitationsmaßnahmen nicht die Wiedereingliederung in das Berufsleben bewirken können. Abhängig von der Aufgabe der Tätigkeit kann diese Leistung daher auch untermonatig anfallen. |
Wovon hängt die Höhe einer Pension ab? | Altberechnung: -> BMGL (Durchschnitt aus mehreren Beschäftigungsjahren) -> Anzahl der erworbenen VM -> Alter Neuberechnung APG: -> jährliche Berechnung von Teilgutschriften aufgrund d. Beitragsgrundlagen |
Was beinhaltet das Pensionskonto? | 1) Summe aller Beitragsgrundlagen + SZ pro Kalenderjahr 2) zur Information auch die Vers.Zeiten in diesem Kalenderjahr 3) die geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge für dieses Kalenderjahr 4) die im jeweiligen Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift 5) die ermittelte Gesamtgutschrift |
Erläutern Sie das "Pensionssplittings"! | Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung für Erhöhung d. BGL auf Antrag bis längstens Vollendung d. 10. Lebensjahres des Kindes bis zu 50% d. Teilgutschriften aus einer Erwerbstätigkeit für max. 7 Jahre pro Kind auf das Pensionskonto des anderen Elternteils max. 14 Teilgutschriften insgesamt |
Was ist eine Teilgutschrift? | Summe aller Beitragsgrundlagen + SZ x 1,78 (Kontoprozentsatz) |
Welche Besonderheiten gibt es bei der Berechnung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension zu beachten? | zusätzliche Anrechnung von Versicherungsmonaten ist vorgesehen Voraussetzung: Stichtag vor dem 60. LJ werden als Zurechnungsmonate bezeichnet tatsächliche VM + Zurechnungsmonate = max. 469 Abschlag: Höchstausmaß max. 13,8% |
Wofür gebührt der besondere Steigerungsbetrag? | gebührt für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet wurden Vorteil: günstigere Versteuerung |
Wie wirkt sich eine Höherversicherung auf das Ausmaß einer Pensionsleistung aus? | besonderer Steigerungsbetrag gebührt für Beiträge einer Höherversicherung keine Anrechnung v. Vers.Zeiten, sondern Erhöhung der Pension besonderer Steigerungsbetrag gebührt zusätzlich zur ermittelten Pension |
Welche versicherungsmathematischen Faktoren werden bei der Berechnung des besonderen Steigerungsbetrages berücksichtigt? | 1) Geschlecht d. Beitragszahlers (NEU ab 01.04.2016 Unisex-Tarif - keine Berücksichtigung d. Geschlechts mehr) 2) Alter zum Zeitpunkt d. Entrichtung 3) Alter zum Zeitpunkt d. Stichtages |
Welche Möglichkeiten hat ein/e Versicherte/r, um zu einer höheren Pensionsleistung zu gelangen? | Höherversicherung od. Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter geltend machen: zusätzl. Erhöhung für je 12 Monate der späteren Inanspruchnahme +4,2% d. errechneten Pension - max. 12,6% Erhöhung |
Bei welchen Pensionsleistungen kann ein lfd. Erwerbseinkommen sowohl negative als auch positive Auswirkungen haben? | IV-/BU-/EU-Pension: wenn das lfd. Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, gebührt nur eine Teilpension. Ausmaß Teilpension ist von Gesamteinkommen abhängig Pension + Erwerbseinkommen bis EUR 1.177,25 unerheblich höhere Pens.leistung aufgrund neu erworbener Beitragsmonate nur im Zuge Antragstellung auf Umwandlung Alterspens. möglich vorzeitige Alterspension, Korridor-/Schwerarbeitspension: wenn Pflichtvers. in der PV vorliegt bzw. Einkommen über Geringfügigkeitsgrenze aus selbstständiger/unselbstständiger Erwerbstätigkeit, fällt die vorzeitige Alterspens. zur Gänze weg. Nach Beendigung einer solchen Erwerbstätigkeit lebt die vorzeitige Alterspens. wieder auf; Neuberechnung d. Pensionsleistung automatisch zum Regelpensionsalter. Alterspension: wenn neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtvers. begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gebüht ein besonderer Höherversicherungsbeitrag - wird nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem eine solche Erwerbstätigkeit vorlag, neu festgesetzt. |
Welches Ziel wird mit der Gewährung von Hinterbliebenenpensionen verfolgt? | ...sind als Ersatz für die durch den Tod weggefallenen Unterhaltsansprüche vorgesehen. |
Welche Leistungen gebühren aus dem VF des Todes? | 1) Witwen-/Witwerpension 2) Pension f. hinterbliebene eingetragene Partner 3) Waisenpension 4) Abfindung (als einmalige Leistung) |
Unter welchen Voraussetzungen hat eine Frau Anspruch auf Witwenpension? | 1) Tod des versicherten Ehepartners 2) Wartezeit muss erfüllt sein 3) aufrechte Bestand der Ehe im Todeszeitpunkt |
Gebührt auch einer geschiedenen Frau eine Witwenpension? Wenn ja, unter welcher Voraussetzung? | Ja, wenn der verstorbene frühere Ehepartner im Zeitpunkt seines Todes verpflichted war Unterhalt zu leisten. Anspruch auch bei freiwilliger Unterhaltsleistung, wenn -> Ehe mind. 10 Jahre gedauert hat -> regelmäßige Unterhaltszhlg. mind. während des letzten Jahres vor dem Tod |
