Questão | Responda |
Zivilrecht unterteilt man in? | 1. Bürgerliches Recht 2. Sonderprivatrecht (Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, ...) -->Unterscheidung wichtig für: -Wahl der Rechtsgrundlage -Gerichtsweg |
Verhältnis der Rechtssubjekte im Privatrecht | Gleichordnungsverhältnis <--> im ÖffR Über- / Unterordnungsverhältnis |
Privatautonomie im Privatrecht u. ÖffR | Privatrecht: Gestaltungsfreiheit ÖffR: Willkürverbot; Begründungsgebot, gerichtliche Überprüfbarkeit |
Aufbau des BGB | 5 Bücher: 1.AT 2.Schuldrecht 3.Sachenrecht 4.Famileinrecht 5.Erbrecht |
Allgemeiner Teil | enthält diejenigen Vorschriften, die für das gesamte BGb gelten |
Schuldrecht | Regelungen rechtlicher Sonderbeziehungen zwischen zwei oder mehr Personen |
Sachenrecht | -regelt rechtliche Beziehungen einer Person zu einer Sache -durch absolute Zuordnung der rechet an Sachen -Mobiliarsachenrecht, Immobiliarsachenrecht |
Familienrecht | regelt familiäre Beziehungen (besonders: Ehe, Verwandtschaft) |
Erbrecht | regelt vermögensrechtlichen Folgen aufgrund des Tods eines Menschen |
Was ist die Privatautonomie? | = Freiehit des Inidviduums, selbst eine Regelung seiner rechtsverhältnisse zu treffen, die von der Rechtsverordnung anerkannt wird (Vertragsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Testierfreiheit) |
Grenzen der Vertragsfreiheit | 1. Abschlussfreheit Grenzen: Kontrahierungszwang (Abschlusszw.) ; Antidiskriminierung (AGG) 2. Inhaltsfreiheit Grenzen: §§ 134, 138; nichtdispositives (zwingendes)Gesetzesrecht; AGB-Kontrolle 3. Formfreiehit Grenzen: Formvorschriften |
Was ist objektives und subj. Recht? | obj. Recht = Gesamtheit aller Rechtsvorschriften einer staatlichen Rechtsordnung subj. Recht = rechtlich gewährleistete konkrete Befugnis, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu verlangen |
Arten subjektiver Rechte? | 1. Absolute Rechte (ggü. jedermann) 2. Relative Rechte (nur ggü. bestimmten Perosnen) |
Unterschied Eigentum und Besitz? | Eigentum = rechtliche Herrschaftsmacht (Recht auf Sache einzuwirken, frei zu verfügen) Besitz = tatsächliches Sachenrecht, getragen von Besitzwillen -->bezieht sich beides nur auf Sachen o. Tiere |
Was ist ein Anspruch? | = Recht, von einem anderen einTun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB) |
Was ist eine Forderung? | = Schuldrechtlicher Anspruch (vgl. § 241 I BGB) |
Was ist ein Gestaltungsrecht? | = Recht einer Person, auf eine bestehende Rechtslage einseitig einzuwirken (zB Anfechtung § 142, Kündigung, Rücktritt, Widerruf) |
Aufbau einer Anspruchsgrundlage? | Tatbestand und Rechtsfolge (Anspruch) Frage nach 4 "W´s": Wer will was von wem WORAUS? |
Beispiele für eigenmächtige Rechtsdurchsetzungen? | -Notwehr § 227 -Notstand ( §§ 228, 904) -Selbsthilfe ( §§ 229, 859) |
Was ist das Trennungsprinzip? | = Aufspaltung eines Austauschgeschäfts in zwei getrennte rechtsgeschäftliche Vorgänge: 1. Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtliche Grundlage) 2. Verfügungsgeschäft ( die zur Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts vorgenommenen Übertragungsvo |
Was ist eine Verfügung? | = Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts |
