Questão | Responda |
S1 RECHT UND RECHTSSYSTEM | 1. Rechtsquellen 2. Grundrechte & Verfassungsgrundrechte 3. Normen und Strukturen |
S1 (A1) Warum muss ich mich mit Recht auseinandersetzen? (Bedeutung des Rechts für Soziale Arbeit) | Finanzierung Institutionalisierung Konfliktsteuerung Qualitätssicherung |
S1 Normenhierarchie | |
S1 UN-BRK, Artikel 3 Grundsätze | S. 2502 Beachte: Enthält keine Rechtsansprüche; dazu bedarf es einer nationalstaatlichen Ausführungsgesetzgebung. Das BVerfG hat die UN-BRK in 2011 als wichtige Auslegungsnorm der Grundrechte des Grundgesetzes anerkannt. |
S1 Grundrechte | S. 1043 -gelten für alle Grundrechte und Teilhabe an staatlichen Leistungen Grundrechte als Wertentscheidende Grundsätze Alle Maßnahmen staatlichen Handelns müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Grundrechte als Anspruchsgrundlage |
S1 Beispeilhafte Grundrechte | Schutz der Menschenwürde [Art 1 GG] Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person [Art 2 GG] Gleichberechtigung [Art 3(§3,S2)] |
S1 Verfassungsgrundsätze | Sozialstaatsprinzip BVerfGE 125, 175-260 Grundrecht auf Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs Gleichheitsgrundsatz Art 1 §1 GG Rechtsstaatsprinzip |
Sozialstaatsprinzip | Art 20§1 GG Art 28§1 GG Verpflichtet den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Verwaltung dazu, nach sozialen Gesichtspunkten zu handeln und die Rechtsordnung dementsprechend zu gestalten. Sozialstaatsprinzip + GR = Grundrecht auf Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs |
S1 Grundrechte und Sozialstaatsprinzip... | ... legen nicht den Umfang und bezogen auf welche konkrete Situation soziale Leistungen erbracht werden müssen fest, sondern: -gerechte Sozialordnung -Chancengleichheit für sozial Benachteiligte -Grundrecht auf Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs |
S1 BVerfGE 125, 175-260 Leitsätze | S1(A2) 1. jedem Hilfsbedürftigen werden diejenigen materiellen Voraussetzungen zugesichert, die für seine physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe [...] unerlässlich sind. 2. Art1§1 MUSS eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber 3. Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der GesGe alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren [...] zu bemessen. 4. GesGe muss für besonderen Bedarf zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen. |
S1 Grundrecht auf Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs | BVerfG hat entschieden: Bedrohung der menschl. Existenz (Art1§1GG) führt zu Anspruch auf Sicherung durch die staatliche Gemeinschaft SOLANGE der Staat leistungsfähig ist. ABER: Nach h.M. ist aus den Grundrechten kein Einzelanspruch herleitbar. Es bleibt Gestaltungsspielraum der Politik durch konkrete Regelungen u.a. im SGB. -> -gestaltet soziale Wirklichkeit verbindlich -konkrete Gesetze begründen subjektive und damit einklagbare Ansprüche. |
S1 Gleichheitsgrundsatz, Art 3§1 GG | "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Neben Art1§1GG bildet Art3§1GG den zweiten zentralen Maßstab für die Gestaltung des Sozialstaats. Sozialleistungen müssen sich an gerechten Verteilungsgrundsätzen orientieren. Benötigt sachgerechte Kriterien. Bestimmte Gruppen dürfen nur dann anders behandelt werden, wenn die Unterschiede gewichtig sind. Nicht nur Gleiches gleich behandeln, sondern auch Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Solidaritätsprinzip nicht entgegen. |
S1 Gleichheitsgrundsatz, Art 3§1 GG Beispiel: Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse. Thomas zahlt 600€, nimmt 500€ Geringv. zahlt 170€, nimmt 5.000€ Gleichheitsgrundsatz verletzt? | Nein! Keine Kongruenz; auf der Grundlage des Solidaritätsprinzips bekommt jeder das, was aus medizinischer Sicht erforderlich ist. |
