Prozessvorbereitende Überlegungen

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Mapa Mental sobre Prozessvorbereitende Überlegungen, creado por hellooceanblue el 26/03/2014.
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Resumen del Recurso

Prozessvorbereitende Überlegungen
  1. 1. Der richtige Rechtsweg
    1. a) ausdrücklich zugewiesen (bspw Art. 14 III 4, 34 3 GG)
      1. b) nicht öff-rechtl. Streitigkeit und kein anderer Rechtsweg (§13 GVG)
      2. 2. das richtige Zivilgericht
        1. a) internationale Zuständigkeit

          Nota:

          • -bestimmt, ob gerade dt. Zivilgerichte zur Entscheidung berufen sind - relevant bei Auslandsbezug - es wird IMMER Verfahrensrecht des Heimatlandes vom Gericht angewendet (relevant bei Beweislastregelungen etc.) - wenn zwischenstaatl. Vereinbarungen bestehen, werden diese angewandt (zB EuGVVO, Lugano-Abkommen) - andernfalls ZPO-Regeln über örtliche Zuständigkeit (--> Doppelfunktionalität)​insbesondere §§12, 13, 17, 23 ZPO, § 122 FamFG bei Ehesache
          1. b) sachliche Zuständigkeit

            Nota:

            • - Welches Gericht entscheidet in erster Instanz? - §1 ZPO --> GVG - § 71 I GVG: LG immer dann zuständig, wenn AG nicht zuständig ist           - Zuständigkeit AG: §§ 23-23b GVG           - Zuständigkeitswert bestimmt sich gem. §2 ZPO nach §§ 3-9 ZPO           - bei nichtvermögensrechtl. Streitigkeit (zB Unterlassung), wir das Ermessen aus § 3 ZPO nach § 48 II GKG konkretisiert
            1. c) örtliche Zuständigkeit
              1. aa) gesetzlich
                1. (1) allgemeiner Gerichtsstand

                  Nota:

                  • §12 ZPO: Gerichtsstand richtet sich nach Beklagten, ABER: ausschliessliche Zuständigkeit verdrängt allgemeine Zuständigkeit! (Kann nicht durch Parteivereinbarung geändert werden, § 40 II 1 Nr. 2 ZPO) allgemeiner Gerichtsstand: Wohnsitz (§13 ZPO); Wohnsitz = §§ 7-11 BGB; oder Aufenthaltsort (§16) oder letzter Wohnsitz (§16) §17 ZPO: bei jur. Person oder Personenvereinigung verklagt --> Sitz §18: Klage gegen Bund oder Land richtet sich nach Vertretungsgesetzen oder -Verordnungen
                  1. (2) besonderer Gerichtsstand (§§ 20 ff)

                    Nota:

                    • Kläger darf nach § 35 bestimmen, welchen von mehreren gegebenen Gerichtsständen er wählt § 20 zB Stundenten: Universitätsort § 21: Niederlassungsort eines Unternehmens § 23: Vermögen oder streitgegenständliche Sache § 29: Erfüllungsort --> § 269 BGB (Hol-, Schick- und Bringschuld!) § 32: unerlaubte Handlung (nicht nur Handlungsort, sondern auch Erfolgsort --> P: Internetdelikt) § 33: Widerklage
                  2. bb) kraft Vereinbarung und Einverständnis
                    1. (1) Prorogation (Vereinbarung)

                      Nota:

                      • - geht für örtliche und sachl. Zuständigkeit - regelmäßig unzulässig (§§ 38-40), außer für Kaufleute, jur. Per. und Sondervermögen --> Restrikionen aus §40
                      1. (2) Rügeloses Verhandeln

                        Nota:

                        • §39 ZPO: Einverständnis, wenn keine Belehrung nach §504 über Unzuständigkeit!!
                    2. d) sonstige Überlegungen
                      1. zB Handelskammern
                    3. 3. die richtige Partei

                      Nota:

