Das islamische Erbrecht, الفَرَائِضْ
Linguistisch: „Festsetzung bzw. Pflicht“ kommt von fard Pflicht. مِيرَاث - Synonym
Fachspezifisch: Al-fariida الفَرِيضَة ist die durch die Scharii’ah festgelegte Quote jedes Erbberechtigten. [Surah 4 Nisaab]
Männer haben höhere Quoten als Frauen. Das ist keine Benachteiligung der Frau, sondern, liegt an den finanziellen Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Der Mann hat viel Höhere Ausgaben:
Männer (Pflichten):
- zahlen die Brautgabe.
- Allein unterhaltspflichtig.
- müssen Vermögen mit Familie teilen.
- müssen Einkommen mit Familie teilen.
- müssen Erbanteil mit Familie teilen.
-müssen sich an der Diyyah beteiligen.
Frauen sind zu all dem nicht verpflichtet. Haben somit viel geringere finanzielle Aufwendungen.
Die unerlässlichen Pflichtteile des Erbens (Arkaanul-miiraath)
Damit das Erben zustande kommt, sind folgende Bestandteile begriffsnotwendig:
• Die vererbende Person bzw. der Erblasser المُوَرِّث
• Die erbende Person bzw. der Erbe الوَارِثُ
• Die Erbschaft المَوْرُوثُ bzw. التَّرِكَةُ taraka er hinterließ
Der Erblasser und der Erbe
Rechtmäßiger Erbanspruch سَبَبُ الإرْث besteht aufgrund einer:
- Zugehörigkeit zum Islam (per Testament kann sowohl ein Muslim einem Nichtmuslim als auch umgekehrt nach seinem Ableben etwas hinterlassen. Dies ist im islamischen Sinn jedoch kein Vererben, sondern eine Schenkung. Dies ist jedoch maximal bis zu einem Drittel möglich. Erben im islamischen Sinn ist
- Legitimen Abstammungsbeziehung
- Bestehenden gültigen Ehebeziehung (auch noch solange die Frau sich in ihrer Idda befindet)
Erbunwürdigkeit مَانِعُ الإرْث ist:
- Mord oder Totschlag des Erblassers (Sohn tötet Vater um an sein Erbe zu kommen)
- Verschiedenheit der religiösen Bekenntnisse (Nichtmuslim kann nicht fordern nach den islamischen Quoten zu erben)
Nur aus diesen beiden Gründen kann nach islamischem Recht das Erbe vorenthalten werden.Es ist nicht möglich einen seiner Quotenerben zu enterben, weil er sich zum Beispiel nicht so verhalten hat wie der Erblasser es wünschte.
In manchen Ländern wird auf Frauen die ihr Erbe annehmen mit dem Finger gezeigt. Dies ist rein traditionell bedingt und unislamisch.
Erbschaftsregelungen greifen ein:
- nach Tod des Erblassers
Die Hinterlassenschaft (At-tarikah التركة)
Verteilung der Hinterlassenschaft erfolgt der Reihe nach wie folgt:
- Tilgung d. Sachschulden (Pfandrückgabe, Bezahlung gelieferter Sachen, etc.)
- Begleichung der Bestattungskosten
- Tilgung der Geldschulden ALLAAH gegenüber (Kaffaarah, Zakah, Nadhr ...)
- Vollstreckung des Testaments (Drittel) Restliche zwei Drittel gehen an die Quotenerben.
z.B. 30 000 Erbmasse: 1000 Euro Sachschulden
1000 Euro Bestattungskosten
1000 Euro Zakahrückstand – bleiben 27 000 Euro
Davon darf 1/3 per Testament an wen auch immer vergeben werden. 2/3
Unter den Quotenerben aufgeteilt.
In Europa muss man auch als Muslim Erbschaftssteuer bezahlen. Das ist gesetzlich verankert und muss von den hier lebenden Muslimen wie jedes andere Gesetz beachtet werden.