Welche speziellen Unterschiede bei IV-/BU-/EU-Pensionen (nach Jahrgängen und Gesetzen) kennen Sie? | alle Vers. geb. bis 31.12.1963 (ASVG/BSVG/GSVG) Geldleistung: Übergangsgeld (f. Familienangehörige prozentmäßig zu erhöhen) med. Rehabilitation: Pflichtaufgabe berufl. Rehabilitation: Pflichtleistung Dauer: längstens für 24 Monate Weitergewährung möglich, wenn IV/BU/EU weiter vorliegt und Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen gestellt wird. wenn dauerhafte IV/BU/EU vorliegt -> Leistung wird dauernd zuerkannt Vers. ASVG geb. ab 01.01.1964 Geldleistung: medizinische Rehabilitation: Rehabilitationsgeld v. KV-Träger (Pflichtleistung) berufliche Rehabilitation: Umschulungsgeld AMS (Pflichtleistung) Dauer: wenn vorübergehende IV/BU werden keine Pensionsleistungen, sondern Rehabilitationsgeld bzw. Umschulungsgeld gewährt wenn dauerhafte IV/BU vorliegt, werden Leistungen dauernd zuerkannt. |
Welche Leistungen aus den VF d. geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit kennen Sie? | -> Invaliditätspension (ASVG - f. Arbeiter) -> Berufsunfähigkeitspens. (ASVG - f. Ang.) -> Erwerbsunfähigkeitspension (GSVG/BSVG - f. selbstständig Erwerbstät.) |
Was versteht man unter Invalidität und was bedeutet in diesem Zusammenhang der Berufsschutz? | ...dauernde Beeinträchtigung d. körperlichen und/od. geistigen Leistungsfähigkeit aufgrund von Krankheit/Gebrechen für Facharbeiter/Hilfsarbeiter im ASVG gelten unterschiedliche Regelungen Facharbeiter: Verweisung nur innerhalb d. Berufsgruppe (Berufsschutz) Invalidität liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit in jedem Verweisungsberuf um mehr als 50% herabgesunken ist. Hilfsarbeiter: Verweisung auf jede andere Tätigkeit am allgem. Arbeitsmarkt möglich (kein Berufsschutz) Invalidität liegt vor, wenn man mit keiner anderen Tätigkeit mehr imstande ist, zumindest die Hälfte d. Entgeltes eines gesunden Versicherten zu erwerben. |
Wann ist die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ausgeschlossen? | Für die Zeit, während der jmd. -> bereits durch den Bezug von Wochen-, Kranken- od. Arbeitslosengeld und während der Kindererziehungszeit in der PV Vers.Zeiten erwirbt ODER -> als Beamter od. ähnlich gesicherter DN beschäftigt ist und einen künftigen Anspruch auf einen Ruhegenuss hat bzw. diesen bereits bezieht. |
Welche Leistungen an Versicherte ohne Eintritt des Versicherungsfalles kennen Sie (inkl. Rechtsnatur)? | 1) Gesundheitsvorsorge (Kur) - freiwillige Leistung (ohne Rechtsanspruch) 2) Rehabilitation - Pflichtaufgabe d. PV (kein individueller Rechtsanspruch) Maßnahmen d. med./berufl. Rehabilitation können in bestimmten Fällen auch als Pflichtleistung mit Rechtsanspruch gewährt werden. |
Ziel der Rehabilitation? | Leistungsfähigkeit von Versicherten bei körperlichen, geistigen od. psychischen Behinderungen soweit zu steigern od. wiederherzustellen, dass diese im beruflichen u. wirtschaftl. Leben sowie in der Gemeinschaft wieder integriert sind. |
Voraussetzungen für die Gewährung der Rehabilitation? | Maßnahmen d. Rehabilitation dürfen nur gewährt werden, wenn - infolge eines Leidens od. Gebrechens bereits IV/BU/EU vorliegt od. - ohne diese Maßnahmen der VF d. geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. EU in absehbarer Zeit eintreten wird od. - es wahrscheinlich ist, dass durch geeignete Maßnahmen der Eintritt dieser VF vermieden bzw. beseitigt werden kann. |
Welche Rehabilitationsmaßnahmen kennen Sie? Wie lange sind diese vom PV-Träger zu erbringen? | sind solange zu erbringen, bis das Erreichen des Zieles zu erwarten ist. -> medizinische Maßnahmen (z.B. Unterbringung in einem Rehabilitationszentrum, Körperersatzstücke sowie ärztl. Hilfe) -> berufliche Maßnahmen (z.B. durch berufl. Weiterbildung od. Umschulung sowie Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle) -> soziale Maßnahmen (z.B. durch Zuschüsse zur Erlangung eines Führerscheins od. Darlehen für behindertengerechte Adaptierung einer Wohnung od. Ankauf eines PKW) |
Was versteht man unter dem Grundsatz der Pensionsversicherung: Rehabilitation vor Pension? | Jeder Antrag auf IV-/BU-/EU-Pension ist vorrangig als Antrag auf Rehabilitation zu behandeln! |
Wann gilt der Versicherungsfall d. geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit als eingetreten? | -> mit dem tatsächlichem Eintritt d. IV/BU/EU -> oder wenn dies nicht feststellbar ist, mit dem Tag der Antragstellung |
Was versteht man unter Berufsunfähigkeit und wann liegt diese vor? | für Angestellte (ASVG) Prüfung der Arbeitsfähigkeit nur innerhalb der Berufsgruppe (Berufsschutz), nicht jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. BU liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit in jedem Verweisungsberuf um mehr als 50% herabgesunken ist. |
Unter welcher allgemeinen Voraussetzung besteht ein Berufsschutz? | Berufsschutz besteht NUR, sofern in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mind. 90 Beitragsmonate d. Pflichtvers. durch einen erlernten u./od. angelernten Beruf als Arbeiter/Angestellter erworben wurden. |
