Der Begriff “Menschenhandel” beschreibt Formen der Ausbeutung
von Menschen, wobei es oft notwendig ist, dass dies grenzüberschreitend
geschieht, d.h. dass eine Person von einem Land in ein anderes gebracht
wird, mit dem Ziel sie gewinnbringend auszubeuten. Menschenhandel ist eine Straftat
und schwere Menschenrechtsverletzung. Zu den Formen der Ausbeutung, die
unter “Menschenhandel” fallen, gehören insbesondere:
Zwangsarbeit (forced labor) in verschiedenen Branchen (Bau, Gastronomie, Fischindustrie, Bergbau, usw.)
Schuldknechtschaft (bonded labor / debt bondage)
Schuldknechtschaft gegenüber WanderarbeiternehmerInnen (debt bondage among migrant laborers)
Sklaverei und Ausbeutung im Haushalt (involuntary domestic servitude)
Kindersoldaten (child soldiers)
Kinderarbeit (child labor)
Formen sexueller Ausbeutung von Kindern, inkl. der kommerziellen sexuellen Ausbeutung
Sexuelle Ausbeutung z.B. in der erzwungenen Prostitution (sexual exploitation; exploitation of the prostitution of others)
Organhandel (organ trafficking)
“Menschenhandel” ist ein Überbegriff (umbrella term)
für eine Vielzahl von Verhältnissen, in denen Menschen mit
verschiedenen Mitteln gegen ihren Willen, also unter Zwang, gehalten und
ausgebeutet werden. Meistens handelt es sich um grenzübergreifende
Formen der Abhängigkeit und des Zwangs, da Menschenhandel oft (aber
nicht nur) nicht im Heimatland der Opfer geschieht. Schlechte, auch sehr
schlechte Arbeitsbedingungen alleine zählen im rechtlichen Sinne nicht
als “Menschenhandel” sondern es müssen andere Elemente vorhanden sein,
wie z.B: Gewalt, Täuschung, Erpressung, Drohung, usw. Nur sehr wenige
Ausbeutungsverhältnisse können im engeren Sinne als “Menschenhandel”
beschrieben werden.
Menschenhandel kann an sogenannten “Indikatoren” festgemacht werden, also Anzeichen von Menschenhandel.
Für verschiedene Branchen gibt es unterschiedliche Indikatoren:
Arbeitsausbeutung in der Gebäudereinigungsbranche
Arbeitsausbeutung bei chinesischen Spezialitätenköch/innen
Arbeitsausbeutung in der Bauwirtschaft
Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung (oft auch “Zwangsprostitution”) genannt
Was ist Menschenhandel?
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Was ist Menschenhandel?
RECHTLICHE DEFINITIONEN
Die rechtlichen Definitionen von
Menschenhandel sind in jedem Land anders, sodass es schwer zu sagen ist,
was jeweils rechtlich als Menschenhandel zählt und entsprechend
verfolgt werden kann. Oft wird “Menschenhandel” besonders eng oder vage
definiert. Oft gibt das Gesetz keine wirklichen objektiven Kriterien
vor, was als Menschenhandel zählt und was nicht. Und oft wissem selbst
die Strafverfolger (Polizei, Staatsanwaltschaft, Richter, usw.) nicht
immer, was jetzt genau Menschenhandel ist. Viele von ihnen glaubten und
glauben immer noch, dass Menschenhandel z.B. nur in der Sexindustrie
stattfindet.
Es hängt daher stark vom politischen
Willen des Staates und der Polizeiarbeit ab, wie viele Informationen
über Menschenhandel überhaupt die Polizei erhält (in der Ausbildung
z.B.). Es hängt auch vom politischen Willen ab, ob bestimmte Menschen
als Menschenhändler verfolgt werden und mit welcher Priorität und ob und
wie viele Opfer entdeckt und tatsächlich unterstützt werden, da dies
für die Staaten sehr kostspielig ist. Gerade beim Opferschutz sind
Staaten dafür bekannt, das Unterstützungs-Angebot für Betroffene von
Menschenhandel eher nicht zu nutzen. Das ist vor allem beim Aufenthalt
und bei der Zusicherung einer finanziellen Unterstützung der Fall, die
oft nur wenige Monate gewährt wird, anstatt langfristig Sicherheit zu
bieten – was theoretisch ja möglich wäre.
