Beteiligung von Unternehmen auf gleicher Wirtschaftsstufe
häufig Wettbewerber oder zumindest potenzielle Wettbewerber
der Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern
demselben technischen Arbeitsgebiet entwickeln, fertigen und vertreiben
Jeder Verttragspartner hat hier ein Interesse an der Vermarktung des gemeinsam entwickelten
Produktes
gemeinsamen Zweck, durch den wechselseitigen
Austausch von Informationen und die Einräumung von
Nutzungsrechten an ihrem Know-how und bestehenden
technischen Schutzrechten ein gemeinsames Forschungs-
und/oder Entwicklungsziel zu erreichen
gemeinsamer
Zweck
nur FuE
FuE und getrennte Verwertung
FuE + gemeinsame Verwertung der
Entwicklungsergebnisse
Vertikal
Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen
oft: Lieferbeziehungen oder solche
sind zumindest für die Zukunft, bei
erfolgreichem Abschluss des
beabsichtigten F&E-Projekts,
beabsichtigt
ein Zulieferant und ein Abnehmer zusammen und nicht etwa konkurrierende Unternehmen, die beide
das neue Produkt getrennt oder gemeinsam herstellen und vertreiben wollten
Zusammenarbeit dient der Umsetzung neuer
Technologien in konkrete Anwendungen oder der
Entwicklung neuer Produkte oder
Produktkomponenten und dem anschließenden
Vertrieb der Anwendungen, Produkte oder
Produktkomponenten durch das Unternehmen
auf nachgeordneter Marktstufe
Durch die enge Zusammenarbeit und Abstimmung
der Vertragsparteien bereits in der
Entwicklungsphase wird dabei sichergestellt, dass die
Entwicklungsergebnisse den Wünschen und
Bedürfnissen des Abnehmers entsprechen, etwa
speziell auf die Verwendung als Komponente in
einem komplexen Produkt angepasst sind.
Werklieferverträge zwischen einem Lieferanten und seinem Abnehmer, der das zugelieferte Produkt
als Komponente seines Produktes bezieht
Vertrag, der sich aus einem Entwicklungs- und einem Lieferteil zusammensetzt
eine Vertragspartner ist der spätere Abnehmer des Produktes, das entwickelt werden soll und der
andere Vertragspartner ist der spätere Lieferant
Abnehmer will durch den FuE-Vertrag mit dem Zulieferer sicherstellen, daß dieser eine zu seinem Produkt
passende Komponente entwickelt und zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen liefert
Komponentenentwicklung erfordert häufig eine enge Zusammenarbeit in der Weise, dass der Zulieferer
die technische Aufgabenstellung vom Abnehmer benötigt und dieser die Komponente in seinem Produkt
auf ihre Verwendbarkeit erproben muß
Siemens und Airbus gemeinsam eine Lösung
entwickeln, die das Telefonieren mit Handys in
Flugzeugen ermöglichen soll. Der
„Exklusivvertrag“ soll vorsehen, daß Siemens
die Mobilfunktechnik auf Basis des
GMS-Standards bereitstellen und Airbus Ind.
diese in die Elektronik der Flugzeuge
integrieren und das System warten soll. Airbus
Ind. wird das System an Flugzeuggesellschaften
vermarkten.
gegenseitigen ausschließlichen Bezugs- und Lieferverpflichtungen, stellen den eigentlich schwierigen
Teil der Vereinbarung dar
Unterschied Kooperationen und Aufträge
Kooperationen
gemeinsamer Zweck bei Zusammenarbeit
Üblicherweise handelt es sich bei F&E-Verträgen auf horizontaler Ebene um F&E-Kooperationen
gemeinsame Zweck bringt es dabei mit sich, dass eine derartige Zusammenarbeit in der Regel als
BGB-Gesellschaft zu erfassen ist
Ausnahme: Gründung eigener Gesellschaften für Zweck der Zusammenarbeit
Auftragsforschung und -entwicklung
Auftragsverhältnis
eine der Vertragsparteien
verpflichtet sich zur
Durchführung und
gegebenenfalls erfolgreichen
Beendigung von Forschungs-
und/oder Entwicklungsarbeiten
andere Vertragspartei, der in der Regel die
Ergebnisse zur wirtschaftlichen Verwertung
überlassen werden, verpflichtet sich im Gegenzug
zur Übernahme der Kosten und/oder der Zahlung
einer Vergütung
in der Regel bilaterale Verträge zwischen
Unternehmen und Hochschulen oder
wissenschaftlichen Dienstleistern
F&E-Institutionen nicht an einer
eigenen Verwertung der
F&E-Ergebnisse im Wege der
Herstellung und/oder dem
Vertrieb von Produkten
interessiert sind, sondern
stattdessen über die Einnahme
von Lizenzgebühren an dem
wirtschaftlichen Erfolg
partizipieren wollen
Bei der Zusammenarbeit mit Hochschulen oder
sonstigen öffentlich-rechtlichen
Forschungseinrichtungen gilt es im Hinblick auf § 42
ArbnErfG einige Besonderheiten zu beachten
sehr selten anzutreffen sind Fälle, in denen Unternehmen gleicher Wirtschaftsstufe miteinander im
Wege klassischer Auftragsforschung oder -entwicklung zusammenarbeiten