Was sind die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Hinterbliebenenleistungen? | - Vorrangig wird überprüft, ob am Stichtag mind. 180 Beitragsmonate ODER 300 Versicherungsmonate vorliegen andernfalls: - Stichtag vor dem 50. LJ mind. 60 VM in den letzten 120 KM - Stichtag nach dem 50. LJ erhöht sich Mindestanzahl von 60 VM pro weiterem Lebensmonat um 1 VM bzw. Rahmenzeit von 120 KM pro weiterem Lebensmonat um 2 KM Höchstausmaß bis 60. LJ: 180 VM in einer Rahmenzeit von 360 KM - Wartezeit entfällt/gilt als erfüllt wie bei den VF d. geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit |
Wonach richtet sich die Zuständigkeit in der PV? | nach der Zugehörigkeit des Versicherten zu einer PV bzw. einem Zweig im ASVG - Überwiegen der Versicherungsmonate in den einzelnen Berufsgruppen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag. |
Was versteht man unter Erwerbsunfähigkeit und wann liegt diese vor? | Wenn ein selbstständig Erwerbstätiger (Gewerbetreibender od. Bauer) seine bisherige Tätigkeit wg. Krankheit od. Gebrechen nicht mehr ausüben kann, darf er auf jede andere selbstständige od. unselbstständige Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn er nicht mehr in der Lage ist, irgendeine in Betracht kommende Erwerbstätigkeit auszuüben (kein Berufsschutz). Lediglich im GSVG unter bestimmten Voraussetzungen ab Vollendung des 50. LJ ist ein "eingeschränkter Berufsschutz" vorgesehen. |
Erläutern Sie den Begriff "Härtefallregelung"! | Kann für ungelernte Arbeiter/Angestellte und alle selbstständig Erwerbstätigen ab dem 50. LJ bei Erfüllung bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen angewandt werden; wenn nur mehr Tätigkeiten mit dem "geringstem Anforderungsprofil" möglich sind. |
Was versteht man unter verstärktem Berufsschutz (Tätigkeitsschutz)? | Mit Vollendung des 60.LJ besteht bei allen Versicherten ein verstärkter Berufsschutz. Voraussetzung: in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag wurde mind. 120 KM eine gleiche od. gleichartige Tätigkeit ausgeübt. Bestimmung ist für alle Arbeiter/Angestellte im ASVG sowie für alle selbstständig Erwerbstätigen im GSVG/BSVG anzuwenden! |
Unter welchen Voraussetzungen entsteht ein Anspruch auf dem VF d. geminderten Arbeitsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit? | -> Eintritt des VF -> Erfüllung d. allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) |
Welche Voraussetzungen gibt es für den Anspruch auf IV-/BU-Pension f. ASVG-Vers. geb. bis 31.12.1963 sowie EU-Pension? | 1) bei Eintritt des VF und Erfüllung d. Wartezeit 2) wenn die IV/BU/EU voraussichtlich 6 Monate andauert od. andauern wird; 3) kein Rechsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen d. berufl. Rehabilitation UND 4) wenn am Stichtag kein Anspruch auf Alterspens., Schwerarbeitspens. bzw. vorzeitige Alterspens. bei langer Vers.Dauer (ausgenommen Korridorpens.) besteht. |
Welche Anspruchsvoraussetzungen gibt es bei der Korridorpension? | 1. Eintritt des VF Männer/Frauen einheitlich Vollendung des 62. LJ bis 2028 f. Frauen ohne Bedeutung, weil AP/vorzeitige AP bei langer Vers.dauer beansprucht werden kann 2. Mindestvers.zeit muss erfüllt sein am Stichtag mind. 480 VM für die Leistung (einschl. aller VM nach ASVG/BSVG/GSVG) 3. besondere Anspruchsvoraussetzungen Am Stichtag keine Pflichtvers. in der PV od. keine sonst. selbstständige od. unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Kann auch von Versicherten geb. bis 31.12.1954 beantragt werden! |
Welche Unterschiede gibt es bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspensionen Altrecht und APG? | Altrecht (ASVG/GSVG/BSVG) 1. VF muss eingetreten sein Frauen Vollendung des 60. LJ Männer Vollendung des 65. LJ 2. Wartezeit muss erfüllt sein 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate oder 180 Versicherungsmonate in einer Rahmenzeit von 360 Kalendermonaten APG 1. VF muss eingetreten sein Frauen/Männer einheitlich Vollendung des 65. LJ 2. Mindestversicherungszeit: 180 VM nach APG/ASVG/GSVG/BSVG + mind. 84 Beitragsmonate davon aufgrund einer Erwerbstätigkeit |
Welche Anspruchsvoraussetzungen und Varianten für die Langzeitversichertenregelung kennen Sie? Für welchen Personenkreis sind diese Möglichkeiten vorgesehen? | 1. Variante Langzeitversichertenregelung NEU - Frauen geb. ab 01.01.1959 Eintritt d. VF 57. LJ (Erhöhung auf 62. LJ - abhängig vom Geb.Datum) erforderlich 504 Beitragsmonate (Erhöhung auf 540 Beitragsmonate - abhängig vom Geb. Datum) - Männer geb. ab 01.01.1954 Eintritt d. VF 62. LJ erforderlich 540 Beitragsmonate 2. Variante Langzeitversichertenregelung f. Schwerarbeiter - Frauen geb. 01.01.1959 - 31.12.1963 Eintritt d. VF 55. LJ erforderlich 480 Beitragsmonate - Männer geb. 01.01.1954 - 31.12.1958 Eintritt d. VF 60. LJ erforderlich 540 Beitragsmonate + Voraussetzungen wie bei "Langzeitverischertenregelung ALT" + zusätzlich in den letzten 120 KM vor dem Stichtag 120 Beitragsmonate d. Pflichtvers. "Schwerarbeit" |
Welche Monate gelten bei der Langzeitversichertenregelung als Beitragsmonate? | 1) Beitragsmonate d. Pflichtvers. aufgrund einer Erwerbstätigkeit 2) max. 60 Monate d. Kindererziehung 3) max. 30 Monate Präsenz- u. Zivildienst 4) Monate d. Wochengeldbezuges |
