Übersicht über die verschiedenen Steuerarten in der Einzellebenversicherung, basierend auf dem VBV Wahlmodul "Einzelleben", Standort Zürich. Stand 31.03.2015
Direkte Bundessteuer: gesondert besteuert; 1/5 der Tarife
Staats-, Gemeinde- & Kirchensteuer: getrennt vom übrigen
Einkommen zu einem reduzierten Satz (Rentensatzmethode)
Rentenleistungen: zu 100% zusammen mit dem übrigen
EInkommen
Informationen
Abzugsberechtige Beiträge
mit BVG: CHF 6768.-
ohne BVG: 20% des Nettoeinkommens, jedoch
max. 40% des oberen Grenzbetrages (CHF 33'840.-)
Einzahlung muss im
Kalenderjahr erfolgen
Wer kein Erwerbseinkommen
erzielt, kann nicht in die Säule
3a einzahlen
Bei Überzahlung muss der zu viel
einbezahlte Betrag vom
Vorsorgeträger zurückerstattet
werden.
Vorzeitige Vertragsauflösung
ist möglich:
Wenn der VN eine ganze Invalidenrente bezieht und
das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist (Pb gilt
nicht als Invaliditätsrisiko)
Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung
Aufnahme einer andersartigen selbständigen
Tätigkeit
Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, sowie
Beteiligung an Wohneigentum
Rückzahlung Hypothekardarlehen
Barauszahlungsgründe
(nach Art. 5 des FZG)
Endgültiges Verlassen der Schweiz
Aufnahme einer selbständige Tätigkeit und keine
BVG-Pflicht mehr
Jahresbeitrag ist höher als die Austrittsleistung. D.h. der
RkW ist kleiner als die zu entrichtende Jahresprämie
3b
Steuern im
Leistungsfall
Kapitalbildende
Versicherung mit PP
Vermögensbildende Versicherung mit PP:
Vermögensanfall ist steuerfrei
Sonderfall: Erlebensfallversicherung mit
Rückgewähr ist nur steuerfrei, wenn mit PP
finanziert UND Pb mitversichert
Todesfallleistungen: keine Einkommenssteuer,
sondern Erbschaftssteuer
Erlebensfallleistung: Bei Kapitalauszahlung
nicht an VN wird eine Schenkungssteuer fällig
Risikoversicherungen
Todesfallvers. mit konst./ abnehm. VS:
EInkommenssteuer wie 3a
Hinterbliebenenzeitrenten: zu 100% mit dem
übrigen Einkommen zusammen
EUF-Rente: zu 100% mit dem übrigen
Einkommen zusammen
Leibrentenversicherungen
Erlebensfall (Renten): zu 40%
zusammen mit dem übrigen
Einkommen
Kapitalleistungen (Rückkauf und
Tod)
Todesfalleistungen: Auf 60% der
Prämienrückgewähr entfällt eine
Erbschaftssteuer, die übrigen 40%
unterliegen der Einkommenssteuer, getrennt
vom übrigen EInkommen zu einem
reduzierten Satz (analog 3a-Methode)
Rückkauf während Aufschubsdauer: zu 40%
getrennt vom übrigen EInkommen (wie 3a),
wenn Abschluss vor 66, Rückkauf nach 60
und bereits 5 Jahre Laufzeit. Ansonsten die
Differenzsumme (Zuwachs) zu 100%
zusammen mit dem übrigen Einkommen.
Rückkauf laufende Rente: zu 40% getrennt
vom übrigen Einkommen wie Auszahlung
Säule 3a
Zeitrenten
Die Kapitalrückzahlungsquote ist nicht
im Einkommen zu besteuern. Lediglich
die Zinserträge und allfällige
Bonuszahlungen werden zu 100%
zusammen mit dem übrigen EInkommen
erfasst.
Abschluss vor 1994: 5 Jahre Vertragsverhältnis
ODER 60. Altersjahr bei Auszahlung vollendet:
keine Einkommenssteuer
Abschluss nach 1994: 5 Jahre Vertragsverhältnis
UND 60. Altersjahr bei Auszahlung vollendet:
keine Einkommenssteuer
Nach 1999: 5 Jahre Vertragsverhältnis UND
60. Altersjahr bei Auszahlung vollendet UND
Vertragsabschluss vor 66. Geburtstag: keine
Einkommenssteuer
Kein Steuerprivileg: Terminversicherung,
Erlebensfallversicherung, Vers. mit flexiblem
Sparteil, open end Vers.
Todesfall:
Einkommenssteuerfrei,
auch wenn die Kriterien
der Vorsorge nicht erfüllt
sind. Es fällt eine
Erbschaftssteuer an.
Kapitalisationsgeschäfte: Aufgrund des
fehlenden biometrischen Risikos sind die
Vermögenserträge vollumfänglich zusammen
mit dem übrigen Einkommen zu versteuern.
