Criado por Johannes Jiang
quase 10 anos atrás
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EugH Slg. 1974, 731 – Cafe HAG I | Die HAG AG in Deutschland wollte ihren Kaffee nach Belgien importieren, war dort nach einer Enteignung nach dem 1. Weltkrieg allerdings nicht mehr Markeninhaber. Vielmehr war das die Firma Van Zuylen Frères, die sich gegen den Import von HAG Kaffee aus Deutschland nach Belgien wehren wollte, da sie keine Genehmigung erteilt hatte. EuGH nahm eine Erschöpfung an, weil beide Marken dieselbe Herkunft in dem deutschen Unternehmen hätten (das Markenrecht der Van Zuylen Frères gehörte schließlich irgendwann mal der HAG AG). Urteil wurde von allen Seiten stark kritisiert; bei der Erschöpfung gehe es nicht darum, welchem Unternehmen die Marken einst mal zugerechnet wurden konnten, sondern woher die Produkte kommen. |
EuGH Slg. 1990, I-3711 – Cafe HAG II | In der Zwischenzeit hat die Van Zuylen das Markenrecht an HAG an die CA CNL-Sucal verkauft. Diese wollte nun ihren Kaffee unter der Marke HAG nach Deutschland exportieren – schließlich sei das Markenrecht an der Marke wegen der gleichen Herkunft gleichsam erschöpft. Der EuGH aber räumte seine Fehler aus HAG I ein und erkannte eine Erschöpfung nicht an, da die Markeninhaber trotz selben Ursprungs nicht identisch sein und die Produkte nicht von der deutschen HAG AG oder mit dessen Einwilligung importiert wurden. |
EuGH Slg. 1974, 1147 - Centrafarm/Winthrop | Erschöpfung tritt an Produkten ein, die Winthrop selbst im EWR-Raum in den Verkehr gebracht hat. Besonderheit im Arzneimittelrecht: Während in Deutschland Pillen immer in 10/20/30-Tabletten-Filmen verkauft werden, werden sie in England aus großen Töpfen verkauft, da die Patienten dort eine genaue Anzahl an Tabletten verschrieben bekommen. Centrafarm musste/wollte also die Tabletten umverpacken. Problem: Ist das mit dem Markenrecht vereinbar oder berührt es in unzulässiger Weise dessen Kern, sodass auch der freie Warenverkehr keinen Rechtfertigungsgrund mehr darstellt? |
Hoffmann-La Roche/ Centrafarm II Bristol Myers Squibb/Paranova Boehringer Ingelheim/ Swingward | Diese Urteile bildeten die Grundsätze der zulässigen Umverpackung von Waren heraus. Da der Erschöpfungsgrundsatz in dogmatischer Hinsicht die Konfliktlösung zwischen Art. 34 einerseits und Art. 36, 345 AEUV andererseits darstellt, muss beim Umverpacken von Waren besonders darauf geachtet werden, dass der Kern der immateriellen Schutzrechte nicht berührt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch Parallel- und Weiterimporte sich die Qualität der Waren verschlechtert, da es zum Kern des Markenrechts gehört, Produkte einer bestimmten Qualität mit der Marke versehen und in Verkehr bringen zu dürfen. Deshalb müssen beim Umverpacken bestimmte Regeln beachtet werden, damit der Eingriff in das Markenrecht eines Unternehmens so gering wie möglich ausfällt und die Qualität nicht gefährdert wird. Eine Nichteinhaltung dieser Regeln bildet eine Ausnahme vom Erschöpfungsprinzip, denn das würde einen berechtigten Grund gem. § 24 II MarkenG darstellen. |
Sebago v. GB-Unic | Erschöpfung nur am Produktexemplar, nicht am Markenrecht als solches Die Erschöpfung tritt nicht am Markenrecht als solches, sondern nur an den konkreten Produkten ein, sodass Schuhe eines Unternehmens, die zwar von dem Unternehmen sowohl den USA als auch im EWR verkauft werden, zumindest dann nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers innerhalb des EWR importiert werden dürfen, wenn es sich konkret um die in den USA in den Verkehr gebrachte Schuhe handelt. |