Was versteht man unter dem Begriff der Fortbetriebspension nach dem GSVG/BSVG? | Wenn ein hinterbliebener Ehegatte/eingetragene Partner den Betrieb des Verstorbenen mind. 3 Jahre (kann im BSVG unter bestimmten Bedingungen entfallen) fortführt, können für den Eigenpensionsanspruch die Vers.Zeiten d. Verstorbenen den eigenen Zeiten hinzugerechnet werden. Hinzurechnung ausgeschlossen, wenn Witwen-/Witwerpension beansprucht wird. |
Welche Bedeutung hat die "additive Anrechnung"? | fixe BMGL im Altrecht bzw. zusätzl. Teilgutschriften im Pensionskonto für Kindererziehungszeiten haben einen positiven Effekt in der Pensionshöhe |
Was ist die Gesamtgutschrift? | Summe der aufgewerteten Teilgutschriften mtl. Pensionshöhe: 1/14 d. Gesamtgutschrift |
Warum wurde die Kontoerstgutschrift eingeführt? | Entfall d. Parallelrechnung Für alle Vers. geb. ab 01.01.1955, die noch Versicherungsmonate bis spätestens 31.12.2004 erworben haben, wird per Berechnungszeitpunkt 01.01.2014 eine Kontoerstgutschrift ermittelt. Kontoerstgutschrift ersetzt alle bereits gebuchten Teilgutschriften bis 31.12.2013. |
Welche Bestimmungen für Abschläge und Zuschläge bei Pensionsantritt vor bzw. nach dem Regelpensionsalter nach APG kennen Sie? | vor dem Regelpensionsalter - Abschlag je KM der früheren Inanspruchn. 0,35% od. für je 12 KM 4,2% bei Schwerarbeitspens. 0,15% pro KM bei Korridorpens. 0,425% pro KM (ab 01.01.17) bzw. 5,1% für je 12 KM Abschlag max. 15,3% nach dem Regelpensionsalter - Zuschlag je KM der späteren Inanspruchn. 0,35% od. für je 12 KM 4,2% max. 12,6% Ab 01.01.2017 "Aufschubbonus" (Zuschlag) bei aufrechtem Dienstverhältnis nur mehr 1/2 DN-/DG-Anteil PV-Beitrag => Arbeitsnettoeinkommen erhöht sich bei der späteren Pensionsberechnung werden jedoch die vollen BGL herangezogen gilt auch f. selbstst. Erwerbstätige => Eigenanteil am PV-Beitrag wird in gleicher Weise herabgesetzt |
Zusammensetzung d. Eigenpensionen ASVG/GSVG/BSVG - wie ermittelt man den Steigerungsbetrag? | Gesamtprozentsatz (wird aus VM f. die Leistung gebildet x 1,78) von Gesamt-BMGL +/- Zuschläge/Abschläge = Steigerungsbetrag (mtl. Bruttopens.) |
Welche Bestimmungen für Abschläge und Zuschläge bei Pensionsantritt vor bzw. nach dem Regelpensionsalter nach dem Altrecht kennen Sie? | 1) vor dem Regelpensionsalter - Abschlag je Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme 0,35% od. für je 12 KM 4,2% max. 15% 2) nach dem Regelpens.alter - Zuschlag je Kalendermonat der späteren Inanspruchnahme 0,35% od. für je 12 KM 4,2% max. 91,76% d. höchsten zur Anwendung kommenden BMGL |
Wie wird der besondere Steigerungsbetrag ermittelt? | aufgewertete Beiträge zur Höhervers. x Faktor (wird nach vers.mathem. Grundsätzen festgestellt) |
Unter welchen Voraussetzungen entsteht ein Anspruch aus dem VF des Todes? | 1) Eintritt des VF (mit dem Todestag) 2) Erfüllung d. allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen 3) KEINE besonderen Anspruchsvoraussetzungen, aber persönliche Voraussetzungen |
Wie lange wird eine zeitlich begrenzte Witwen-/Witwerpension gewährt? | 30 Kalendermonate |
Was versteht man unter Abfertigung? | Bei Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen-/Witwerpens., es gebührt eine Abfertigung in Höhe des 35-fache d. unbefristeten Pension Wenn neue Ehe durch Tod d. Ehegatten od. durch Scheidung aufgelöst wird, kann Anspruch wieder aufleben - frühestens 2,5 Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen. Wiederauflebene Pens. vermindert sich aber um neue Einkünfte d. Witwe/Witwers. |
Wann wird die Witwen-/Witwerpension zeitlich begrenzt gewährt? | 1) wenn der überlebende Ehepartner bei Eintritt des VF des Todes des Versicherten das 35. LJ noch nicht vollendet hat + Ehe nicht mind. 10 Jahre gedauert hat 2) wenn der überlebende Ehepartner bei Eintritt des VF des Todes des Versicherten das 35. LJ bereits vollendet hat + es sich um eine sogenannte "Versorgungsehe" handelt (Altersunterschied, Ehedauer, Zeitpunkt Eheschließung Regelpens.alter erreicht und noch kein Eigenpensionsanspruch od. Eigenpensionsanspruch d. Verstorbenen). |
Unter welchen Umständen gebührt eine befristete Witwenpension unbefristet? | wenn 1) in der Ehe ein Kind geboren od. durch die Ehe legitimiert wurde bzw. die Witwe im Todeszeitpunkt nachgewiesenermaßen schwanger war 2) im Todeszeitpunkt dem Haushalt der Witwe/des Witwers ein Kind des Verstorbenen mit Anspruch auf Waisenpension angehört 3) die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der Ehe eine Befristung nicht auszusprechen gewesen wäre 4) der überlebende Ehegatte bei Fristablauf "invalid" ist und die Weiterzahlung der Pension spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen beantragt wurde. Pension gebührt dann für die weitere Dauer der Invalidität. |
Welche Auswirkungen hat eine Verehelichung bei einem lfd. Bezug einer Witwen-/Witwerpension? | Leistungsanspruch erlischt Witwen-/Witwerpens. wird abgefertigt in Höhe des 35-fachen der unbefristeten Pension nur bei unbefristeter Leistung möglich! |