                      • formeller Parteibegriff
                      1. b) Prozessführungsbefugnis

                        Nota:

                        • fremdes Recht im eigenen Namen
                        1. aa) gesetzl. Prozessstandschaft
                          1. bb) gewillkürte Prozessstandschaft
                          2. a) Parteibegriff
                            1. c) Parteifähigkeit

                              Nota:

                              • Parteifähigkeit = prozessuale Fähigkeit, Partei in einem Prozess zu sein §50 ZPO: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist
                              1. d) Postulationsfägihkeit

                                Nota:

                                • Fähigkeit, prozesshandlungen wirksam selbst vornehmen zu können  (geht zB nicht im Anwaltsprozess!) 
                                1. aa) Parteiprozess (§ 79 ZPO)
                                  1. bb) Anwaltsprozess (§78 ZPO, Ausnahmen)
                                  2. e) Stellvertretung
                                    1. aa) Entstehung

                                      Nota:

                                      • - Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag (§§611ff, 675 BGB) --> Innenverhältnis - § 80 ZPO schriftl. Prozessvollmacht --> Außenverhältnis
                                      1. (1) gesetzlich

                                        Nota:

                                        • bei nicht geschäftsfähigen Parteien
                                        1. (2) rechtsgeschäftlich

                                          Nota:

                                          • bei Anwaltsprozessen oder freiwillig
                                        2. bb) Umfang

                                          Nota:

                                          • nach §83 II nur für Anwaltsprozess Umfang bestimmt: §§ 81-82: alle den konkreten Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen  - Vereinbarungen gelten nur im Innenverhältnis, evtl. Überschreiten macht schadensersatzpflichtig
                                          1. cc) Wirkung (§ 85)

                                            Nota:

                                            • wie 164 BGB --> unmittelbare Verpflichtung des Vertretenen
                                          2. f) mehrere Parteien
                                            1. subjektive Klagenhäufung aka Streitgenossenschaft
                                              1. aa) einfache Streitgenossenschaft

                                                Nota:

                                                • "Zweckgemeinschaft", §§59,60 Voraussetzungen:  1. Rechtsgemeinschaft (zB BGB Gemeinschaft, Bürge - Hauptschuldner, aber ACHTUNG Sonderregelung notwendige Streitgenossenschaft) oder 2. derselbe tatsächl. oder rechtl. Grund  3. Generalklausel (Gleichartigkeit der Ansprüche/Pflichten oder der tatsächl. oder rechtl. Gründe), § 60 = "Zweckmäßigkeit" Wirkung:  §61: Handlungen der anderen Genossen gereichen weder zum Vor- oder Nachteil, weiterhin unabhängige Prozesse; Ausnahme: §62 oder 63 (zB Antrag auf Terminbestimmung) --> ein Genosse kann obsiegen, einer unterliegen
                                                1. bb) notwendige Streitgenossenschaft

                                                  Nota:

                                                  • viel streitig, anerkannte Fälle:  - Urteil würde auch Parteigenossen binden;  - Gesamthänder einer nur gemeinsam erfüllbaren Gesamthandschuld (zB gesamthänderisch gebundenes Grundstück) Streitig:  -gemeinschaftl. klagende Miterben (hM Notwendikeit ja) - Pflichtversicherer und Versicherungsnehmenr (hM keine Notwendigkeit) - OHG und Gesellschafter (hM keine Notwendigkeit) -Miteigentümer wegen aus Eigentum fließenden Anspruchs (Rspr: nein; hL: Notwendigkeit ja) Wirkung:  grds Unabhängigkeit, aber bei Fristen oä: hält einer der Genossen Frist ein oder ist nicht säumig, gilt das für alle
                                                  1. cc) weitere Konstellationen (§§ 64-77)
                                              2. 4. richtiger Klagegegenstand
                                                1. b) Klageart
                                                  1. aa) Leistungsklage
                                                    1. (1) Gegenstand

                                                      Nota:

