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Allgemeines zum TierGesG | - vom 27.03.2013 - erlöst seit 1.05.2014 das Tierseuchengesetz - neu bekannt gemacht am 21.11. nach verschiedenen Änderungen |
Aufbau des TierGesG | -> 10 Abschnitte, 45 Paragraphen 1. Allgemeines - §§1-3 2. Maßnahmen zur Vorbeugung/Bekämpfung - §§4-7 3. Besondere Schutzmaßnahmen- §§8-10 4. Immunolog. Tierarzneimittel und Diagnostik - §§11-12 5. Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr - §§13 - 14 6. Entschädigung für Tierverluste - §§15-22 7. Datenerhebung - §23 8. Überwachung - §§24-30 9. Straf- und Bußgeld - §31-33) 10. Weitere Befugnisse - §§34-45 |
§1 Anwendungsbereich | Vorbeugung + Bekämpfung von Tierseuchen Ziel: Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen |
§2 Begriffsbestimmungen Tierseuche und Tierseuchenerreger | Tierseuche: Krankheit/Infektion mit Tierseuchenerreger, die bei Tieren auftreten auftreten und auf Tiere/Menschen übertragen werden können Tierseuchenerreger: Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers |
Seuchenmedizinische Definition von Tierseuche und Tierseuchenerreger | Tierseuche: Krankheit die auf natürlichem Weg mittelbar/unmittelbar durch ein Agens übertragen wird und vermehrt am selben Ort zur selben Zeit auftreten kann Tierseuchenerreger: spezifischer, lebender Krankheitserreger mit Ausbreitungstendez |
§2 Begriffsbestimmungen Definition Haustiere, Vieh, Fisch | Haustiere: alle von Menschen gehaltene Tiere (inkl. Bienen + Hummeln, exkl. Fische) + wildlebende Klauentiere (Gehegewild zur Gewinnung von Fleisch) Vieh: Haustiere folgender Arten Pfd, Rd, Sf, Zg, Sw, Hasen, Enten, Gänse, Hühner, Tauben etc. Fische: Fische, Krebstiere, Weichtiere |
§2 Begriffsbestimmungen Definition verdächtige Tiere | Verdächtige Tiere: seuchenverdächtige + ansteckungsverdächtige Tiere seuchenverdächtig: zeigen Anzeichen einer Tierseuche ansteckungsverdächtig: zeigen selbst keine Anzeichen, ist aber nicht auszuschließen, dass sie den Erreger aufgenommen haben |
§3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters | - Sorge tragen, dass Tierseuchen weder eingeschleppt noch verschleppt werden - Sachkundig machen in Bezug auf Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen - Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen im Falle eines Ausbruchs |
Die drei Eckpfeiler der Tierseuchenbekämpfung | |
§6 TierGesG | Ermächtigung des Bundesministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen |
§7 TierGesG | Möglichkeit des Bundesministeriums durch Rechtsverordnungen Mittel + Verfahren für tierseuchenrechtliche Desinfektion und Schadnagerbekämpfung zu bestimmen |
§8 TierGesG | Ermächtigung der Behörde zur Einrichtung von Schutzgebieten für den Fall dass min. 2/3 der Betriebe frei von einer bestimmten Tierseuche sind |
§9 TierGesG | Möglichkeit des BMEL durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen festzulegen, unter denen ein Tier/Bestand/Gebiet frei von einer Tierseuche anzusehen ist |
§10 TierGesG | - Möglichkeit ein Monitoring durchzuführen -> kontinuierliche Sammlung von Daten zur frühzeitigen Erkennung von Gefahren für die Tiergesundheit - Tierbestände, Verarbeitungsbetriebe, Schlachtstätten - evt. Einbeziehung von Vektoren --> 2016 VO zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln |
Grundlagen einer erfolgreichen Tierseuchenbekämpfung | - exaktes Informations- und Meldesystem - klare strategische Konzeption zur Verhütung + Bekämpfung von Seuchenausbrüchen - Taktische Lösungsvarianten - ständige Kontrolle angewiesener + verfügter Maßnahmen - ständige Information über die Wirksamkeit (= feed back) |
Staatliche Tierseuchenbekämpfung | - Verhütung + Bekämpfung übertragbarer Tierseuchen im Inland + Einschleppung von Krankheiten aus dem Ausland - BVerfG: Maßnahmen zur Bekämpfung müssen geeignet + erforderlich sein und dürfen nicht "außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen" - geeignet: gewünschter Erfolg kann gefördert werden - erforderlich: es steht kein gleich wirksames/weniger fühlbar einschränkendes Mittel zur Verfügung |
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