STHG Art. 28 Holdinggesellschaften:

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HFW Steuern Note on STHG Art. 28 Holdinggesellschaften:, created by Daniel Kojan on 18/07/2019.
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STHG Art. 28 Holdinggesellschaften: Der Gesellschaftszweck ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen. Es wird sonst keine Geschäftstätigkeit ausgeführt. Holdinggesellschaften bezahlen keine Gewinnsteuer beim Kanton. Die Kapitalsteuer wird ermässigt. Bei der Bundessteuer kann die Gesellschaft den Beteiligungsabzug geltend mache. Kriterien für das Holdingprivileg: Der Verkehrswert der Beteiligung beträgt 2/3 der Aktiven oder Der Beteiligungsertrag beträgt 2/3 des Gesamtertrages.   Bund Beteiligungsabzug: Die Gewinnsteuer ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital an einer andern Gesellschaft beteiligt ist, Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält. Mit dieser Steuerermässigung wird verhindert, dass der Gewinn in einem Konzern mehrfach besteuert wird. Diese Ermässigung der Gewinnsteuer wird als Beteiligungsabzug bezeichnet und berechnet sich wie folgt:   Nettobeteiligungsertrag x 100 Gesamter Reingewinn

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