Was besagt das Abstraktionsprinzip? | -Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts sind in Ihrer Wirksamkeit voneinander abstrakt (Mengel des Verpflichtungsgeschäfts betreffen nicht das Verfügungsgeschäft -->andersrum genauso) |
Was ist Leistung? | = bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (vermögensrechtlicher Vorteil) |
Was ist "etwas erlangt"? | =jeder vermögenswerte Vorteil |
Was ist eine Willenserklärung? | = private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist |
Unterteilung von WE? | -empfangsbedürftige WE -nicht empfangsbedürftige WE? |
Was ist ein Rechtsgeschäft? | = Tatbestand, der eine oder mehrere WE enthält, die allein oder in Verbindung mit anderen tatbestandmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen (Rechtsgeschäft führt rechtlichen Erfolg tatsächlich herbei <-nicht wie WE; rechtlicher Erfolg gewol |
Unterteilung der Rechtsgeschäfte? | -einseitig Rg (1 WE ausreichend) -zwei- / mehrseitige Rg (mind. 2 WE erforderlich) |
Wozu dient das Abstraktionsprinzip? | Vereinfachung des Rechtsverkehrs -->Dritter soll sich nicht fragen müssen ob Kaufvertrag wirksam ist |
Unterschied zwischen einseitigen / gegenseitigen Verträgen? | Gegenseitiger Vertrag: -beide Parteien gehen Leistungspflicht ein(zB kaufvertrag, Tauschvertrag, Mietvertrag) Einseitiger Vertrag: -nur eine partei verpflichtet sich zur Leistung (Leistung erfolgt unentgeltlich) (zB Schenkung, Leihe, Auftra |
Bestandteile einer WE? | |
Was sind Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille und Rechtsbindungswille? | Handlungswille:Wille, überhaupt zu handeln Erklärungsbewusstsein = Bewusstsein, dass Erklärung rechtlich relevant Geschäftswille: Wille ein konkretes Rechtsgeschäft einzugehen Rechtsbindungswille = Wille sich irgendwie rechtserheblich zu ve |
Wann fehlt der Handlungswille und Rechtsbindungswille? | Handlungswille: -bei Reflexhandlungen -im Schlaf -unter Hypnose Rechtsbindungswille: -Gefälligkeiten -invitatio ad offerendum |
Ist das potenzielle Erklärungsbewusstsein nach der h.M. ausreichend? | Ja, weil Erklärungsempfänger schutzwürdiger als Erklärender -->WE (+) -->Vertragsschluss (+) |
Auswirkungen der Elemente des inneren TB auf die WE? | Handlungswille: bei Fehlen-->keine WE Erklärungsbewusstsein: bei Fehlen-->sofern rechtliche Relevanz erkennbar: WE wirksam, aber anfechtbar Geschäftswille: bei Fehlen-->wirksame WE, ggf. anfechtbar |
Erklärungswert des Schweigens( Regel und Ausnahme) ? | Regel: kein Erklärungswert (jeder Wille bedarf Kundgabe) Ausnahme: vereinbartes Schweigen (gesetzliche Ausnahmen) |
Was sind Gefälligkeiten? | = unentgeltliche Hilfe oder Annehmlichkeit, die erkennbar in der Absicht versprochen wird, sich dadurch rechtlich nicht zu binden |
Was bedarf es zum Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen WE? | 1. Abgabe (WE willentlich auf den Weg zum Empfänger gebracht) 2. Zugang (-verkörperte WE: in Machtbereich des Empfängers, Kenntnisnahmemöglichekit|-nicht verkörperte WE:wahrnehmbare Abgabe der Erklärung) |
Faktoren der Zugangsvereitelung / -verzögerung und ihre Rechtsfolge? | kein Zugang + Vereitelung + treugemäßer Erklärender -->Adressat kann sich auf fehlenden / verspäteten Zugang nicht berufen, § 242 BGB |