S1 Gleichheitsgrundsatz, Art 3§1 GG Beispiel: Wohngeld Tina und Tini verdienen das gleiche Nettoeinkommen, Tina jedoch erhält Wohngeld. Sie hat drei Kinder, Tini keine. Gleichheitsgrundsatz verletzt? | Nein. Die Lebenslagen sind unterschiedlich, deshalb werden die Hilfen in unterschiedlichem Umfang gewährt. |
S1 Rechtsstaatsprinzip | Art 20 §3 GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. -Gewaltenteilungsprinzip -Gesetzesvorgang -Verhältnismäßigkeit bei staatlichem Eingriff (geeignet, erforderlich, angemessen) |
S1 Normen und Strukturen | Gewaltenteilung Behördenaufbau Behördliche Zuständigkeiten in finanziellen Problemlagen Normanhierarchie Normen - Nach Rechtsgebieten Formales und Materielles Recht |
S1 Gewaltenteilung | Es gibt horizontale und vertikale Gewaltenteilung. Vertikal: Bund / Länder Horizontal: Gesetzgebung / Verwaltung / Rechtsprechung |
S1 Gewalt Länder | Gesetzgebung: Länderparlamente Verwaltung: -Landesregierungen (Ministerpräsidenten und Landesminister) -Landesverwaltung (z.B: LKA) Rechtssprechung: -Landesverfassungsgericht -nachgeordnete Instanzen |
S1 Gewalt Bund | Gesetzgebung: -Bundestag -Bundesrat Verwaltung: -Bundesregierung -(Bundeskanzlerin und Bundesminister) -Bundesverwaltung (z.B: BKA) Rechtssprechung: BVerfG Bundesgerichte |
S1 Behördenaufbau: | |
S1 Behördliche Zuständigkeiten in finanziellen Problemlagen Staatliche Leistungen | Kindergeld: Finanzamt oder Agentur für Arbeit Elterngeld: Kreis / Städteregion Betreuungsgeld: Kreis / Städteregion Wohngeld: Wohngeldstelle der Kommune BAFöG Schüler: Kreis / Städteregion BAFöG Studenten: Studentenwerk Unterhaltsvorschuss: Jugendamt Blindengeld: Landschaftsverband Westfalen-Lippe Behinderung, Feststellung der: Versorgungsamt bei Kreis / Städteregion |
S1 Behördliche Zuständigkeiten in finanziellen Problemlagen Sozialversicherung | 1. Krankenversicherung: AOK, BEK, BKK usw. 2. Pflegeversicherung: s.O 3. Arbeitslosenversicherung: Agentur für Arbeit 4. Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung 5. Unfallversicherung: Berufsgenossenschaften |
S1 Normenhierarchie - einfaches Recht am Beispiel Teilhabe | Deutsches Recht: Grundrechte/Verfassungsrechte > Einfaches Recht > Bundes-/Landesgesetze Rechtsverordnungen Verwaltungsvorschriften Erlasse |
S1 Normen - Nach Rechtsgebieten | [Zivilrecht: Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander Allgemeines Zivilrecht dann: Arbeitsrecht und Familienrecht] [Öffentliches Recht: Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger & zwischen öff. Gewalten untereinander (z.B. Bund und Länder) Strafrecht und allgemeines Verwaltungsrecht dann: Sozialrecht (materiell: SGB 2,3,5,6,7,8,11,13 prozessual: SGB 1,4,10,SGG)] |
S1 Formelles und Materielles Recht | |
S1 Recht und Rechtssystem Was habe ich gelernt? | Welche Rechtsquellen gibt es? Nenne und erläutern Sie mindestens drei Beispiele Nennen Sie drei Grunderechte aus dem Grundgesetz! Erläutern Sie kurz das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschlichen Existenzminimums. Erläutern Sie kurz das Sozialstaatsprinzip Erläutern Sie kurz das Rechtsstaatsprinzip. Wie kann man Normen strukturieren? |
S1 Einführung in das Sozialrecht Was regelt das Sozialrecht? | Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen (§1 SGB 1) -Bei Krankheit o.ä. den Einzelnen Hilfe und Schutz geben -bei Alter, Invalidität und Arbeitslosigkeit den einzelnen absichern -Existenzminimum gewähren |
S1 Fallbeispiel Martin Martin ist als Kranführer tätig und schwer erkrankt, was eine Diät und häufig kleinere Nahrungsaufnahmen (6x täglich, 10 Minuten) erforderlich macht. Schwere körperliche Arbeit ist nicht mehr zumutbar. Er möchte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da er nicht mehr als Kranführer arbeiten und auf Grund der vielen Pausen auch keine andere Erwerbstätigkeit ausüben könne. Zu Recht? |
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