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2 Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen
(1) Gegenüber ( Gefangenen, Entlassenen, Angehörigen, Freunden ) und ( Entlassenen, Gefangenen, Angehörigen, Freunden ), deren ( Angehörigen, Freunden, Partnern, Mitarbeitern ) und ( Freunden, Angehörigen, Partnern, Mitarbeitern ) ist die ( notwendige Zurückhaltung, ordnungsgemäße Dienstausübung, notwendige Verschwiegenheit ) zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ( ordnungsgemäßen Dienstausübung, notwendigen Zurückhaltung, ordnungsgemäßen Tätigkeit ) zu begründen, ist der ( Anstaltsleitung, Fachdienststelle, Bezirksregierung ) zur Kenntnis zu bringen. Diese entscheidet, ob und inwieweit der Bedienstete gegenüber dem Gefangenen ( dienstlich tätig, arbeitend tätig, tätig ) werden darf.
(2) Die Bediensteten dürfen unter keinem Vorwand mit den Gefangenen ( Geschäfte, Abmachungen, rechtswidrige Geschäfte ) eingehen; sie dürfen ohne ( ausdrückliche Erlaubnis, mündliche Bestätigung, Nachfragen seitens ) des Anstaltsleiters keine ( Nachrichten, Geschenke, Wertgegenstände ) und ( Aufträge, Geschenke, Mitteilungen ) vermitteln und von Gefangenen weder ( Geld, Geschenke, materielle Güter ) noch andere Sachen ( entgegennehmen, entwenden, in Verwahrung nehmen ) oder an diese aushändigen.