Wie legt man WE aus? | -nicht empfangsbedürftige WE: Erforschung des wirklichen Willens -empfangsbedürftige WE: normative Auslegung nach obj. Empfängerhorizont |
Was ist ein Vertrag? | = eine von zwei oder mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmung über das Herbeiführen eines rechtlichen Erfolgs |
Wie kommt ein Vertragsschluss zustande? | Antrag/Angebot und Annahme §§ 145, 147 |
Bestandteile von Antrag und Annahme (zur Wirksamkeit) ? | 1. Wirksamer Antrag: -innerer & äußerer TB -Abgabe -Zugang 2. Wirksame Annahme: -innerer & äußerer TB -Abgabe -Zugang (Ausnahme: § 151 S. 1, rechtzeitig (sonst § 150 I) -->inhaltliche Übereinstimmung (sonst § 150 I) |
Erfordernisse(2) eines Antrags? | 1. Bestimmtheit (essentialia negotii) 2. Rechtsbindungswille (fehlt, wenn nur ivitatio ad offerendum/Kundgabe der Vertragsbereitschaft) |
Erfordernisse(3) bei der Annahme? | 1. Rechtsbindungswille 2. Deckungsgleichheit mit Antrag 3. Rechtzeitigkeit (sonst § 150 I) |
Was ist der Dissens und in was unterteilt er sich? | = Einigungsmangel -offener Dissens (Parteien haben sich nicht über alle Punkte geeinigt) -versteckter Dissens (Einigungsmangel bei normativer Auslegung der Erklärungen) |
Was ist das AGG und wie ist der allg. Aufbau? | =Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz : Benachteiligung + Keine Rechtfertigung = Rechtsfolge |
Wieso verwendet man AGBs? | -Rationalisierung (zweckmäßige Gestaltung) von Massenverträgung -Lückenschließung zbd Rechtsfortbildung (ergänzen Vertragsregelungen aus dem BGB) -Risiko- und Lastenabwälzung |
AGB: Schutz des Vertragspartners durch? | 1. Einbeziehungskontrolle 2. Besondere Auslegungsregeln(zB individuelle Abrede hat Vorrang vor AGB) 3. Inhaltskontrolle (zB Inhalt nicht zu Lasten des anderen Vertragspartners) |
Was bedeutet B2B, B2C und C2C? | Buisiness to Buisiness (Unternehmer zu Unternehmer) Buisiness to Consumer (Unternehmer zu Verbraucher) Consumer to Concumer (Verbraucher zu Verbraucher) |
Wann ist eine AGB Klausel unwirksam? | -wenn Vertragspartner nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt |
Was ist ein Verbraucher und was ein Untenehmer? | 1. Verbraucher ( § 13 ) =jede natürliche Person -->kein gewerblicher Zweck bei Rechtsgeschäft 2. Unternehmer ( §14 ) =natürliche, jurist. Person oder rechtsfähige Personengesellschaft -->gewerblicher Zweck bei Rg |
Wo ist die Definition der AGB zu finden? | § 305 Abs. 1: 1.Vertragsbedingung 2. für Vielzahl von Verträgen formuliert 3. von einer Vetragspartei gestellt oder § 310 I Nr. 3 4. nicht im einzelnen ausgehandelt |
Wie werden AGBs ggü. Verbrauchern einbezogen? | 1. Ausdrücklicher Hinweis § 305 II Nr. 1 2. Zumutbare Möglichekit der Kenntnisnahme § 305 II Nr. 2 3. Einverständnis der Gegenseite § 305 II am Ende 4. Klausel nicht überraschend § 305c I |
Wie werden AGBs ausgelegt? | -Vorrang der Individualabrede -Grundsatz der obj. Auslegung -Verbleiben über die Auslegung Zweifel, so gehen diese zu Lasten des Verwenders |
AGB: Welche Rechtsfolgen hat die Unwirksamkeit (§ 306) | 1. Nichtigkeit der Klausel bei Aufrechterhaltung des Vertrages 2. Keine geltungserhaltende Reduktion 3. Geltung der gesetzlichen Bestimmung anstelle der unwirksamen Klausel 4. ggf. Lückenschließung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung 5. Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nur im Ausnahmefall |