Erbberechtigte Personen
männliche Personen:
- Sohn
- Enkel (Sohnessohn), s. männl. absteig. Linie
- Vater
- Großvater (Vatersvater), s. männl. aufsteig. L.
- Bruder
- Sohn des Bruders (Neffe), s. männl. absteig. L.
- Bruder des Vaters (Onkel väterlicherseits)
- Sohn v. BdV (Cousin väterl.), s. männl. abst. L.
- Der Ehemann
Leben alle oben angeführten männlichen Erben, erben nur: Vater, Sohn und Ehemann.
weibliche Personen:
- Die Tochter
- Die Tochter des Sohnes (Enkelin), bzw. die Tochter einer männlichen absteigenden Linie des
Sohnes.
- Die Mutter
- Die Großmutter
- Die Schwester
- Die Ehefrau
Leben alle weiblichen Erben, erben nur: Tochter, Tochter des Sohnes (Enkelin), Mutter, leibliche Schwester und die Ehefrau.
Leben alle männlichen und weiblichen Erben, erben nur: Sohn, Tochter, Vater, Mutter und Ehemann resp. die Ehefrau
Einteilung der Erben:
1. Die Erben festgelegter Anteile Ashaabul-furuud أَصْحَابُ الفُرُوض
Personen mit einer im Quran determinierten Quote (1/2, 1/4, 1/8, 2/3, 1/3, 1/6). Als Ashaabul- furuud kann man mehre Eigenschaften haben. Ashabul furuud und wenn es keine Al-‚asabah gibt, gleichzeitig ahlur-radd.
2. Die Erben des quotenfreien Anteils Al-’asabah العصبة
Personen ohne determinierte Quote, sie erben den Rest nach Ashaabul-furuud.
- Bleibt nichts übrig, erben sie nichts.
- Sind keine Ashaabul-furuud vorhanden, erben sie alles.
3. Die Erben des Überschusses Ahlur-radd أهل الرد
Fehlen die ‘Asabah, wird der Rest der Hinterlassenschaft zusätzl. an Ashaabul-furuud - mit Ausnahme des Ehemannes resp. der Ehefrau - verteilt.
Fallbeispiel:
Vater hinterlässt 2 Töchter: als Ashaabul-furuud erben sie 2/3 der H., da keine Asabah da sind, bekommen sie auch das letzte Drittel, also alles.
4. Die Erben mütterlicherseits Dhawuul-arhaam
Verwandte, die weder Ashaabul-furuud noch ‘Asabah sind (z. B.: Kinder der Töchter des Erblassers).
Die determinierten Quoten:
- Die Hälfte:
1 Der Ehemann von kinderloser Ehefrau [S. 4:12]
2 Die einzige Tochter ohne eigene Brüder [S. 4:11]
3 Die einzige Tochter des Sohnes (Enkelin) ohne eigene Brüder von einem Erblasser ohne
(lebende) Kinder.
4 Die einzige leibliche Schwester ohne eigene Brüder und der Erblasser ohne Kinder & sein
Vater/ Großvater nicht leben. [4:176]
- Das Viertel:
5 Ehemann von Ehefrau mit Kindern bzw. Sohneskindern [4:12]
6 Ehefrau/en von Ehemann ohne Kinder [4:12]
- Das Achtel:
7 Ehefrau/en vom Ehemann mit Kindern bzw. Sohneskindern [4:12]
- Zwei Drittel:
8 Zwei und mehr Töchter ohne eigene Brüder [4:11]
9 Zwei und mehr Sohnestöchter ohne eigene Brüder und Erblasser ohne Kinder.
10 Zwei und mehr leibliche Schwestern ohne eigene Vollbrüder, sowie in der absteigenden Linie des Erblassers keinerlei (lebende) Kinder, und sein Vater/ Großvater nicht mehr leben [4:176]
- Das Drittel:
11 Mutter vom Erblasser ohne Kinder und ohne mind. zwei Geschwister [4:11]
12 Zwei und mehr Geschwister mütterl. eines Erblassers ohne Kinder und Vater/Großvater [4:12]
- Das Sechstel:
