§ 29 und Anlage 8 a-e

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KFZ Sachverständiger Prufung 1x1 FlashCards sobre § 29 und Anlage 8 a-e, criado por AllroundTeam Müller em 05-03-2023.
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Resumo de Recurso

Questão Responda
§29 (1)-(13) 1. Halter regelm. abständen Fz untersuchen lassen 2. Halter muss mit Plakette auf Kz nachweisen 3. Plakette nur zugeteilt wenn OM oder GM bei baldiger Beseitigung 4. Prüfmarke nur zugeteilt wenn OM 5. Halter muss für einwandfreien Zustand der Plakette/Marke sorgen 6. Mon/Jahr in Zul. Besch. I oder bei Marke in Prüfbuch 7. Plakette/Marke werden mit Ablauf ungültig, außer bei EM + 4 Wochen 8. Einrichtungen zur Verwechslung IX sind nicht erlaubt 9. HU  Untersuchungsbericht / SP  Prüfprotokoll 10. Halter muss Untersuchungsbericht aufbewahren 11. SP Halter müssen Prüfbuch führen 12. Durchführer SP/HU muss Datum & km im Prüfbuch angeben 13. Prüfbuchpflicht bis Außerbetriebsetzung
§29a • Durchführende Person von HU oder SP ist verpflichtet, die Daten bei erfolgreichem Abschluss an das KBA Amt zu übermitteln (2 Wochen) Durchführende Person von HU oder SP ist verpflichtet, die Daten bei VU an das KBA Amt am selben Tag / unverzüglich zu übermitteln Übermittelung von HU und SP KEINE Übermittelung von ÄA
§29 - Für die Prüfung Auswendig können Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen (nach §3 FZV) und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen (nach §4FZV) haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind: Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen(§16+17 FZV) Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei. Über Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.
Anlage VIII 1)Art/Gegenstand der HU mit deren Ausnahmen 2)Zeitabstände 3)Durchführung HU/SP/Nachweise 4)Untersuchungsstellen (ZUgelassen und alle 3 Jahre geprüft)
Anlage VIIIa a wie arbeit alles was wir tun müssen Untersuchungsvorschriften: - Verkehrssicherheit - Umweltverträglichkeit - Vorschriftsmäßigkeit Untersuchungskriterien: - Funktion - Wirkung - Zustand - Ausführung Untersuchungspunkte: 1) Bremsanlage 2) Lenkanlage 3) Sicht 4) LTE 5) Räder / Reifen – Achsen / Aufhängung 6) Fahrgestell / Rahmen 7) .Sonstiges 8) Umwelt 9) .Zusätzl. bei gewerbl. Pers.-Beförderung 10) Identifikation
Anlage VIIIb Alles zur Betrauung Voraussetzungen für die Anerkennung Anforderungen an Prüfingenieure (PI)
Anlage VIIIc Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
Anlage VIIId "D"untersuchungsstellen Gesetz Dekra Bezeichnung Prüf-STELLE Station / NL / AS Prüf-STÜTZPUNT Werkstatt Prüf-PLATZ Mitglieder Bei Prüfplatz--> nur eigene Spedition.-Fz und LoF bis 40km/h
Anlage VIIIe ZEntralEStEllE FSD Daten Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP). Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach Nummer 4 auf der Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen oder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen Informationen erarbeitet.

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