Kann eine abgefertigte Witwenpension wiederaufleben? | Ja, wenn neue Ehe durch Tod des Ehegatten od. durch Scheidung aufgelöst wird, kann Anspruch wieder aufleben,frühestens 2,5 Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen. Wiederauflebende Pension vermindert sich aber um die neuen Einkünfte der Witwe/des Witwers. |
Wer hat Anspruch auf eine Waisenpension? | Folgende Kinder bis zur Vollendung des 18. LJ (nach dem Tod des Versicherten, wenn Wartezeit erfüllt ist) -> Kinder und Wahlkinder des verstorbenen Versicherten -> Stiefkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen ständig in Hausgemeinschaft lebten |
Unter welchen Voraussetzungen gebührt eine Waisenpension über die Vollendung des 18. LJ hinaus? | auf besonderen Antrag für Kinder längstens bis zur Vollendung des 27. LJ: -> die sich in Schul- od. Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht od. -> die nach dem Freiwilligengesetz an einem freiwilligen Sozialjahr teilnehmen (bsp.weise Umweltschutzjahr od. Sozial- bzw. Friedensdienst im Ausland) od. unbefristet -> die seit Vollendung des 18. LJ od. seit dem Ablauf der Ausbildungszeit infolge Krankheit od. Gebrechen erwerbsunfähig sind. |
Wann gebührt eine Abfindung? | nach dem Tod des Versicherten, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist od. keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind einmalige Leistung |
Wann fallen Hinterbliebenenpensionen an? | fallen mit dem Tag nach Eintritt des VF an, sofern ein Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Versicherten gestellt wird, ansonsten mit dem Tag der Antragstellung |
Welche Bedeutung hat der Familienstand der/s Hinterbliebenen zum Zeitpunkt des Todes auf den Anspruch und das Ausmaß der Witwen-/Witwerpension? | aufrechte Ehe zum Zeitpunkt des Todes 0%-60% der Pension, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hat od. gehabt hätte geschiedene, aufgehobene, für nichtig erklärte Ehe Anspruch nur, wenn auch zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt zu leisten war. Leistungshöhe wie bei aufrechter Ehe, jedoch begrenzt mit Höhe des Unterhaltes. |
In welchem Ausmaß gebührt eine Witwen-/Witwerpension? | 0-60% der Pension, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hat od. gehabt hätte (Gesamt)prozentsatz leitet sich ab -> vom Verhältnis d. Einkommen (Berechnungsgrundlage) des Verstorbenen und der Witwe/des Witwers in den letzten 2 Kalenderjahren vor dem Tod (in bestimmten Fällen auch aus 4 Kalenderjahren) und -> vom Gesamteinkommen der Witwe/des Witwers Für die Ermittlung des Gesamtprozentsatzes wird ein "Basisprozentsatz" ermittelt. Erreicht jedoch Einkommen Witwe/Witwer + Hinterbliebenenpens. nicht einen bestimmten Betrag, kommt es zu einem "Erhöhungsprozentsatz" auf insgesamt max. 60%. |
Wie hoch ist die Waisenpension? | einfach verwaistes Kind: 40% d. 60%igen Witwen-/Witwerpension doppelt verwaistes Kind: 60% d. 60%igen Witwen-/Witwerpension |
Wie oft und wann werden Pensionen ausbezahlt? | 14x pro Jahr; mtl. im Nachhinein SZ im April + Oktober in Höhe dieser Monatspension inkl. Kinderzuschüsse + Ausgleichszulage |
Was versteht man unter dem Ruhen einer Pension und wann tritt dies ein? | Zeitweilige Stilllegung einer Pension zum Teil od. zur Gänze, ohne dass der Bestand des Leistungsanspruches dadurch aufgehoben wird -> Ruhen bei Haft (länger als 1 Monat) -> Zusammentreffen einer Eigenpension mit Anspruch auf Krankengeld: trifft Pensionsanspruch aus eigener PV (außer Teil- u. Alterspens.) mit Anspruch auf Krankengeld zusammen, ruht Pension mit dem Betrag des Krankengeldes. |
Was ist der Unterschied zw. dem Erlöschen und dem Entziehen einer Pension? | Erlöschen = tritt kraft Gesetz ohne weiteres Verfahren ein Bsp. Tod des Anspruchsberechtigten, Verehelichung einer Witwe/Witwers, Vollendung des 18. LJ des Kindes bei Bezug einer Waisenpension Entziehen = Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen, ein Verfahren ist notwendig; muss mit Bescheid durchgeführt werden |
Wie können Pensionsansprüche enden? | -> Erlöschen -> Entziehen |
Wann sind Leistungsansprüche zu entziehen? | -> zwingend, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und die Leistung nicht automatisch erlischt -> im freien Ermessen, wenn sich bsp.weise ein Anspruchsberechtigter (nach Hinweis auf die Folgen) einer Nachuntersuchung entzieht |
Wer hat Anspruch auf einen Kinderzuschuss und welche Voraussetzungen müssen vorliegen? | zu allen Eigenpensionen gebührt ein Kinderzuschuss f. Kinder, Wahlkinder, Stiefkinder; über das vollendete 18. LJ hinaus nur auf besonderen Antrag; Kinderzuschuss auch für Enkelkinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, gegenüber dem Versicherten unterhaltsberechtigt sind und beide ihren Wohnsitz im Inland haben. |