                                                      • Gegenstand:  - Anspruch (§§ 194, 241 BGB), also Tun, Unterlassen oder Dulden - Leistungsbefehl
                                                      1. (2) Besonderheiten bei künftigen Ansprüchen

                                                        Nota:

                                                        • Besonderheiten:  --> künftiger Anspruch (zB Unterlassungsanspruch oder Unterhalt) - grds bedarf es Rechtsschutzbedürfnisses zum Zeitpunkt der Klage - Ausnahmen: §§ 257-259 
                                                        1. (a) §257

                                                          Nota:

                                                          • § 257 einseitige Geldleistung, Duldung oder Räumung eines Grundstücks/Raumes, das nicht zu Wohnzwecken dient; undFälligkeit kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar
                                                          1. (b) §258

                                                            Nota:

                                                            • §258 wiederkehrende Leistungen aus ein und demselben Schuldverhältnis, die in gewissen Zeitabständen fällig werden; Leistung darf nicht von einer Gegenleistung abhängen
                                                            1. (c) §259

                                                              Nota:

                                                              • §259 Gläubiger weist nach, dass sich der Schuldner allem Anschein nach der rechtzeitigen Leistung entziehen werde-Anspruch muss bei Klageerhebung dem Grunde nach schon bestehen, aber kann noch nicht fällig oder aufschiebend bedingt (§158 I BGB) sein
                                                          2. bb) Feststellungsklage
                                                            1. (1) Gegenstand

                                                              Nota:

                                                              • -rein deklaratorisch, gibt keinen Leistungsbefehl -negative oder positive Feststellungsklage -gerichtet auf Anerkennung einer Urkunde oder eines Rechtsverhältnisses
                                                              1. (2) Voraussetzungen

                                                                Nota:

                                                                • 1. Rechtsbeziehung - keine Tatsachen (Beischlaf, Geisteskrankheit etc.) -->soweit diese RV beeinflussen, können sie Gegenstand der Klage werden! 2. gegenwärtig  - also nicht zukünftiger Nachlass etc.! - vergangene RV ok, wenn aus ihnen RF in die Gegenwart oder Zukunft fließen 3. RV nicht abstrakt, sondern zwischen Personen oder zu einem Gegenstand
                                                                1. (3) Zwischenfeststellungsklage (§256 II)
                                                                  1. (4) Feststellungsinteresse

                                                                    Nota:

                                                                    • --> erläutert bei "Rechtsschutzbedürfnis"
                                                                  2. cc) Gestaltungsklage

                                                                    Nota:

                                                                    • - einige Rechtsgestaltungen (also wie Anfechtung etc.) gehen nur durch Richterspruch --> Gestaltungsklage - besondere Formvorschrift -Beispiele: einvernehmliche Scheidung, uvm
                                                                    1. dd) Sonstige Klagearten

                                                                      Nota:

                                                                      • falls eine der vorgenannten Klagen nicht passt, verlangt EU-Recht Rechtsschutz --> mögliche Erweiterung in der Zukunft
                                                                    2. a) Gerichtsweg ausnahmsweise nicht eröffnet?
                                                                      1. aa) von Gesetz wegen

                                                                        Nota:

                                                                        • zB §§ 1297, 1958 BGB, 10 I 1 RVG
                                                                        1. bb) Rechtsprechung

                                                                          Nota:

                                                                          • BGHZ 97, 372 - Pillenfall (Schadensersatz wegen Kind)
                                                                          1. cc) Parteivereinbarung

                                                                            Nota:

                                                                            • besonderes Schlichtungsverfahren vorgeschaltet
                                                                          2. c) objektive Klagehäufung

                                                                            Nota:

                                                                            • Kläger macht mehrere Begehren geltend
                                                                            1. Voraussetzungen

                                                                              Nota:

                                                                              • - Personenidentität der Ansprüche (Beklagter immer gleich) - Gericht muss für sämtliche Ansprüche örtlich wie sachlich zuständig sein --> §5 u. §25 beachten - Ansprüche müssen in der gleichen Prozessart (NICHT: Klageart) geltend gemacht werden
                                                                              1. aa) Kumulative Klagehäufung