Die AGB Kontrolle B2C umfasst? | AGB Einbeziehung Inhaltskontrolle |
Was für Anspruchsarten gibt es? | 1.Vertragliche Ansprüche 2.Vertragsähnliche Ansprüche 3.Dingliche Ansprüche 4.Bereicherungsrechtliche Ansprüche 5.Deliktische Ansprüche |
Welche rechtshindernden Einwendungen(9) gibt es? | § 105 Geschäftsunfähigkeit § 106-113 Minderjährigkeit § 117 Scheingeschäft § 125 Formmangel § 134 Gesetzliches Verbot § 138 Sittenwidrigkeit § 139 Teilnichtigkeit § 142 Anfechtung § 158 I aufschiebende Bedingung |
Wie kommt ein Kaufvertrag zustande/was sind die Voraussetzungen? | Ein Kaufvertrag kommt durch zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen (Angebot u. Annahme) zustande, die auf die entgeltliche Eigentumsübertragung einer Sache gerichtet sind. |
Was ist die Rechtsfähigkeit? | =Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, § 1 BGB |
Was ist die Geschäftsfähigkeit? | =Fähigkeit, WIllenserklärungen wirksam abzugeben und entgegenzunehmen, §§ 104 ff. |
Was ist die Verschuldensfähigkeit? | =Fähigkeit, die Unrechtmäßigkeit einer Handlung zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln, §§ 827, 828 BGB |
Welche 3 Arten von Rechtssubjekten gibt es? | 1. Natürliche Personen (jeder Mensch ab Vollendung der Geburt) 2. Juristische Personen (zB eingetragener Verein, GmbH, AktG,...) 3. rechtsfähige Personengesellschaften (zB OHG, KG, BGH) |
Die 3 Stufen der Geschäftsfähigkeit? | 1. Geschäftsfähigkeit (Volljährige) 2. beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige ab dem Alter von 7) 3. Geschäftsunfähigkeit (Minderj. unter 7 Jahren, Geisteskranke) |
Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt: Nach welchem Paragraph und auf Grund welche Bedingungen wird ein Betreuer bestellt? | § 1896 -Volljähriger -der seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann -aufgrund psychischer Krankheit oder Behinderung |
Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt: Nach welchem Paragraph wird der Einwilligungsvorbehalt angeordnet und wieso? | § 1903 -Abwendung einer erheblichen Gefahr für Person oder ihr Vermögen -innerhalb Aufgabenkreis Betreuer -Einwilligung des Betreuungsgerichtes nun notwendig |
Betreuung: Was besagt § 1896 II | Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt, in denen Betreuung erforderlich |
Was sind Sonderfälle der Geschäftsfähigkeit? | 1. Ehemündigkeit 2. Testierfähigkeit |
Wer ist die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen? | -grds. die Eltern als Sorgeberechtigte (§ 1629) oder -Vormund §§ 1773, 1793 |
Wer oder was wird bei Interessenskonflikten zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind bestellt (1.) und bei gefährlichen Geschäften (2.) ? | 1. Ergänzungspfleger, §§ 1909, 1810, 1795, 1629 II 2. Genehmigung des Familiengerichts §§ 112, 1491 III, 2347; 1821 f., 1643 I) |
Wer stellt die gesetzliche Vertretung Volljähriger dar? | -grds. keine gesetzliche Stellv., da volle Geschäftsfähigkeit -Ausnahme: § 1902: der nach § 1896 bestellte Betreuer -nur im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers, vgl. § 1896 III |
Wie sieht die Übersicht zur beschränkten Geschäftsfähigkeit aus? | |
