Criado por Marie Zotter
aproximadamente 4 anos atrás
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Questão | Responda |
OBJEKTIVES RECHT = RECHT IM OBJEKTIVEN SINN | = die für die Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens. - besteht aus Rechtsnormen - steht unter Anfoderung der Gerechtigkeit - allenfalls mit staatlichem Zwang durchsetzbar - wird in Rechtsgebiete unterteilt, diese sind eigenständige Teilbereiche, ihre Eigenständigkeit ist aber nur relativ, weil der GRUNDSATZ DER EINHEIT DER RECHTSORDNUNG gilt |
SUBJEKTIVES RECHT = RECHT IM SUBJEKTIVEN SINN | = die konkrete Befugnis eines Einzelnen, die Einhaltung einer Vorschrift des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen |
MATERIELLES RECHT | = Rechtsordnungen, die eine inhaltliche Ordnung für das menschliche Zusammenleben treffen |
FORMELLES RECHT | = die Summe der Normen, die das Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden regeln |
AUFGABEN DES PRIVATRECHTS | - Ausgleichende Gerechtigkeit - Privatautonomie - soziale Gerechtigkeit - Steuerungsgesetzgebung (=Regulierung) |
AUSGLEICHENDE GERECHTIGKEIT | = die Klassische Aufgabe des Privatrechts: zwischen einzelnen prinzipiell gleichgeordneten Rechtssubjekten zu erreichen, mit Hilfe der: - Austauschgerechtigkeit (iustitia commutativa) - Korrektur unerwünschter Vermögensverschiebungen (iustitia correctiva) => nach dem Prinzip gleicher Freiheit nicht hingegen die gerechte Vermögensverteilung unter den Individuen (iustitia distributiva), Übeltäter bestrafen etc. |
PRIVATAUTONOMIE | = GESTALTUNGSFREIHEIT = die Möglichkeit von Rechtssubjekten, ihre rechtlichen Beziehungen zueinander, nach ihrem eigenen Willen und Vorstellungen frei zu gestalten zB Vertragsfreiheit, Eheschließungsfreiheut, Testierfreiheit, ... |
SOZIALE GERECHTIGKEIT | da der formellen Privatautonomie keine materielle Privatautonomie gegenüber steht - um diese Ungerechtigkeiten zu korrigieren (zB KSchG zum Schutz der Konsumenten, Mietrecht zum Schutz der Mieter) |
REGULIERUNG | Privatrecht ist sehr jung und war großteils nur Gewohnheitsrecht, Juristenrecht und Fallrecht - staatliche Gesetzgebung war nur auf punktuelle Eingriffe beschränkt. heute zwei Formen staatlicher Rechtsetzung im Privatrecht: - in der Kodifikation zusammengefasstes und systematisch geordnetes Privatrecht klassischer Prägung - bereits vor der Kodifizierung gebräuchliche punktuelle Steuerungsgesetzgebung (=Regulierung) |
ZWINGENDES RECHT (ius cogens) | - kann durch Privatvereinbarung nicht abbedungen werden - wird Abweichendes vereinbart, ist es teilweise oder zur Gänze nichtig ABSOLUT ZWINGEND - keine Abweichungen möglich RELATIV ZWINGEND - Abweichungen nur zu Gunsten des Begünstigten |
DISPOSITIVES RECHT (=nachgiebiges, abdingbares Recht) | - lässt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu - Ergänzung unvollständiger Verträge - Hilfe bei Vertragsauslegung - "Richtigkeitsgewähr" |
ALLGEMEINES PRIVATRECHT | = Bürgerliches Recht, Zivilrecht = grundsätzlich für alle Bürger bedeutsam - gilt auch, wenn Sonderprivatrechte keine Regelung enthalten - ABGB |
SONDERPRIVATRECHT | = für bestimmmtes Sachgebiet oder bestimmten Personenkreis |