                                                                                Nota:

                                                                                • - es werden mehrere Ansprüche gleichzeitig und nebeneinander geltend gemacht -RF: Zulässigkeit und Begründetheit für jeden Anspruch gesondert zu prüfen - Achtung: bei einem Anspruch, der aus mehreren Rechtsquellen abgeleitet wird --> prozessrechtl. nur ein Anspruch! Abweichung von §194 BGB
                                                                                1. bb) Eventuelle Klagenhäufung

                                                                                  Nota:

                                                                                  • - ein Anspruch wird nur hilfsweise gemacht, falls der primäre Anspruch nicht erfolgreich ist - Ansprüche müssen wirt. oder rechtl. zusammenhängen--> RF: Verjährung nach 204 I Nr.1 BGB gehemmt
                                                                              2. d) Rechtsschutzbedürfnis

                                                                                Nota:

                                                                                • - kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn Kläger auf billigerem, effizienterem Wege zum Ziel kommt oder das Gericht für prozessfremde Zwecke missbraucht P: Beurteilung der Motive des Klägers (zB bei Klage zur Erhöhung der Vergleichsbereitschaft) durch Gerichte? - muss bis Verhandlungsende vorliegen - idR zu bejahen
                                                                                1. aa) allg. Feststellungsinteresse

                                                                                  Nota:

                                                                                  • - Interesse muss rechtl. sein - bejahrt, wenn hinsichtl. des RV Unsicherheit besteht, die die Rechtsposition des Klägers beeinträchtigt oder gefährdet und diese Beeinträchtigung durch die Feststellungsklage beseitigt werden kann --> ggü Leistungsklage SUBSIDIÄR allerdings gibt es viele Ausnahmen
                                                                                  1. bb) Zwischenfeststellungsklage

                                                                                    Nota:

                                                                                    • Ergebnis der Hauptklage muss vom Bestehen oder Nichtbestehen des RV abhängen -Bsp.: Erbenfeststellung, mehrere Ansprüche aus Pachtverhältnis
                                                                                  2. e) Rechtshängigkeit

                                                                                    Nota:

                                                                                    • § 261 III Nr. 1 - Klage unzulässig, wenn Streitsache bereits anderweitig rechtshängig ist
                                                                                    1. aa) Klageerhebung

                                                                                      Nota:

                                                                                      • gem §253 I ist Klage erhoben, wenn 1. Klage anhängig = EInreichung der Klageschrift beim Gericht (§253 V, 261 II) --> aber noch nicht rechtshängig! +2. Zustellung der Klageschrift an Beklagten (§§ 271 I, 166 II)
                                                                                      1. bb) Streitgegenstand

                                                                                        Nota:

                                                                                        • Bestimmung streitig
                                                                                        1. (1) materieller StrGstdsbegriff

                                                                                          Nota:

                                                                                          • Streitgegenstand aus materiellem Recht hergeleitet?  P: Prozessflut --> Anspruch aus SE und Delikt könnten in verschiedenen Klagen geltend gemacht werden, auch wenn es um den selben SV geht 
                                                                                          1. (2) prozessualer StrGstdsbegriff
                                                                                            1. (a) eingliedriger Str.

                                                                                              Nota:

                                                                                              • Bestimmung nach der verfolgten RF P: bei identischen , aber gleich hohen Geldforderungen aus verschiedenen Ansprüchen --> Klage bereits rechtshängig
                                                                                              1. (b) zweigliedriger Str.