Welche Unterschiede gibt es beim Kinderbegriff zw. Waisenpension und Kinderzuschuss? | Kinderzuschuss kann auch für Enkelkinder gezahlt werden, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, gegenüber dem Versicherten unterhaltsberechtigt sind und beide ihren Wohnsitz im Inland haben. |
Wie hoch ist der Kinderzuschuss in der PV? | € 29,07 KEINE jährliche Anpassung |
Wann wird eine Ausgleichszulage gewährt? | Ist das Gesamteinkommen eines Pensionsberechtigten so gering, dass ihm nicht zugemutet werden kann davon zu leben, gebührt zu der Pension eine Ausgleichszulage. Bei der Feststellung der Höhe wird auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht genommen (eigentlich Sozialhilfe). Ausgleichszulage wird nur gewährt, solange der Pensionsberechtigte seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
Wie wirkt sich die Auszahlung der Ausgleichszulage auf das Budget eines PV-Trägers aus? | Sie wird aus Bundesmittel getragen, jedoch vom PV-Träger zur Pension zur Auszahlung gebracht. |
Welche Bedeutung hat der Wohnsitz bzw. rechtmäßig gewöhnliche Aufenthalt der/s Anspruchsberechtigten bei den Zuschüssen/Zulagen? | Kinderzuschuss: nur bei Kinderzuschuss f. Enkelkinder ist Wohnsitz im Inland erforderlich Ausgleichszulage: wird nur gewährt, solange d. Pensionsberechtigte seinen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
Definition Ausgleichszulage? | Ausgleichszulage gebührt in Höhe der Differenz zw. Summe d. Bruttopension zzgl. sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen und den zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen einerseits und dem jeweils zur Anwendung gelangenden Richtsatz andererseits. Ausgleichszulage wird nur gewährt, solange d. Pensionsberechtigte seinen rechtmäßig gewöhlichen Aufenthalt im Inland hat. |
Was ist der Richtsatz? | Richtsatz ist ein dem Pensionsbezieher garantiertes Mindesteinkommen (abhängig vom Familienstand/bei Waisen vom Alter und ob einfach od. doppelt verwaist, Länge d. Erwerbstätigkeit) |
Welche Bedeutung hat das Alter der/s Anspruchsberechtigten bei den Zuschüssen und Zulagen? | Für die Frage, welcher Richtsatz zur Anwendung kommt, ist bei Waisen auch das Lebensalter ausschlaggebend (unterschiedliche Richtsätze bis zum 24. LJ und ab dem 24. LJ) |
Wie wird die Ausgleichszulage berechnet? | Summe d. Bruttopension + anrechenbares Nettoeinkommen + ev. Unterhaltansprüche - Richtsatz = Ausgleichszulage |
Welche Richtsätze kennen Sie? | 1) Einzelrichtsatz € 889,84 2) Erhöhter Einzelrichtsatz € 1.000,00 (ledig bzw. nicht mit Ehepartner im gemeinsamen HH + 360 Beitragsmonate d. Pflichtvers.) 3) Ehepaarrichtsatz € 1.334,17 4) Richtsätze für Waisenpensionen € 327,29 - € 889,84 |
Was versteht man unter einem Nettoeinkommen? Welche Einkünfte bleiben bsp.weise außer Betracht? | ...versteht man die Summe sämtlicher Einkünfte d. Pensionsberechtigten in Geld od. Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzl. geregelten Abzüge. Bei Anrechnung von Einkünften aus land- u. forstwirtschaftlichen Betrieb werden teilweise Pauschalwerte als Nettoeinkommen herangezogen. "fiktives Ausgedinge" = pauschale Anrechnung d. Nettoeinkommens, bsp.weise im Rahmen d. Übergabe eines land- u. forstwirtschaftl. Betriebes außer Betracht bleiben bsp.weise -> Wohnbeihilfe, Mietzinsbeihilfe, Familien-, Studien-, Schülerbeihilfe -> Einkünfte wg. eines besonderen körperlichen/geistigen Zustandes (z.B. Pflegegeld) |
Welche grundsätzlichen Bestimmungen des Pensionsanpassungsgesetzes kennen Sie? | 1) Anpassung bzw. Aufwertung von Pens. und festen Beträgen, wie bsp.weise - Höchstbeitragsgrundlage - Geringfügigkeitsgrenze - Richtsätze f. Ausgleichszulage - Aufwertungsfaktoren f. Beitragsgrundlagen 2) Anpassungsverzögerung Pens. werden mit 1. Jänner des zweitfolgenden Jahres nach Pens.zuerkennung (abgestellt auf Stichtag) angepasst |
Welche Bedeutung/Anwendung haben der Anpassungsfaktor, die Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren? | Anpassungsfaktor: jährlich durch Verordnung festgelegter Wert, der das Ausmaß d. jährlichen Pens.erhöhung regelt Aufwertungszahl: bei Aktualisierung d. Höchst-BMGL von großer Bedeutung; orientiert sich an der "Beitragsgrundlagenentwicklung" aller ASVG, BSVG, GSVG, FSVG Vers. aus dem 2.+3. vorangegangenen Kalenderjahr wird durch Bundesminister f. Arb., Soz. u. Konsumentenschutz ermittelt Aufwertungsfaktoren: werden f. Aktualisierung von Beiträgen zur Höhervers. + Bildung d. BMGL im Zuge d. Berechnung von "Altpens." benötigt |
Welcher Grundsatz gilt bei der Anpassung fester Beträge? | -> einkommens- u. beitragsbezogene feste Beträge werden mit der Aufwertungszahl -> alle leistungsbezogenen festen Beträge werden mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht (Rundung auf Cent) |
Welche Besonderheiten der knappschaftlichen PV kennen Sie? | -> höhere Beitragssätze (28,3%) -> Unterschiede im Leistungskatalog -> zusätzliche Leistungen |
Welchen Zweck soll das Pflegegeld erfüllen? | 1) pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten 2) pflegebedürftige Person so weit als möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern 3) Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen |
Belastet die Auszahlung des Pflegegeldes das Budget der PV? | Nein, wird vom Bund zur Gänze finanziert |
Eine heute 50-jährige weibliche ASVG-Versicherte spricht in der Pensionsversicherungsanstalt vor und ersucht um Beratung, welche Gesundheitsleistungen sie aktuell in Anspruch nehmen könnte. Sie weist aber ausdrücklich daraufhin, dass sie noch keinen Pensionsantrag stellen möchte! Welche Leistungen können Sie der Versicherten anbieten? Worauf müssen Sie die Versicherte noch zusätzlich hinweisen? | 1) Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge 2) durch Unterbringung in Kuranstalten od. 3) die Gewährung von Zuschüssen zu Kuraufenthalten 4) ist eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch 5) Gewährung von Tag- bzw. Familiengeld, wenn KG-Anspruch weggefallen ist 6) Zuzahlung pro Verpflegstag je nach wirtschaftl./sozialer Belastbarkeit 7) Befreiungsmöglichkeit nach den Richtlinien des HVB 8) medizinische Maßnahmen durch z.B. Unterbringung in einem Rehabzentrum, Körperersatzstücke, ärztl. Hilfe 9) berufliche Maßnahmen durch z.B. berufliche Weiterbildung, Umschulung, Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle 10) Soziale Maßnahmen durch z.B. Zuschuss zur Erlangung eines Führerscheins, Adaptierung Wohnung, Ankauf PKW 11) Maßnahmen sind ohne Pensionsantrag eine Pflichtaufgabe 12) Zuzahlungen bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen pro Verpflegstag zu leisten 13) für längstens 28 Kalendertage pro KJ 14) Befreiungsmöglichkeiten nach Richtlinien des HVB |
Wie oft wird das Pflegegeld jährlich ausbezahlt? | 12x jährlich |
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Pflegegeld? | 1) Betreuungs- und Hilfsbedarf für die Dauer von vsl. mind. 6 Monaten vorliegt 2) der Pflegebedarf monatlich mehr als 65 Std. beträgt 3) die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland od. EWR-Raum (hier aber nur unter bestimmten Voraussetzungen) hat |
Zählen Sie bitte vollständig den anspruchsberechtigten Personenkreis (Pflegegeld) auf! | 1) Bezieher einer Vollrente aus der UV, sofern die Pflegebedürftigkeit durch einen AU od. eine BK verursacht wurde 2) Bezieher von Pensionen aus der PV 3) In der UV teilvers. Kinder, Schüler u. Studenten, deren Pflegebedarf die Folge eines AU od. einer BK ist 4) Bezieher von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen (von Bund + Länder) 5) Bezieher v. Renten, Beihilfen od. Ausgleichen nach den Versorgungsgesetzen 6) Österreichische Staatsbürger (u. denen gleichgestellte Pers.) auch ohne Grundleistung, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt. |
Nach welcher Rangordnung richtet sich die Zuständigkeit der Entscheidungsträger das Pflegegeld betreffend? | 1. Träger der UV (ausgenommen AUVA) 2. Träger der PV 3. VA öffentlich Bediensteter 4. VA f. Eisenbahnen & Bergbau 5. Pensionsversicherungsanstalt (u.a. zuständig f. AUVA, VA österr. Notariat, Sozialministeriumsservice) |
Wann beginnt/endet das Pflegegeld? | mit Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt Entziehungen/Herabsetzungen wirksam mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Zustellung d. Bescheides erfolgt Ansprüche erlöschen jedenfalls mit dem Todestag. |
Wann bzw. wie lange kommt es zum Ruhen des Pflegegeldes? | Bei Aufnahme in eine Krankenanstalt auf Kosten des SV-Trägers od. des Bundes ruht das Pflegegeld ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt. Aufnahme- und Entlassungstag zählen nicht! |
Welche Meldefrist ist bei Änderungen d. Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug einzuhalten? | binnen 4 Wochen an den zuständigen Entscheidungsträger |
Welches Gesetz trat 2004 in Kraft und was wurde damit geregelt? | Budgetbegleitgesetz 2003: Abschaffung d. vorzeitigen Alterspens.; weitere Ausdehnung d. Durchrechnung auf bis zu "40 Beitragsjahre"; Erhöhung d. BMGL f. Zeiten d. Kindererziehung; Verminderung d. Steigerungsbeträge; Entfall d. bisherigen "80% Deckels" bei der Ermittlung d. Pensionshöhe |
Wie werden die Beiträge im ASVG finanziert? | Pflichtvers. DN-Anteil 10,25% DG-Anteil 12,55% Weitervers. + Selbstvers. 22,80% |
Wie werden die Beiträge im GSVG finanziert? | Versicherter: 18,50% Bund: 4,30%* *durch Steueraufkommen der Pflichtvers. nach dem GSVG Weitervers. 22,80% |
Wie werden die Beiträge im BSVG finanziert? | Versicherter: 17,00% Bund: 5,80%* *durch die Abgabe v. land- u. forstwirtschaftl. Betrieben Weitervers. 22,80% |
Nennen Sie die Voraussetzungen sowie das grundsätzliche Ausmaß für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten? | - nachgewiesene Schul- und Studienzeiten - nach Vollendung des 15. LJ - mittlere Schule max. 2 Jahre - höhere Schule max. 3 Jahre - Hochschule max. 12 Semester |
Welche Auswirkungen für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten kann dabei das Geburtsdatum eines Versicherten haben? | für Versicherte geb. bis 31.12.1954 = jedenfalls Ersatzzeit für Versicherte geb. ab 01.01.1955 = bis 31.12.2004 Ersatzzeit für Versicherte geb. ab 01.01.1955 = ab 01.01.2005 nur mehr mit nachträglicher Selbstversicherung |