Welche Rechtsgeschäfte sind rechtlich lediglich vorteilhaft? | 1. Schenkungsverträge zugunsten Minderjähriger 2. Verfügungen zugunsten des Minderjährigen 3. Gleichgestellt: neutrale Geschäfte |
Wann sind Übereignungen von Grundstücken rechtlich lediglich vorteilhaft und wann nicht? | vorteilhaft: trotz Grundstückssteuer, dinglicher Belastungen nachteilig: vermietetes Grundstück wegen §§ 566, 578 Eigentumswohnung wegen § 16 WEG |
Ist eine Schenkung rechtlich lediglich vorteilhaft? | -Ja, rechtlich vorteilhaft -wenn Übereignung rechtlich nachteilig für MJ: Vertretung durch gesetzlichen Vertreter |
In welche zwei Gruppen unterteilt man die Zustimmung, §§ 182 ff. ? | Einwilligung(vorherige Zustimmung): Legaldefinition § 183 Genehmigung(nachträgliche Zustimmung): Legaldefinition § 184 |
Wann ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich+aus welcher Norm ergibt sich das? | ...wenn Rechtsgeschäft nicht rechtlich lediglich vorteilhaft, § 107 -entweder in Bezug auf spezifisches Rechtsgeschäft -oder Generaleinwilligung für best. Kreis von RG |
Wann ist das Wirksamwerden des Verpflichtungsgeschäfts durch Bewrirken der Leistung zu prüfen? | ...wenn RG nicht bereits nach § 107 wirksam -vollständiges Bewirken! der Leistung(Ratenzahlung nicht ausreichend) -Bewriken durch wirksames Verfügungsgeschäft-->insoweit Zustimmung der Eltern erforderlich (idR durch Mittelüberlassung) |
Wann ist das Wirksamwerden des Vertrages durch Genehmigung zu prüfen? | ...wenn RG nach § 107 nicht bereits wirksam -Deckungsgleichheit zum vorgenommenen RG erforderlich -wird MJ volljährig-->genehmigungsbefugt |
Was sind die Funktionen der Formbedürftigkeit bei Rechtsgeschäften? | 1. Warnfunktion (Hinweis auf besondere Bedeutung/besonderes Risiko) 2. Beweisfunktion (Streitvermeidung über Zustandekommen und Inhalt des RG) 3. Beratungsfunktion (Sachkundige Beratung vor Abschluss des RG durch Notar) |
Welche Arten der Form gibt es, in welchen Normen sind sie festgeschrieben und was besagen sie? | 1. Schriftform § 126 (einheitlich schriftliche Urkunde; eigenhändig unterzeichnet; ersetzungsfähig nach § 126 III, IV) 2. Textform § 126b (lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger; Name des Erklärenden benannt; Dauerhafter Datenträger (Papier, eMail, CD, USB-Stick) Notarielle Beurkundung § 128 (Details im BeurkG geregelt; § 128:getrennte Abgabe der Vertragserklärungen ausreichend) ->Des Weiteren: elektronische Form § 126a und öffentliche Beglaubigung §129 |
Was sind Rechtsfolgen des Formmangels? | Grundsatz: -RG nichtig nach § 125 S. 1 -im Zweifel auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Form, § 125 S.2 (beachte § 127) Ausnahme: -zahlreiche(in Spezialnormen geregelt) -Berufung auf Formnichtigkeit treuwidrig i.S.d. § 242, wenn Formnichtigkeit "schlechthin untragbares Ergebnis" Heilung: -Heilung durch Erfüllung in einigen Normen angeordnet, vgl. §§ 311b I 2,518 II |
Welche RG sind nichtig? | § 134 Ein RG, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt ->entscheidend ist Auslegung des jeweiligen Verbotsgesetzes ->bei einseitigem Gesetzesverstoß sind Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen ->Abstraktionsprinzip beachten! Verbot kann sich gegen Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft richten |