                                                                                                Nota:

                                                                                                • hM:  gestützt auf Klageantrag (bzw. darin aufgestellte RFbehauptung), aber konkretisiert durch zugrundeliegenden Lebensvorgang (NICHT: SV!, sondern weiterer Begriff) - in Einzelnen viele Streitigkeiten - bei Leistungs- und Feststellungsklage zum gleichen Lebensvorgang: hM (Deutschland) geht bei unterschiedl. Klagearten von unterschiedlichen Streitgegenständen aus
                                                                                            2. cc) Wirkungen

                                                                                              Nota:

                                                                                              • § 261 III Nr. 1: Klage als unzulässig abgewiesen Nr. 2: perpetuatio fori: Zuständigkeit des Gerichts nur bei Rechtshängigkeitsbeginn relevant, Einschränkung § 506 für AGprozess
                                                                                          2. 5. Kosten
                                                                                            1. a) allgemein
                                                                                              1. aa) Gerichtskosten

                                                                                                Nota:

                                                                                                • -Gebühren des staatlichen Verfahrens - richten sich nach Streitwert - §22 I GKG trägt Initiator (=Kläger) Kosten und muss diese regelmäßig vorschießen (§12 I GKG) - legt Urteil Kosten dem Beklagten auf, muss dieser nach §§ 29, 31 II GKG zahlen
                                                                                                1. bb) außergerichtliche Kosten

                                                                                                  Nota:

                                                                                                  • -Kosten für Rechtsbeistand - richten sich nach Streitwert - trägt jede Partei erstmal selbst (Vertrag) - geregelt in RVG
                                                                                                  1. cc) Erstattungsanspruch

                                                                                                    Nota:

                                                                                                    • - §§91-101 -§ 91 I 1: verlierende Partei trägt Kosten - §92 : Quotelung bei teilweisem Obsiegen -prozessualer Erstattungsanspruch aufgrund des Urteils bestimmt Kostentragung im Innenverhältnis der Parteien --> Titel, § 103 I
                                                                                                    1. dd) Ausländersicherheit

                                                                                                      Nota:

                                                                                                      • § 110: ausländischer Kläger muss auf Verlangen des Beklagten wg Prozesskosten Sicherheit leisten Ausnahme: Staatsverträge, EU oder EWR
                                                                                                    2. b) Milderungen
                                                                                                      1. aa) Prozesskostenhilfe

                                                                                                        Nota:

                                                                                                        • § 114-121a  - jede Partei, in jedem Verfahren oder Verfahrensabschnitt
                                                                                                        1. (1) Hilfsberechtigte

                                                                                                          Nota:

                                                                                                          •  §115: natürliche Personen - eigenes Einkommen und Vermögen, weitgehend nach Sozialgesetzbuch XII § 116: inländische jur. Pers.  -wenn Insolvenzmasse oder Nachlass nicht reicht und beteiligten Personen vorzuschießen nicht zumutbar ist --> Verwalter führt Prozess
                                                                                                          1. (2) Erfolgsaussicht

                                                                                                            Nota:

                                                                                                            • §114: hinreichende Aussicht auf Erfolg, nicht mutwillig - meint nicht nur Obsiegen, sondern auch Durchsetzbarkeit
                                                                                                            1. (3) Verfahren

                                                                                                              Nota:

                                                                                                              • Voraussetzung: Antrag, § 114 --> Form in § 117 §118: Bewilligungsverfahren §127 I - Entscheidung als Beschluss RF: Antragsteller wird von Gerichtskosten und den Kosten des beigeordneten Anwalts befreit (§121), aber NICHT von den dem Gegner entstandenen außergerichtl. Kosten, wenn der gewinnt (§123)
                                                                                                            2. bb) Rechtsschutzversicherung und Prozessfinanzierer

                                                                                                              Nota:

                                                                                                              • Nutzen von Rechtsschutzfinanzierung umstr., einerseits wird Kostenbarriere zum Rechtsschutz verringert = + Rechtsstaat, aber andererseits - Überlastung der Gerichte bei kleinen Klagen Prozessfinanzierer nach amerikanischen Model, die "Erfolgshonorar" einstreichen --> lohnt erst ab ca. 200.000€
                                                                                                          2. 6, Klageschrift

                                                                                                            Nota:

                                                                                                            • § 253 - möglichst an ein Urteil anlehnen
                                                                                                            1. a) Muss-Inhalt (§253 II)

