raumwirksame Tätigkeiten werden
umfassend geplant und mit anderen
betroffenen Behörden koordiniert
es geht vor allem um geplante Tätigkeiten, welche grosse
Flächen beanspruchen, Umwelt & Mensch nachhaltig
beeinflussen oder einen hohen Koordinationsbedarf
aufweisen
enthalten keine detaillierten oder
parzellengenauen Vorgaben
sondern legen die Ausrichtung der
geplanten Tätigkeit (Sachziele) fest
Bund ist dazu
verpflichtet (13 RPG)
Grundsatz der
Planöffentlichkeit (4 RPG)
Bevölkerung muss über die Ziele und
den Ablauf der Sachplanung
informiert werden und es sind
geeignete Mitwirkungsmöglichkeiten
bereitzustellen
kein Anspruch auf
individuelle Behandlung
der Eingabe
einzelne spezifische
Vorgaben gemäss Gesetz
Nationalstrassengesetz (NSG)
der Plan muss aufzeigen, welche Gebiete eine
Verbindung durch eine Nationalstrasse
benötigen und die Linienführung der Strassen
Luftfahrtgesetz (LFG)
Bauten / Anlagen die dem Betrieb eines
Flugzeuges dienen, dürfen nur mit einer
Plangenehmigung erstellt / abgeändert werden;
für Flughäfen
Eisenbahngesetz (EBG)
auch ein
Plangenehmigungsverfahren;
gibt für Projekte spezielle
Gesetze
Umweltschutzgesetz (USG)
Kantone müssen einen Abfallplan
erstellen; bei Bedarf Abfallanlagen
und Überkapazitäten müssen
vermieden werden. Kantone müssen
dabei zusammenarbeitn. Kantone
haben nur einen Teil der Abfälle
selber zu entsorgen
kein Rechtsmittel
akzessorisch (konkrete
Normenkontrolle) anfechtbar, d.h. es
kann nur gestützt auf eine konkrete
Bewilligung oder ein
Betriebsreglement, gestützt auf den
Sachplan, erhoben werden
behördenverbindlich
(22 I RPV) Bund, Kanton
und Gemeinde
nicht grundeigentümerverbindlich
Sachpläne wirken sich
massgeblich auf die kantonale
Richtplanung und die
kommunale Nutzungs- und
Gestaltungsplanung aus