Betroffene von Menschenhandel haben ein
Recht auf Opferschutz, oft einhergehend mit einer (temporären)
Aufenthaltsgenehmigung und anderen Formen sozialer Unterstützung.
Erfahrungsgemäß haben Staaten gleichzeitig ein großes Interesse an
möglichst vielen Verurteilungen und an möglichst wenigen
Opfern, die sich weiterhin im Land aufhalten wollen. Kritiker*innen
werfen der Politik oft vor, dass Betroffene von Menschenhandel lediglich
zur Strafverfolgung instrumentalisiert werden und nach Abschluss des
Strafverfahrens alleine gelassen werden. In diesem Spannungsfeld bewegen
sich Politiken gegen Menschenhandel und aufgrund dieser
spannungsreichen Interessenlage ist auch die Bekämpfung des
Menschenhandels nicht immer einfach.
Hier werde ich zuerst die international
gültige Definition von Menschenhandel erläutern und die deutsche
Bestimmung von “Menschenhandel” im Strafgesetzbuch.
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Was ist Menschenhandel?
Die Definition im “Palermo-Protokoll” (Internationales Abkommen gegen Menschenhandel)
Die international gültige Definition von Menschenhandel stammt von dem Vereinten Nationen. Im Jahr 2000 wurde das „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels“
verabschiedet. Es handelt sich dabei nicht um ein eigenständiges
Abkommen sondern eben um ein „Zusatzprotokoll“, das im Rahmen der Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
verabschiedet wurde. Neben dem Zusatzprotokoll gegen Menschenhandel
enthält das Abkommen zwei weitere Protokolle, die auch Folgen für die
aktuelle (Anti-)Menschenhandelspolitik haben, nämlich das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg sowie das Zusatzprotokoll
gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen,
Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit
(engl.)
Das internationale Abkommen gegen
Menschenhandel ist wider erwarten kein Abkommen zum Schutz der
Menschenrechte, d.h. es ist kein Menschenrechtsabkommen. Vielmehr dient
es der Verstärkung und Intensivierung der Zusammenarbeit der
internationalen Kooperation im Bereich der Bekämpfung transnationaler
Organisierter Kriminalität, wie man in der unten aufgeführten Tabelle
gut erkennen kann.
Das hat zur Folge, das die Interessen der
Staaten am Schutz der Opfer und an den Opferrechten auch aufgrund
dieses Abkommens geringer ist, als ihr Interesse transnationale
kriminelle Strukturen aufzubrechen. Im Fachjargon sagt man, dass ein “sicherheitspolitischer” Ansatz überwiegt. Opferschutzeinrichtungen betonen, dass jedoch ein Menschenrechtsansatz
notwendig sei, um Betroffene von Menschenhandel zu schützen. Manche
gehen sogar soweit und sagen, dass es eigentlich vielmehr sozialer und
ökonomischer Maßnahmen bedarf, um die Gründe der Ausbeutung an der
Wurzel zu packen: Armut bekämpfen, einfache und sichere Migration für
alle ermöglichen, Rechte von Migrant*innen, Arbeiter*innen und
Sexarbeiter*innen sowie Kinderrechte stärken und dem Zugang zum Recht
ermöglichen. Der strafrechtliche Ansatz, der aktuell in der Debatte
fast als einzig möglicher Ansatz präsentiert wird, ist bei weitem nicht
die einzige Möglichkeit, um Menschenhandel zu beschränken und Betroffene
zu unterstützen.
Caption: : Abb. 1: Internationale Abkommen gegen Menschenhandel
Im Palermo-Protokoll wird Menschenhandel in Art. 3 Abs. a. definiert. Wir
können also dann von Menschenhandel sprechen, wenn bestimmte Handlungen mit bestimmten Mitteln und zu bestimmten Zielen vollbracht werden.
Caption: : Abb. 2: Definition von Menschenhandel nach Art. 3 des Palermo-Protokolls (2000)
m Sinne dieses Protokolls
a) bezeichnet der Ausdruck “Menschenhandel” die Anwerbung,
Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch
die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der
Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder
Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder
Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des
Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat,
zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung
der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung,
Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche
Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter
Buchstabe a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines
der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder
Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als
Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel
angewendet wurde;
d) bezeichnet der Ausdruck “Kind” Personen unter achtzehn Jahren