Was ist ein sittenwidriges RG? | Wucher, § 138 II Auffälliges Missverhältnis (zwischen Leistung und Gegenleistung; Richtwert der Rechtsprechung: "Grenze des Doppelten") + Ausbeutung (besondere Lage(Zwangslage, Unerfahrenheit, etc.) des Bewucherten, die dem Wucherer bewusst ist) = Rechtsfolge: Nichtigkeit (sowohl Verpflichtungs-,als auch Verfügungsgeschäft) |
In welche Kategorien lässt sich die Sittenwidrigkeit. § 138 I einteilen? | -Wucherähnliches RG -Angehörigenbürgschaft -Knebelverträge -Vorbereitung strafbarer Handlungen -Belastung der Sozialhilfeträger |
In welcher Norm wird der Herausgabeanpruch aus § 812 I 1 eingeschränkt, wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten SItten verstoßen hat? | § 817 S. 2 |
Grundsatz und Ausnahme beim AUseinanderfallen von WIlle und Erklärung? | |
Regelungen beim Scheingeschäft nach § 117? Wird eine WE mit Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben... | |
Wie ist das Prüfungsschema der Anfechtung nach §§ 119ff.? | |
Welche drei Irrtumsarten gibt es nach § 119? | Erklärungsirrtum Inhaltsirrtum Eigenschaftsirrtum |
Was besagt der Erklärungsirrtum nach § 119 I Alt. 2? | |
Was besagt der Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1? | |
Was besagt der Eigenschaftsirrtum nach § 119 II? | |
Was sind weitere Voraussetzungen des § 119? | |
Wie muss der Kalkulationsirrtum unterschieden werden? | in offenen und verdeckten Kalkulationsirrtum |
Was ist der Grundsatz des Kalkulationsirrtums? | unbeachtlicher Motivirrtum (bei verdecktem) |
Was sind Ausnahmen des Kalkulationsirrtums? | |
Was ist der Rechtsfolgenirrtum und was sind seine Grundsätze? | |
DIe Bedeutung des Rechtsfolgenirrtums ist umstritten. Welche drei Ansichten gibt es und was besagen sie? | |
Was besagt die arglistige Täuschung und wo ist sie geregelt? | Anfechtung der arglistigen Täuschung: "Wer zur Abgabe einer WE durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist" § 123 I Alt. 1 |
Was sind die wesentlichen Faktoren einer arglistigen Täuschung? | Täuschung: -Erregen eines Irrtums über Tatsachen -Aufrechterhalten eines Irrtums, sofern Aufklärungspflicht -ausnahmsweise fehlt Rechtswidrigkeit bei "Recht zur Lüge" Arglist: Vorsatz, auch bedingter ("Aussagen ins Blaue hinein") Dritter: -§ 123 findet Anwendung, wenn andere Person "im Lager" des Geschäftspartners steht (zB Vertreter) -§ 123 II nur bei "echten Dritten", die nicht im Lager des Geschäftspartners stehen Kausalität: -Täuschung ursächlich für Abgabe der Erklärung |
Wo ist die Drohung geregelt und was ist der Wortlaut? | §§ 123 Alt. 2 "Wer zur Abgabe einer WE widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist" |
Was sind die wesentlichen Faktoren einer Drohung? | |
Was sind Rechtsfolgen der Anfechtung? | |
Was bedeutet der Schadensersatz nach § 122? Was sind die wesentlichen Begriffe? | |
Was gilt es bezüglich des Abstraktionsprinzip bei der Anfechtung zu beachten? | -stets zu prüfen, ob Anfechtungsgrund das Verpflichtungsgeschäft, Verfügungsgeschäft oder beide betrifft: 1.nur Verpflichtungsgeschäft ->zB Erklärungsirrtum 2.nur Verfügungsgeschäft ->selten, weil sachenrechtlicher Minimalkonsens idR nicht berührt wird ->zB Inhaltsirrtum 3.Beide ->stets in Fällen des § 123 ->selten bei § 119 |