Erklären Sie bitte die Berücksichtigung der angerechneten Schul- und Studienzeiten für den Anspruch sowie die Leistungshöhe! | - Für Eigenpensionen nur wenn hierfür Beiträge entrichtet werden. - Bei Hinterbliebenenleistungen zählen Schul- und Studienzeiten des verstorbenen Versicherten auch ohne Beitragsentrichtung jedenfalls als Wartezeit. - Durch die Beitragszahlung werden Schul- und Studienzeiten zu Beitragsmonaten der freiwilligen Vers. |
Zählen Sie bitte in groben Zügen mind. 6 versicherungs- u. leistungsrechtl. Bestimmungen auf, bei welchen der Bund zur Finanzierung der gesetzl. Pensionsversicherung beiträgt! | 1) Im GSVG werden Beiträge durch Bund aus Steueraufkommen der Pflichtvers. im GSVG ergänzt (4,30%) 2) Im BSVG werden Beiträge durch Bund aus Abgabe v. land- u. forstwirtschaftl. Betrieben ergänzt (5,80%) 3) Ausfallshaftung d. Bundes - wenn Ausgaben die Einnahmen übersteigen, trägt Bund durch einen Bundesbeitrag zur Finanzierung bei. 4) Pflegegeld: Bund ersetzt den gesamten Aufwand inkl. Verwaltungsaufwand 5) Ausgleichszulage: Aufwand wird vom Bund ersetzt - nicht aber Verwaltungsaufwand. 6) Bund und FLAF tragen zur Gänze Beiträge für die Selbstvers. f. Zeiten d. Pflege eines behinderten Kindes 7) Bund trägt zur Gänze Beiträge d. Selbstvers. f. Zeiten d. Pflege naher Angehöriger. 8) Bund trägt zur Gänze Beiträge d. Weitervers. für Zeiten d. Pflege naher Angehöriger. |
Zählen Sie bitte im Detail sämtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, um als heute 40-jähriger Versicherter nach dem GSVG eine EU-Pension erhalten zu können! | 1) Eintritt d. VF d. Erwerbsunfähigkeit 2) Erfüllung d. allgemeinen AV (Wartezeit) - am Stichtag mind. 180 Beitragsmonate - od. mind. 300 Versicherungsmonate -od. mind. 60 VM in den letzten 120 KM vor dem Stichtag (da Vers. aktuell 40 Jahre = Ausführungen zur erhöhten Wartezeit nach 50. LJ sind als falsch zu bewerten!!!!!!!!!) - Wartezeit entfällt, wenn VF Folge eines AU od. einer BK ist - od. auch Folge einer Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz 3) Erwerbsunfähigkeit muss vsl. mind. 6 Monate andauern - kein Anspruch auf berufliche Rehab bzw. Maßnahmen nicht zumutbar und zweckmäßig - am Stichtag kein Anspruch auf Alterspens., Schwerarbeitspens. bzw. vorzeitige AP bei langer VD (beim 40-jährigen Vers. zwar unmöglich, aber als Anspruchsvoraussetzung zu prüfen!!) |
Welche wichtigen Elemente muss das Pensionskonto beinhalten? | 1) Summe aller Beitragsgrundlagen + SZ pro Kalenderjahr 2) zur Information auch die Versicherungszeiten in diesem KJ 3) geleistete PV-Beiträge für dieses KJ 4) die im jeweiligen KJ erworbene Teilgutschrift 5) die ermittelte Gesamtgutschrift |
Wie erfolgt die Ermittlung einer Teilgutschrift bzw. der monatlichen Pensionshöhe im Pensionskonto zum Regelpensionsalter? | Summe der Beitragsgrundlagen + SZ pro KJ x 1,78 Kontoprozentsatz (= Teilgutschrift) Summe aller aufgewerteten Teilgutschriften = Gesamtgutschrift Gesamtgutschrift : 14 = mtl. Pensionshöhe zum Regelpens.alter |
Für welchen Personenkreis wurde zum 01.01.2014 eine Kontoerstgutschrift berechnet? | für alle Versicherten geb. ab 01.01.1955, die noch VM bis spätestens 31.12.2004 erworben haben |
Nennen Sie bitte die elementaren Bestimmungen und Grundsätze für die Feststellung eines Ausgleichszulagenanspruches? | Ausgleichszulage gebührt in Höhe der Differenz zw. Summe der Bruttopension zzgl. dem sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen und den zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen einerseits und dem jeweils zur Anwendung gelangenden Richtsatz andererseits. AZ wird nur gewährt, solange der Pensionsberechtigte seinen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
Welche Personen haben Anspruch auf Pflegegeld? | 1) Bezieher einer Vollrente aus der UV, sofern die Pflegebedürftigkeit durch einen AU/eine BK verursacht wurde 2) Bezieher von Pensionen aus der PV 3) In der UV teilversicherte Kinder, Schüler, Studenten, deren Pflegebedarf die Folge eines AU/einer BK ist 4) Bezieher von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen (v. Bund & Länder) 5) Bezieher von Renten, Beihilfen od. Ausgleichen nach den Versorgungsgesetzen 6) Österreichische Staatsbürger (und denen gleichgestellte Personen) auch ohne Grundleistung, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt |
Wer ist für die Gewährung des Pflegegeldes zuständig, wenn mehrere Ansprüche zusammentreffen? | Pflegegeld wird nur 1x geleistet Zuständigkeit der Entscheidungsträger richtet sich nach folgender Rangordnung: Träger der Unfallversicherung (ausgenommen AUVA) Träger der Pensionsversicherung VA öffentl. Bediensteter VA f. Eisenbahnen und Bergbau Pensionsversicherungsanstalt (u.a. zuständig für AUVA, VA d. österr. Notariats, Sozialministeriumsservice) |
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