13 Vater vom Erblasser mit Kindern (Sohnessohn).
14 Großvater väterlicherseits: Erblasser mit Kindern, ohne Vater
15 Mutter: Erblasser mit Kindern bzw. Erblasser ohne Kinder aber Vorhandensein von zwei oder
mehr Geschwistern
16 Großmutter (väterlicherseits/ mütterlicherseits): Mutter des Erblassers tot
17 Tochter/Tochter des Sohnes: Erblasser mit mindestens einer Tochter ohne Sohn/Enkel
18 Eine/mehrere Halbschwestern väterlicherseits: Erblasser ohne Kinder und Vater/Großvater väterlicherseits und ohne Voll- o. Halbbruder väterlicherseits, aber mit leiblicher Schwester.
19 Einzige/r Halbbruder/-schwester mütterlicherseits: Erblasser ohne Kinder und Vater/Großvater. Wenn mind. 2 Halbgeschwister mütterlicherseits erben, dann teilen sie sich das Drittel.
- Das Drittel des Restes (1/3 d.R.)
20 Großvater (Vatersvater), wenn er mit den Geschwistern des Erblassers erbt.
21 Die Mutter in zwei besonderen Fällen:
Erbfall: Frau hinterlässt Ehemann, M. und V.:
Ehemann 3/6, M. 1/3 d.R.=1/6, V. erbt Rest=2/6.
(sonst: Ehem.=3/6, M.=2/6, V. Asabah Rest=1/6)
Erbfall: Mann hinterlässt Ehefrau, M. und V.
Ehefrau=3/12, M.=3/12, V. Asabah Rest= 6/12.
(sonst: Ehefrau=3/12, M.=4/12, V. Rest=5/12).
Die Gefährten z. Z. von ’Umar (radial-lahu ‘anhu) einigten sich auf Einführung des „1/3d.R.“ In manchen islamischen Ländern geht das 1/3 des Restes an den Staat. In einigen an die Enkel.
Al-’asabah العصبة – die Erben die keine Quote haben
Ling.: „verwandtschaftliche Abstammungsbeziehung einer Person zu ihrem Vater“. (‘Asabah: Umgeben bzw. Stärken)
Fachsp.: Al-’asabah: jeder männliche Verwandte des Erblassers dessen Verwandtschaft unmittelbar und nicht über eine Frau besteht (Sohn und Sohnessohn usw., Vater und Vatersvater usw., Vollbruder und Vollbruderssohn usw., Halbbruder und Halbbruderssohn vs usw., Vatersvollbruder und Vatersvollbruderssohn usw., Vatershalbbruder und Vatershalbbruderssohn vs usw.).
Als ‘Asabah gelten prinzipiell alle oben angeführten erbberechtigten männlichen sowie weiblichen Personen, mit Ausnahme des Ehemanns und des Bruders mütterlicherseits.
Beide erben nur in ihrer Eigenschaft als Ashaabul-furuud.
Einteilung der Asabah
a) selbständige ‘Asabah (al-’asabah bin-nafs): alle männlichen Verwandten ohne weibliche Person als Zwischenglied zum Erblasser (V., Gv, S., Ss, B., Halbb. Väterl., Onkel väterl.).
Sie erben in folgender Reihenfolge:
- Nach dem Grad der Verwandtschaft [al-dschihah]
1.Ordnung: Sohn und absteigende männliche Linie, wie Sohnessohn.
2.Ordnung: Vater und aufsteigende männliche Linie, wie Vatersvater
3.Ordnung: Bu., Hb väterl. und abst. m. L., Neffe
4. Ordnung: On. väterl. und abst. m. L., Cousin
Merke: niedrige Ordnung präkludiert die Nächsthöhere
Vater kann nie präkludiert (übergangen) werden!
Wenn alle o.g. Erberechtigen vorhanden sind, dann erben sie entsprechend ihrem Grad, Rang u. Nähe,
z. B. Sohn und Sohnessöhne haben einen höheren Grad als der Vater.
