Creado por Marie tschii
hace casi 2 años
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ABGB
UrhG
StGB
MedienG
EMRK
KartG
UWG
Recht
Kommunikationsrecht
Förderalistisches Gemeinwesen
MedienG ist:
Mediengesetz gilt für:
Rundfunkgesetz gilt für:
ORF-G
PrG-G
AMD-G
MedKF-TG
BVG-Rundfunk
Gesetz im formellen Sinn
Gesetz im materiellen Sinn
Verordnung
Bescheid
EuGH
EGMR
Entscheidung
Rechtsmittel
Entgelt
Legistative
Weg der Bundesgesetzgebung
Initiative kann sein:
Regierungsvorlage
Initiativantrag
Volksbegehren
Bundesrat kann:
Nationalrat kann:
Bundespräsident und -kanzler sind dabei zuständig für:
Einfache Gesetze werden beschlossen mit:
Verfassungsgesetze werden beschlossen mit:
Stimmenenthaltung ist:
Exekutive
Bundesregierung- und Minister
Ministerrat
Judikative
Unterschied Gerichtsbarkeit und Verwaltung
Ordentliche Gerichte
4 Gerichte, aber niemals:
Außerordentliche Gerichte/
Gerichte des öffentlichen Rechts
Rechtsquellen des österreichischen Rechts
Rechtsquellen des Unionrechtes
Positives Recht
Recht im objektiven Sinn
Recht im subjektiven Sinn
Rechtsquellen sind:
Öffentliches Recht ist:
Privatrecht
Strafrecht
Verfassungsrecht
Verwaltungsrecht
Stufenbau der Rechtsordnung
Verfassungsgrundsätze
Demokratisches Prinzip
Republikanisches Prinzip
Bundesstaatliches Prinzip/
Rechtsstaatliches Prinzip
Liberales Prinzip
Gewaltentrennendes Prinzip
Wahlen
Allgemeines Wahlrecht
Gleiches Wahlrecht
Unmittelbares Wahlrecht
Persönliches Wahlrecht
Geheimes Wahlrecht
Freies Wahlrecht
Rechtsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Deliktsfähigkeit
Natürliche/physische Person
Juristische Person
Willenserklärung
Wissenserklärung
Vertrag
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit
Inhaltsfreiheit
Formfreiheit
Beendigungsfreiheit
Vertragsauslegung
Vertragsbeendigung
Ordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung
Grundrecht
Menschenrecht und Bürgerrecht
Abwehrrechte mit Gewährleistungspflichten
Kodifikationen
Rechtsschutz
Rechtswegerschöpfung
horizontal und vertikal
Art 10 EMRK
Äußerungsfreiheit
Übersetzungsfehler
Aktive und passive Informationsfreiheit
Kein Schutz hier bei:
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Spannungsverhältnis zu:
Art 8 EMRK
Privat- und Familienleben
Höchstpersönlicher Lebensbereich
Ehrverletzung und Bildnisschutzverletzung
Abwägung Art 8 vs. Art 10
Funktion / Rolle des Betroffenen
Verhalten des Betroffenen vor der Veröffentlichung
Rundfunkbegriffe:
Verteildienst
Verbreitungswege
Signaltechnik
Organisation
Finanzierung
Wahrnehmbarkeit
Inhalt
BVG Rundfunk
Rundfunk muss:
Lentia-Urteil
Sukzessive Liberalisierung
ORF-Gesetz
Öffentliche Auftrag/Aufgabe als:
Anzahl der ORF Hörfunkprogramme
Anzahl der ORF Fernsehprogramme
Zusatzprogramme
Kommerzielle Kommunikation
Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen
Werbeverbot
Spirituosen, Zigaretten, Arzneimittel
Minderjähriger
Werbung als Ausgleich für:
Qualitative und quantitative Werbebeschränkungen
Produktplatzierung
"Product Placement"
PrR-G
Privatrundfunk-Gesetz
-
AMD-G
Audiovisuelle Mediendienst - Gesetz
Voraussetzungen der Zulassung für PrR
Ausschlussgründe einer Zulassung:
Programmgrundsätze
AMD-G
Voraussetzung für Zulassung des AMD-G:
Teleshopping
Dauerwerbesendungen und Unterbrecherwerbungen
Organe des ORF
Mitglieder der Kollegialorgane
Stiftungsrat
Publikumsrat
Generaldirektor
Finanzierung des ORF
Rundfunkempfangseinrichtung
Problem "Streaming Lücke"
Impressum (-pflicht)
Form und Platzierung
Kleines und Großes Impressum
Verwaltungsstrafbewehrt
Offenlegung (-pflicht)
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
§ 26 MedienG
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
§ 26 MedienG
Fall Black Jack
Persönlichkeitsschutz
Begriffe
Äußerungsfreiheit
/
Äußerungsrecht
Medienrecht
Bildnisschutz
/
Recht am eigenen Bild
Persönlichkeitsrechte
/
Persönlichkeitsschutz
Geschützte Rechtsgüter
(Persönlichkeitsrechte)
Ehre und wirtschaftlicher Ruf
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Nicht übertragbar, aber:
Postmortaler Schutz
Entschädigungsansprüche bei:
Üble Nachrede
(§ 111 StGB)
Beleidigung
(§ 115 StGB)
Beschimpfung
Verspottung
Verleumdung
Verletzung des Höchstpersönlichen Lebensbereiches
Verletzung des Identitätsschutz
Verletzung der Unschuldsvermutung
Ehrenschutz
Strafrechtlicher Ehrenschutz
Zivilrechtlicher Ehrenschutz
Medienrechtlicher Ehrenschutz
Keine Entschädigungsansprüche bei medienr. Ehrenschutz, wenn:
Schutz des wirtschaftlichen Rufes
Zivilrechtliche "Kreditschädigung"
(§ 1330 Abs 2 ABGB)
Kreditschädigung
(§ 152 StGB)
Herabsetzung
(§ 7 UWG)
Recht an eigener Stimme
Namensrecht
(§ 43 ABGB)
Namensrechtverletzungen
Medienrechtliche Entschädigungsansprüche
Im Einzelnen geht es hier um:
(MedienG)
Entschädigung:
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
(§ 7 MedienG)
Ausnahme von Entschädigungspflicht bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich
Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen
(§ 7a Abs 1 MedienG)
Verletzung der schutzwürdigen Interessen in diesem Fall wären:
Ausnahme von Entschädigungspflicht bei Verletzung des Identitätsschutzes
Schutz der Unschuldsvermutung
(§ 7b Abs 1 MedienG)
Ausnahme von Entschädigungspflicht bei Verletzung der Unschuldsvermutung
Schutz vor verbotener Veröffentlichung
(§ 7c MedienG)
Gemeinsame Bestimmung
(§ 8 MedienG)