2. Entschädigung für Tierverluste

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Tierseuchenbekämpfung (Allgemeine Tierseuchenbekämpfung) FlashCards sobre 2. Entschädigung für Tierverluste, criado por Lisa R. em 17-07-2019.
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Resumo de Recurso

Questão Responda
Die drei Eckpfeiler der Tierseuchenbekämpfung kjf
TierGesG Abschnitt 6 - Entschädigung für Tierverluste §15 Grundsatz der Entschädigung Entschädigung in Geld wird auf Antrag geleistet für... 1) Tiere, die auf behördl. Anordnung getötet wurden 2) Tiere, bei denen nach dem Tod eine anzeigepfl. Tierseuche festgestellt wurde 3) Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut 4) Rinder mit Aujezky 5) Tiere die im Zusammenhang mit behördl. Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung verendet sind 6) Rd, Sw, Sf, Gflg die bei der SFU als nicht seuchenkrank befunden wurden
§16 Höhe der Entschädigung - Grundlage: gemeiner Wert des Tieres, keine Wertminderung durch Tierseuche - Höchstsätze je Tier - Bundesministerium darf bei Steigerung des Wertes der Tiere die Höchstsätze um bis zu 50% erhöhen - Entschädigung mindert sich ... um 50 von 100 für Tiere, die nachweislich an Tierseuche verendet / wegen Seuche getötet worden sind ... um 20 von 100 im Falle §15 Nr. 6
§17 Ausschluss der Entschädigung - Tiere die dem Bund/dem Land gehören - Tiere die entgegen §13 oder §14 ein- o. durchgeführt wurden -> §13 verbietet Verbringen/Einfuhr/Durchfuhr etc. von seuchenkranken + verdächtigen Tieren -> §14 ermächtigt BMEL im Seuchenfall Verbringen etc. zu beschränken - Schlachtvieh - Wildlebende Tiere (nicht Gehegewild) - Tiere aus Tierversuchen - Haustiere (nicht Vieh, Einen, Hummeln) - Zebras, Zebroide, Kameliden - Zierfische
§18 Entfallen der Entschädigung - Tierhalter hat schuldhaft nicht / nicht ordnungsgemäß / nicht vollständig befolgt: TierGesG, §18 LFGB, Tierisches Nebenprodukte Beseitigungsgesetz - Anzeige nach §4 nicht korrekt erstattet - Antrag auf Entschädigung später als 30 Tage nach Tötung der Tiere - Tierhalter hat schuldhaft Tierbestand nicht bzw. falsche Zahlen angegeben oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt
§19 Teilweise Entschädigung Entschädigung kann teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist
§20 Entschädigungspflichtiger - Land hat die Entschädigung zu leisten - Land kann Beiträge erheben für Pferde, Esel, Maultiere, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel etc. - Beitrage nach Tierart gesondert erhoben, können nach Betriebsgröße und Alter / Nutzungsart etc. gestaffelt werden - bei unzumutbarer Belastung durch Beitragspflichten kann von Beitragszahlung abgesehen werden
§21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang - Entschädigung wird demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes befand
Tierseuchenkasse - Ländersache - Erhebung von Beiträgen von Tierbesitzern gem. §20 TierGesG - näher geregelt im Gesetz zur Ausführung des TierGesG (AGTierGesG), Abschnitt 2, §§ 6-11 - 2 Organisationsformen möglich: a) Anstalt öffentlichen Rechts b) nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes
Aufgaben der Tierseuchenkasse - alle Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Entschädigungen - Prüfen der Anträge - Auszahlung der Entschädigung - Zuschuss auf Tierkörperbeseitigung - freiwillig: Zahlung von Beihilfen, Forschungsförderung, Förderung von Prophylaxe- o. Untersuchungsmaßnahmen
AG-TierGesG Abschnitt 2 - Tierseuchenkasse §6 Beiträge - Tierseuchenkasse erhebt Beiträge von Tierhaltern - Beiträge werden von Tierseuchenkasse festgelegt + eingezogen - Grundlage: jährliche Tierbestandsmeldung der Tierhalter - Tierzählungen - Datenerhebung mit Kenntnis der Betroffenen - Betroffene sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen
§7 Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt
§8 Beihilfen, finanzielle Unterstützung, Beteiligungen Tierseuchenkasse kann Beihilfen o. finanzielle Unterstützung gewähren für... - Tierverluste im Zusammenhang mit Tierseuchen - Ausmerzung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere - wirtschaftliche Schäden durch Bekämpfungsmaßnahmen - Schutzimpfungen / Diagnostik - Tierkörperbeseitigung - Durchführung sonstiger Maßnahmen

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