EuGH Zino Davidoff v. A&G Imports | Stillschweigende Zustimmung zum Reimport bei no-strings-attached Verkauf Parfum von Davidoff nach Südostasien für super billig importiert; wurde von AG Imports nach EU reimportiert. Im Verkaufsvertrag steht nichts von einem Reimportverbot nach Europa. Nach britischem Recht ist ein solcher „no strings attached“ Vertrag so auszulegen, dass ein Reimport erlaubt ist. EuGH: Der Vertrag enthält darüber überhaupt keine Anhaltspunkte für oder gegen Verzicht. In diesem Fall könne nur die normale Erschöpfungsregel zur Anwendung kommen. Erschöpfung gilt hiernach nur im Europäischen Wirtschaftsraum (EU + Norwegen, Island, Liechtenstein). Keine internationale Erschöpfung. |
EuGH Dior v. Evora | Imageschaden - Ankündigungsrecht in der Werbung Dior wollte verhindern, dass Billigkette Evora damit wirbt, Dior-Produkte zu verkaufen (Lockvogel); Evora hatte die Dior-Produkte iRd Erschöpfungsregel erlangt und darf sie danach auch weiterverkaufen. Auch die Werbung mit dem Produkt ist ihr gem. Art. 23 MarkenG erlaubt; ein Händler muss beschreiben dürfen, welche Marken er im Sortiment hat. Das Ankündigungsrecht gilt für alle Ankündigungsformen, die branchenüblich sind. |
Ideal Standard v. Wabco Standard | Erschöpfung des Markenrechts an Produkten eines Unternehmens, das im Ausland eine Marke erworben hat. Ideal hielt in diversen europäischen Ländern die Marke Ideal. In einem EU-Land, das nicht Deutschland ist, verkaufte es seine Markenrechte an Wabco. Wabco produzierte von nun an in diesem Land Produkte unter der Marke Ideal und wollte diese nach Deutschland importieren. EuGH untersagte Wabco dies; Ideal und Wabco seien in keinerlei rechtlichen Beziehung mehr, sodass Wabco die Produkte ohne Genehmigung und Vertragsgrundlage importierte. |
Silhouette International Schmied/Hartlauer Handelsgesellschaft | Charakter von § 24 MarkenG - Keine internationale Erschöpfung Re-Import von Produkten aus Bulgarien, damals kein EWR-Land. Frage: Ist Erschöpfungsgrundsatz aus der Marken-RL eine Mindestvorschrift, die eine internationale Erschöpfung grds nicht verbietet oder eine Höchstvorschrift? EuGH: Sowohl als auch. Mindestvorschrift insofern, als dass mindestens im gesamten EWR gelten muss. EuGH erkennt neben der Herkunftsfunktion weitere wichtige Funktionen der Marke an, sodass internat. Erschöpfung interessenwidrig wäre; insofern ist die EWR-weite Erschöpfung auch eine Maximalvorschrift. |
EuGH Pharmacia Upjuhn v. Paranoa | Künstliche Abschottung der Märkte Medikament in DK, GR und F unter geringfügig ähnlichen Bezeichnungen auf den Markt gebracht (Dalacin/Dalazin/Dalacine) Darf ein Importeur beim Import in ein anderes Land die dortige, leicht veränderte Bezeichnung draufkleben? EuGH: Grundsätzlich ist bei solchen Markenstrategien eine vertragswidrige künstliche Marktabschottung intendiert. Der Importeur darf demnach das andere Zeichen draufkleben, wenn er das Produkt sonst gar nicht auf einen anderen Markt bringen könnte. Allerdings darf er das nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen tun, zB bekanntere Importmarke (? Anmerkung: Macht keinen Sinn: natürlich wird in F die Bezeichnung Dalacine bekannter als Dalazin sein?) |
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