                                                                                                              Nota:

                                                                                                              • - fehlen berührt Wirksamkeit der Klage!
                                                                                                              1. aa) Gericht u Parteien

                                                                                                                Nota:

                                                                                                                • - Gericht (evtl. Handelskammer, § 96 I GVG) -Parteien (wie bei § 130 Nr. 1)
                                                                                                                1. bb) Bestimmtheitsgrundsatz

                                                                                                                  Nota:

                                                                                                                  • § 253 II Nr. 2 - bestimmte Angabe von Klagegegenstand, Klageantrag und Klagegrund - meist unproblematisch, aber zB bei Teilklagen, Einforderung einer aus mehreren Teilsummen bestehender Gesamtsumme, oder diverse Urheberrechtsverletzungen
                                                                                                                  1. (1) Zweck
                                                                                                                    1. (a) ne eat iudex ultra petita partium

                                                                                                                      Nota:

                                                                                                                      • Gebot, dass Gericht nur das zusprechen darf, was auch tatsächlich beantragt wurde, "ne eat iudex ultra petita partium" (§ 308 I) --> möglichst präzise Klageschrift!!
                                                                                                                      1. (b) Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren

                                                                                                                        Nota:

                                                                                                                        • Vollstrecker völlig andere Personen, bekommen oft nur eine den Tenor enthaltende Kurzfassung --> der Tenor muss also genau formuliert sein, dass das Vollstreckungsorgan genau weiß, was zu tun wird
                                                                                                                      2. (2) Ausnahmen
                                                                                                                        1. (a) Stufenklage

                                                                                                                          Nota:

                                                                                                                          • §254 falls Kläger Anspruch nicht beziffern/konkretisieren kann, weil Beklagter Unterlagen hat, erlaubt §254 objektive Klagenhäufung, bei der Auskunfts/Rechenschaftsanspruch, evtl. eidesstattl. Versicherung u. Anspruch gleichzeitig geltend gemacht werden - § 301: Teilurteil bzgl. der Rechenschaft - Sinn der Vorschrift: Kläger kann trotz mangelnder Voraussetzungen Leistungsklage rechtshängig machen und somit Verjährung verhindern!
                                                                                                                          1. (b) Andere Lockerungen

                                                                                                                            Nota:

                                                                                                                            • -Leistung wird eingeklagt, deren Höhe vom Ermessen des Richters (§287) abhängt -bspw. Schmerzensgeld, SEA, Bereicherungsrecht --> unbezifferter Klageantrag, aber ungefähre Größe
                                                                                                                        2. cc) Unterschrift

                                                                                                                          Nota:

                                                                                                                          • - §130 Nr. 6 --> Pflicht - im Anwaltsprozess durch Anwalt (§78), ansonsten Kläger oder Bevollmächtigter
                                                                                                                        3. b) Sonstiger Inhalt

                                                                                                                          Nota:

                                                                                                                          • Sollinhalt: - Angabe des Streitwerts - evtl Äußerung zur Einzelrichterentscheidung - Beweismittel Weiteres:  -Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nach §§331 III 2 --> ansonsten kann Verfahren nicht durch entsprechendes Urteil beendet werden!
                                                                                                                        4. 7. selbstständiges Beweisverfahren

                                                                                                                          Nota:

                                                                                                                          • Grds. werden Beweise nur innerhalb des Erkenntnisverfahrens erhoben, aber bei Dringlichkeit (Zeuge zieht um, Dach muss repariert werden) erlauben §§485ff. selbstständiges Beweisverfahren - Voraussetzung: Gegner stimmt zu oder Verlust bzw. Unzugänglichkeit des Beweisobjekts droht- Rechtshängigkeit + = Augenschein, Zeugenvernehmung und alles  - Rechtshängigkeit - = schriftl. Begutachtung möglich bei rechtl. Interesse
                                                                                                                          Mostrar resumen completo Ocultar resumen completo

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