Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)Pflichten des Ausbildenden und AuszubildendenDie AusbildungsordnungDas Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Inhalt
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Das Berufsbildungsgesetz
regelt die berufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
Berufsbildung wird grundsätzlich in Betrieben (Lernort Betrieb) und in berufsbildenden Schulen (Lernort Schule) durchgeführt
daher spricht man vom dualen Ausbildungssystem
wichtige Bestimmungen: z.B. Berufsausbildungsvertrag, Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, Probezeit, Vergütung, Kündigung, Zeugnis, Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Berufsausbildungsvertrag muss Angaben enthalten über: Ausbildungsberuf, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, tägliche Arbeitszeit, Dauer der Probezeit, Ausbildungsvergütung, Urlaubsdauer, Kündigungsvoraussetzungen
Probezeit: mind. 1 und höchstens 4 Monate
Kündigung: während der Probezeit ohne Angabe von Gründen möglich, danach entweder aus einem wichtigen Grund (ohne Angabe von Gründen) oder vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen
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Pflichten - Ausbildende/Auszubildende
Plichten des Ausbildenden:
Ausbildung entsprechend dem Vertrag (Ziel: Erreichen des Ausbildungsziels in der vorgesehenen Ausbildungszeit)
selbst auszubilden oder einen Ausbilder/-in ausdrücklich damit zu beauftragen
kostenloses Zurverfügungstellen der Ausbildungsmittel
Anhalten des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zum Führen der Berichtshefte
ausschließliche Übertragung von Tätigkeiten , die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften des Auszubildenden angemessen sind
Freistellung für den Berufsschulunterricht und Prüfungen
Ausstellung eines Zeugnisses nach Beendigung der Ausbildung
angemessene Vergütung
Pflichten des Auszubildenden:
Bemühung, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind
sorgfältige Ausführung übertragener Arbeiten
Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, für die er freigestellt ist
Befolgung von Anordnungen weisungsberechtigter Personen
Beachtung der Betriebsordnung
pflegliche Behandlung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen
Wahrung von Betriebsgeheimnissen
regelmäßiger Besuch der Berufsschule
Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises
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Die Ausbildungsordnung
Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Kauffrau/zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel (Ausbildungsordnung) enthält z.B. folgende Regelungen:
Ausbildungsdauer (3 Jahre, Verkürzung möglich)
Ausbildungsberufsbild, festgelegt sind zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsrahmenplan, umfasst Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
betrieblicher Ausbildungsplan, wird vom Ausbildenden erstellt
Berichtsheft, ist vom Auszubildenden zu führen
Prüfungen (Zwischen- und Abschlussprüfung), Teilnahme an der Zwischenprüfung, die in der Mitte des 2. Ausbildungsjahres stattfindet, ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung
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Das Jugendarbeitsschutzgesetz
gilt für alle Beschäftigten unter 18 Jahren
soll jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende vor Überforderung im Berufsleben schützen
enthält neben allgemeinen Vorschriften Regelungen zu den Themen Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, Berufsschulbesuch und Prüfungen und Aussagen über die gesundheitliche Betreuung der Auszubildenden
Jugendlicher: 15-18 Jahre
Kind: unter 15 Jahren
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Bestimmungen
Verbot der Beschäftigung von Kindern (Personen unter 15 Jahren), Ausnahme: Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Betriebspraktikum, in Erfüllung einer richterlichen Weisung
Arbeitszeit: täglich höchstens 8 bis 8,5h; max. 40h wöchentlich
5-Tage-Woche
Pausen: mehr als 4,5 bis 6h - 30min Pause; mehr als 6h - 60min Pause (1. Pause frühestens 1h nach Beginn und spätestens 1h vor Ende der Arbeitszeit; spätestens nach 4,5h Arbeit; Dauer der Pause mind. 15min)
Beschäftigungsverbot zwischen 20h und 6h (Ausnahme: für Jugendliche über 16 Jahre in Gastwirtschaften, Bäckereien etc.)
täglich mind. 12h Freizeit
Urlaubsregelung: mind. 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist; mind. 27 Werktage, wenn ... noch nicht 17 Jahre alt ist...; mind. 25 Werktage, wenn ... noch nicht 18 Jahre alt ist
Freistellung der Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht; keine Beschäftigung vor 9h, wenn der Berufsschultag um 9h beginnt; nach einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (45min) gilt Berufsschultag als voller Arbeitstag
grundsätzliches Verbot der Samstags- (mind. 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben), Sonn- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen: Einzelhandel, Gaststätten etc.)
Verbot der Akkordarbeit und sonstiger gefährlicher Arbeiten
Freistellung für die Teilnahme an der Zwischen- und Abschlussprüfung + am Tag vor der Abschlussprüfung
ärztliche Untersuchung vor Beginn und ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung