Steuerliche Behandlung von
Werbeartikeln - Betrieblich
veranlasstes Geschenk
Anschaffungswert 35 €
Nota:
Maximal bis zu 35 € pro Jahr und Empfänger § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG; 35 € sind die Freigrenze. Wird diese pro Empfänger und pro Jahr auch nur um 1 € überschritten sind die kompletten 36 € nicht mehr steuerlich absetzbar !!!
Die Freigrenze gilt auf Schenkerseite für jeden selbständigen Betriebsteil erneut. Innerhalb unselbständiger Betriebsstätten gilt die Grneze allerdings pro Kund nur einmal
Was zählt zum Anschaffungswert (netto/ohne Versand ...) ?
Nota:
Maßgeblich sind die Herstellungskosten = Netto-Warenwert zzgl. Kosten der Werbeanbringung und hochwertige Umverpackung (Geschenkbox)
Nicht dazu zählen: Verpackungskosten (Transportverpackung), Vertriebs- und Versandkosten (ausgenommen nach Richtlinie R 4.10 Absatz 3 Satz 1 2.HS EStR
Umsatzsteuer ebenfalls nicht, sofern sie als Vorsteuer abgezogen werden kann ( § 9b EStG )
Falls Pauschal für den Beschenkten versteuert werden soll ( § 37 b EStG) zählt die Pauschalsteuer von 30 % ebenfalls nicht zum Grenzwert
Welche Kontierung/Aufzeichnung sollte der Werbetreibende beachten ?
Nota:
Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG
Wann kann Vorsteuer abgezogen werden?
Nota:
Bei Geschenken unterhalb der 35 € Grenze und der Beachtung der Aufzeichnungspflichten kann die Vorsteuer abgezogen werden, wenn USt entrichtet wurde. erkennt das Finanzamt die Abziehbarkeit nicht an ( z.B. wegen Überschreitung der wertgrenze oder Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht gibt es auch keinen Vorsteuerabzug ( § 15 Abs. 1a UStG)
Ausnahmen = volle Abzugsfähigkeit jenseits der 35 € Grenze und ohne Aufzeichnungspflichten ( betriebliche Nutzung / Prämie/Zugabe)
Nota:
In einigen Einzelfällen besteht keine steuerliche Abzugsbegrenzung, so dass Artikel auch jenseits der 35 € Grenze und ohne Aufzeichnungspflicht absetzbar sind:
1. Werberprämie (z.B.: für eine Neukundenwerbung) Grund: Gegenleistung in Vermittlertätigkeit
2. Zugabe (Bierglas zu Bierkasten)
3. Prämien bei Preisausschreiben oder bei Teilnahme an Umfragen etc. Grund: Gegenleistung zur Teilnahme
4. Betriebliches Zubehör
dann uneingeschränkt abzugsfähig, wenn eine private Nutzungsmöglichkeit beim Empfänger so gut wie ausgeschlossen ist ( Medizinische Fachbücher an Arzt, Gläser an Gaststätte etc.
5. Boni
Die bloße Behauptung, das Geschenk sei Belohnung für Kundentreue reicht nicht. Bei Erreichung eines gewissen Zieles (z.B. Umsatz) sind Rabatte, Skonti aber auch Sachwerte als lesitungsbezogen voll absetzbar
Hinweis an Empfänger / evtl. pauschale Versteuerung ca. 30%
Nota:
Der geldwerte Vorteil beim Empfänger kann bei diesem der Besteuerung unterliegen. Damit dieser die Bereicherung korrekt versteuern kann, müsste er über den Wert des Geschenkes informiert werden.
Alternative: Der Geber kann die Steuer durch eine Pauschalsteuer von 30% übernehmen (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Problem: Will der Geber diese pauschale Versteuerung ausnutzen, muss er diese für alle Sachzuwendungen vornehmen. Mit anderen Worten: eine Zuwendung mit Pauschalbesteuerung "infiziert" alle Artikel und kann zu ungeahnten Nachzahlungen führen (Ausnahme: Streuartikel)
Maßgeblich für die 30 % ist ausnahmsweise der Bruttowert + Soli+ Kirchensteuer (ermäßigter Satz für NRW z.B.: 7 %)
Höchstgrenze pro Empfänger ist 10.000.- €
Hinweispflicht an Empfänger: " Die Besteuerung der übergebenen Zuwendung (genaue Bezeichnung) wurde nach § 37b EStG durch den Zuwendenden ( eigene Firmenbezeichnung) übernommen"
Streuartikel unter 10 €
Nota:
Diese sind ausdrücklich von der Pauschalbesteuerung (30 %) ausgenommen ( Bundesfinanzministerium 29.04.2008 - IV B2 - S 2297-b/07/0001 Rz. 19)
Das heißt hier drohen keine Nachzahlungen wenn für andere Artikel die 30 % Besteuerung gewählt wurde.
Begriffe wie Werbeartikel, Streuartikel, Give-Aways sind dem Steuerrecht fremd. Unentgeltlich überlassene Sachzuwendungen können vielmehr unter den Begriff des "Betrieblich veranlassten Geschenkes" nach § 4 EStG fallen.
Abgrenzung zur Bestechung
Nota:
Großes Thema - etwa auch durch freiwillige Selbstbeschränkung der Pharmabranche und im Lichte der immer aktuell werdenden Compliance-Kultur in vielen Unternehmen. Grundsätzlich darf ein Werbegeschenk nicht mit der Absicht zugewendet werden, den Geschäftspartner zu einem bestimmten Vertragsabschluss zu bewegen. Zum einen ist dies unter Umständen strafrechtlich bedenklich , aber auch der Abzug scheitert an § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG. Daher sind größere Werbegeschenke kritisch zu beleuchten
Andere Personengruppen als Geschäftspartner
Arbeitnehmer
Nota:
Keine Werbegeschenke und daher komplett abzugsfähig , aber Lohnsteuer fällt an: Annehmlichkeiten 44 € pro Monat sind jedoch steuerfrei
Private Freunde / Familie
Nota:
Keine Abzugsfähigkeit - hier muss der Artikel als Privatentnahme verbucht werden
Checkliste für den Werbetreibenden
1- Richtige Kontenrahmen definieren
2 - Bei Geschenken an 10 € oder 35 € Grenze evtl. legales Rechnungssplitting abstimmen