EINTEILUNG | INQUISITIONENSYSTEM - ABGB: Personenrecht, Sachenrecht, Gemeinschaftliche Bestimmungen PANDEKTENSYSTEM - von Lehre verwendet Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht EUROPA vertragliche Schuldverhältnisse, außervertragliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht |
INTERNATIONALES PRIVATRECHT | - Sachverhalte mit Bezug zu mehreren Rechtsordnungen - entscheidet über die anzuwendende Rechtsordnung = Kollisionsrecht |
RECHTSQUELLEN | - ABGB - privatrechtliche Sondergesetze - Gewohnheitsrecht = langandauernde, allgemeine Übung bestimmter Regeln, die von der Überzeugung getragen sein muss, sie seien Recht (opinio iuris) - "Richterrecht" (keine Gesetze - faktische Bedeutung, Ausahme Interpretation EuGH ) |
AUSLEGUNG VON RECHTSNORMEN | Juristische Methodenlehre - Verbot der Rechtsverweigerung Die vier klassischen Methoden: WORTINTERPRETATION - Wortsinn, Sprachgebrauch und Kontext = grammatikalisch-logische Interpretation SYSTEMATISCHE INTERPRETATION - Bedeutungszusammenhang und Gesamtkonzeption des Gesetzes -> verfassungskonform, unionsrechtkonform, richtlinienkonform HISTORISCHE INTERPRETATION - von historischem Entstehungskontext gesehen -> gesamter Entstehungshintergrund (Gesetzesmaterialien) TELEOLOGISCHE INTERPRETATION - Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung (wichtig: Grenze Rechtsdogmatik/Rechtspolitik) |
AUTHENTISCHE INTERPRETATION != INTERPRATATION | = eine Art Legaldefinition - Gesetzgeber stellt klar, wie ein Gesetz anzuwenden war (gilt also rückwirkend) "ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären" §8 ABGB keine Gesetzesnovelle |
RECHTSFORTBILDUNG | VORAUSSETZTZUNGEN: planwidrige Unvollständigkeit - das richtige Verständnis des Gesetzes ist außerhalb des äußerst möglichen Wortsinns (Gesetzesmaterialien) - keine Regelung gewollt -> Umkehrschluss |
METHODEN DER RECHTSFORTBILDUNG | LÜCKENSCHLIEßUNG DURCH ANALOGIE - Ähnlichkeitsschluss - Gesetzesanalogie - Größenschluss 1. argumentum a maiori ad minus 2. argumentum a minori ad maius - Rechtsanalogie NATÜRLICHER RECHTSGRUNDSATZ TELEOLOGISCHE REDUKTION |
LÜCKENSCHLIEßUNG DURCH ANALOGIE | ÄHNLICHKEITSSCHLUSS - die positivierte Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes wird auf einen nicht geregelten Sachverhalt angewendet, der im wesentlichen gleiche Merkmale aufweist GESETZESANALOGIE - Rechtsfolge einer einzelnen, bestimmten Rechtsnorm, auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt angewendet, von telelogischen Gesichtspunkten aber gleich zu bewerten Gesetzesanwendung per analogiam (pa) GRÖßENSCHLUSS - 1. argumentum a maiori ad minus -> vom Größeren aufs Kleinere 2. argumentum a minori ad maius -> vom Kleineren aufs Größere RECHTSANALOGIE = Gesamtanalogie - Orientierung des Rechtsanwender an einer Anzahl verschiedener Rechtsnormen zur Lösung eines nicht geregelten Falls -> aus mehreren Gesetzen wird ein Rechtsgrundsatz abgeleitet |
NATÜRLICHE RECHTSGRUNDSÄTZE | §7 ABGB = die allgemeinen Prinzipien und Werte, die der Rechtsordnung zugrunde liegen -> nur dann, wenn sich kein konkreter Analogieschluss anbietet - fließender Übergang zur Rechtsanalogie, da Rechtsprinzipien normal aus den Gesetzen abzuleiten sind |
TELEOLOGISCHE REDUKTION | = wenn ein Gesetz zu viel regelt = Sonderfall der planwidrigen Unvollständigkeit -> in solchen Fällen ist eine teleologische Reduktion des Gesetzestexts zulässig (zB § 6 Abs 3 KSchG) |
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