- Nach dem Rang (Daradschah)
Sohn präkludiert den Sohnessohn.
- Nach der Verwandtschaftsnähe [Qarabah]
Leibl. B. präkludiert den B. väterl.
- Wenn Mehrere nach Richtung, Nähe, Intensität gleichen Rang haben, dann sind sie Partner.
- Die nächste Asabah ist zur Erbschaft berechtigt & präkludiert alle, die dem Erblasser weniger nahe stehen.
b) ‘Asabah-Miterbinnen (al-’asabah bil-ghair). weibliche Quoten-Erbinnen, die mit ihren männlichen Verwandten des gleichen Grades, des gleichen Ranges und der gleichen Nähe erben. Sie erhalten dann keine Quoten sondern erben mit diesen Männern gemeinsam als ’Asabah im Verhältnis 1:2.
Diese weiblichen selbständige ’Asabah-Erbinnen sind:
- die Tochter mit ihrem Vollbruder
- die Vollschwester mit ihrem Vollbruder und
- die Halbschwester väterlichers. mit ihrem Bruder väs.
c) Partnerschaftliche ’Asabah-Erbinnen (Al-’asabah ma’al-ghair العصبة مع الغير)
Diese sind zwei Quoten-Erbinnen, die gemeinsam als ’Asabah erben:
- Die Vollschwester mit der Tochter bzw. Sohnestochter
- Die Halbschwester väterlicherseits mit der Tochter bzw. Sohnestochter
Fallbeispiel:
E. hinterlässt 2 T. und leibl. S./Hs. Väterl., so erben die T. gemeinsam 2/3, den Rest erhält die leibl. S./Hs. Väterl. als Asabah.
Die Erben des Überschusses (Ahlur-radd أهل الرد)
Ahlur-radd sind die Quoten-Erben mit Ausnahme des Ehemannes resp. der Ehefrau, die den Rest der Hinterlassenschaft zusätzlich zu ihren Quoten erhalten, wenn keine ’Asabah vorhanden sind.
Fallbeispiel:
Wenn der Vater stirbt und nur zwei Töchter hinterlässt, so erhalten beide in der Eigenschaft als Quoten-Erbinnen zwei Drittel des Nachlasses. Da aber keine ’Asabah-Erben vorhanden sind, fällt ihnen auch das letzte Drittel zu und jede von ihnen erhält jeweils die Hälfte.
Die Erben mütterlicherseits (Dhawuul-arhaam ذوو الأرحام)
Es sind die Verwandten über die Mutter.
Fachsp. „alle Verwandten des Erblassers, die weder zu den Erben festgelegter Anteile (Ashaabul-furuud) noch zu den Erben des quotenfreien Anteils (’Asabah) gehören“.
Dazu zählen insbesondere die Kinder der Töchter, die Kinder der Sohnestöchter und der Großvater mütterlicherseits und seine Söhne.
Die Schaafi’iten und die Maalikiten lassen Dhawuul-arhaam nur erben, wenn keine islamische Staatskasse (Baitul-maal) existiert.
Die Hanafiten und die Hanbaliten lassen sie nur erben, wenn es weder Quoten- noch ’Asabah-Erben gibt.
Die Präklusion (al-hadschb الحجب)
Ling.: „jemanden daran hindern, etwas auszu-führen, von der Ausführung e. Sache fernhalten“ حجب - dieselben Grundbuchstaben wie bei hidschab – hindert jemand am sehen.
Formen der Präklusion
P. aufgrund einer Handlung (totale P.) 2 Umstände begründen Erbunwürdigkeit/Maani’:
- Mord am Erblasser durch erbberechtigte
- Austritt aus dem Islam
P. aufgrund einer Person
1. Totale Präklusion: Erbe wird von der Erbfolge gänzl. ausgeschlossen (Ss durch S, Gv durch V, Gm durch M und V, Ugm v. durch Gm m.)