Second Hand Policen: sind reine Kapitalanlagen
und sind als Vermögensertrag zu besteuern.
Quellensteuer
Renten und Kapitalleistungen an
anspruchsberechtigte Personen
ohne Wohnsitz in der Schweiz
Informationen
Der Quellensteuerabzug deckt die
Einkommenssteuer des Bundes sowie der
Kantone und Gemeinde ab.
wird nur auf Renten- und Kapitalleistungen der
Säule 3a erhoben.
Die Quellensteuer ist am Sitz der
Versicherungsgesellschaft fällig.
Die Steuerhoheit liegt beim Versicherer, der den
Quellensteuerabzug selber vornimmt und dem
Kanton überweist.
Doppelbesteuerungsabkommen: Ggf. kein Abzug
auf Rentenleistungen. Der Abzug ist in jedem Fall
nicht definitiv, sondern dem Steuerpflichtigen steht
ein Rückforderungsanspruch zu.
Vermögenssteuer
Rückkaufsfähige
Versicherungen
Säule 3b: Der Rückkaufswert ist
im Vermögen zu deklarieren
Rückkaufsfähige Leibrenten
Aufgeschobene Leibrenten: Während
der Aufschubsdauer ist der RkW im
Vermögen zu versteuern. Sobald die
Renten laufen, ist die
Vermögenssteuerung kantonal geregelt.
Nicht rückkaufsfähige
Versicherungen sind nicht im
Vermögen zu deklarieren
Informationen
Der Bund erhebt von natürlichen
Personen keine Vermögenssteuer
Säule 3a: Keine Vermögenssteuer
Erbschaftssteuer
Rückkaufsfähige Lebensversicherung 3b:
Erbschaftssteuer fällt an, ausser beim Ehegatten
Leibrenten (Prämienrückgewähr): Auf 60% der
Prämienrückgewähr entfallen Erbschaftssteuern,
auf 40% Einkommenssteuer (getrennt vm übrigen
Einkommen zu einem reduzierten Satz wie 3a)
Versicherung auf fremdes Leben: Beim
VN-Wechsel können Erbschaftssteuern anfallen
Leibrenten auf 2 Leben: Wenn die überlebende
VP neuer VN wird, können hohe
Erbschaftssteuern anfallen
Informationen
Ehepartner sind in allen Kantonen von
der Erbschaftssteuer befreit.
Nachkommen (Kinder & Enkel) sind in
den meisten Kantonen von der
Erbschaftssteuer befreit.
Der Bund erhebt keine Erbschaftssteuer
Schenkungssteuer
In LU und SZ sind Schenkungen steuerfrei. In LU
werden Schenkungen im Zeitraum von 5 Jahren
vor dem Tod mit der Erbschaftssteuer belebgt.
Bei einer Abtretung kann der RkW der
Schenkungssteuer unterliegen
vor allem nicht verwandte Personen müssten mit
hohen Steuerbelastungen rechnen.
Informationen
Wird erhoben, wenn Vermögen unter
Lebenden die Hand wechselt.
Der Bund erhebt keine Schenkungssteuer
Verrechnungssteuer
Meldungspflichtig sind alle Kapitalleistungen > CHF
5'000.- und Rentenleistungen > CHF 500.-
Einspruch: Der
Anspruchsberechtigte kann
gegen die Meldung an die
EIdg. Steuerverwaltung
Einspruch erheben.
Kapitalleistungen: 8% Abzug
Rentenleistungen: 15% Abzug
Informationen
Der Leistungserbringer ist steuerpflicht.
Der Versicherer erfüllt seine
Steuerpflicht, wenn er der Eidg.
Steuerbehörde meldet, wer aus welcher
Vorsorgeform und welchem Produkt wie
viel Leistung erhalten hat.
Zweck: Ordnungsgemässe Deklaration des
Einkommens und der Vermögenswerte
(Verhinderung Steuerhinterziehung)
Eidg.
Stempelabgabe
2.5% der Barprämie
Abgabepflichtig ist
der Versicherer
Keine Stempelsteuer
nicht rückkaufsfähige
Lebensversicherungen
rückkaufsfähige
Lebensversicherungen mit
PP ab 5 Jahresprämien
Lebensversicherungen,
welche von VN mit Wohnsitz
im Ausland abgeschlossen
wird
gebundene Selbstvorsorge (3a)
Informationen
Auch für Versicherer relevant, die der
Aufsicht des FL unterstehen. D.h. für
Versicherungen, die zum
liechtensteinischen oder schweizerischen
Versicherungsbestand gehören,
unterliegen der Stempelsteuer
Kombinierte Versicherungen: nur die Prämie
der rückkaufsfähigen Versicherung unterliegt
der Abgabe.