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2 Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen
(1) Gegenüber und , deren und ist die notwendige zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer zu begründen, ist der zur Kenntnis zu bringen. Diese entscheidet, ob und inwieweit der Bedienstete gegenüber dem Gefangenen tätig werden darf.
(2) Die Bediensteten dürfen unter mit den Gefangenen eingehen; sie dürfen ohne der Anstaltsleitung keine und vermitteln und von Gefangenen weder noch andere Sachen oder an diese .