2. partielle Präklusion: Erbe als Ashaabul-furuud erhält geringeren Anteil als das, das ihm ohne den Präklusionsgrund zustehen würde (z. B.: Ehemann erhält ¼ statt ½, wenn neben ihm S. des Erblassers ist).
Grundsatz:
die total präkludierte Person kraft der Existenz anderer Personen ihrerseits ist befähigt, weiterhin andere Personen partiell zu präkludieren.
Erbfall: E. hat leibl. B., Halbb. väterl. und M.:
M.=1/6, weil eine Anzahl von B. vorhanden ist, obwohl der Halbb. väterl. von seinen leibl. B. präkludiert wird.
Erbfall:
E. hat S. (Mörder) und M.:
M.= 1/3; S. nicht mitberechnet.
Erbstatus einer vermissten Person (Al-mafqud)
1.Anteile der Erbberechtigten unabhängig vom Leben des Vermissten: Erbanteile auszahlen.
2.Wenn eine erbberechtigte Person in einem der beiden Fälle, entweder im Falle, dass die vermisste Person leben sollte oder verstorben ist, nicht zur Erbfolge berufen wird, hat sie folgerichtig keinen Erbanspruch, denn die vermisste Person gilt bis zum Gegenbeweis als lebende Person. Es wird so lange gewartet, bis es ziemlich sicher ist, dass die vermisste Person inzwischen eines natürlichen Todes gestorben ist.
3.Wenn der Erbteil der Erbberechtigten sich ändert, je nachdem, ob die vermisste Person am Leben oder gestorben ist, wird ihr jeweils als Vorsichtsmaßnahme stets der geringere Anteil angerechnet.
Erbstatus eines Ungeborenen
Erbteil wird berücksichtigt. Man rechnet den sicheren Mindestanteil der Erbberechtigten an, unabhängig davon, ob das Kind lebend oder tot, männl. oder weibl. (oder gar Mehrlinge). Übri-ger Anteil wird einbehalten, bis das Kind da ist.
Erbfall: E.: schwangere Ehefrau.
Kind lebend, d. h. Ehefrau=1/8, wenn Kind tot dann 1/4. So wird ihr 1/8 angerechnet. Übriger Anteil wird zurückbehalten, bis das Kind da ist. Kind ist S.= Rest als Asabah=7/8. Kind ist T.= 4/8. Der Rest=3/8 zu Bait-ul-mal abgeführt. Gibt es diese Einrichtung nicht, erhält die T. diesen Anteil als Ahlu-radd. Kind tot, dann erhält endgültig Ehefrau=1/4 und Rest zu Thawul-arham.
Erbstatus eines unehelichen Kindes
Die Abstammung eines unehelichen Kindes erfolgt im Sinne der Schari’a nur durch die Mutter. Die Abstammung durch den Vater wird dem Kind aberkannt, weil die Schari’a die Unzucht [Zina] nicht als zulässigen Vorgang betrachtet. Folgerichtig erbt das uneheliche Kind nicht vom Vater oder von dessen Angehörigen. Das Kind hat jedoch einen Erbanspruch durch die Mutter und deren Angehörige, weil seine Abstammung zu ihr bzw. zu ihnen mit Gewissheit festgestellt werden kann.
Zina soll man nicht mit außerehelichem Geschlechtsverkehr übersetzen. Unzucht beste Übersetzung
Erbstatus eines Li’an-Kindes
Durch das Ablegen des Li’an streitet der Ehemann ab, dass das Kind seiner Ehefrau von ihm gezeugt wurde.
Die Auswirkungen des Li’an bestünden darin, dass die Abstammung des Kindes durch den Vater aberkannt wird und somit zwischen beiden keine erbschaftsrechtlichen Verhältnisse mehr bestehen. D.h. es hätte den gleichen schari’a-rechtlichen Erbstatus wie das uneheliche Kind. Danach kann das Kind von der Mutter bzw. ihren Angehörigen erben.
Hat also denselben Erbstatus wie ein Zina Kind.