Wo ist die Teilnichtigkeit geregelt ? Was besagt sie? | § 139 -einheitliches RG ist teilbar -wirksamer Teil des RG könnte Inhalt eines selbstständigen RG sein -hypothetischer Parteiwille zum Zeitpunkt des Abschlusses des RG entscheidend ->Im Zweifel gesamtes RG unwirksam |
Wo ist die Umdeutung geregelt ? Was besagt sie? | § 140 ->ein nichtiges RG wird durch Umdeutung "gerettet" -möglich, wenn die Parteien ein zulässiges Ziel mit unzulässigen Mitteln zu erreichen versucht haben ->Bsp. Kündigung (fristlose<-->ordentliche Kündigung) |
Was ist die Bestätigung nach § 141 und § 144? Worin unterscheiden sie sich? | |
Welche zwei Möglichkeiten beim EInsatz von Mittelspersonen gibt es? | |
Wer trägt das Risiko bei der Einschaltung eines Erklärungsboten? | Erklärender trägt Risiko: -fehlender Übermittlung -verspäteter Übermittlung -fehlerhafter Übermittlung |
Wer trägt das Risiko bei der Einschaltung eines Empfangsboten? | Erklärungsempfänger trägt Risiko: -fehlender Übermittlung -verspäteter Übermittlung -fehlerhafter Übermittlung |
Wie werden Erklärungs- von Empfangsboten abgegrenzt? | Ausgangspunkt: Alle Boten sind Erklärungsboten Bestellung: ...es sei denn, sie sind vom Empfänger zum Empfangsboten bestellt... Verkehrsanschauung: ...oder nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote anzusehen ->Kriterien: -Beziehung zum Erklärungsempfänger (Angestellter/Haushaltsmitglied) -geistige Reife / geschäftliche Erfahrung -Ort der Entgegennahme -Bedeutung der Erklärung -Verkörperung der Erklärung |
Welche drei Arten der fehlerhaften Übermittlung durch den Erklärungsboten gibt es und was besagen sie? | |
Wo ist die Stellvertretung geregelt und was sind die Voraussetzungen? | |
Stellvertretung Überblick | |
Was gibt es zur Erteilung und dem Erlöschen einer Vollmacht zu wissen? | Erteilung: -durch einseitige, empfangsbedürftige WE ("Bevollmächtigung") -gegenüber dem Vertreter ("Innenvollmacht") oder dem Geschäftsgegner ("Außenvollmacht") -grds. formlos möglich § 167 II Erlöschen: -nach dem Inhalt der Vollmacht (Zweckerreichung, auflösende Bedingung, Befristung) -mit dem zugrunde liegenden RG § 168 S. 1 -durch Widerruf § 168 S. 2 -durch Anfechtung, § 142 I (Zulässigkeit nach Vornahme des Vertretergeschäfts str.) |
Unterschied von Vollmacht und Grundgeschäft? | Vollmacht § 167 bestimmt das "rechtliche Können" im Außenverhältnis Vertretener->Vertreter Grundgeschäft, zB -Auftrag -Geschäftsbesorgungsvertrag -Dienstvertrag bestimmt das "rechtliche Dürfen" im Innenverhältnis Vertretener <->Vertreter |
Was gilt es beim Umfang der Vollmacht zu beachten? | Arten: -Spezialvollmacht -Gattungsvollmacht -Generalvollmacht -Prokura Auslegung: -nach §§ 133, 157: entscheidend ist der obj. Empfängerhorizont des Empfängers der Bevollmächtigung Beachte: Für die wirksame Vertretung ist die Vollmacht maßgebend, nicht eine evtl. vereinbarte Beschränkung im Innenverhältnis |
Wie ist die Wirkung der WE für und gegen den Vertreteenen nach § 164? | -Vertretene wird aus RG berechtigt und verpflichtet -Gestaltungsrechte stehen dem Vertretenen zu |
Welche Wirkung hat die Stellvertretung hinsichtlich der Willensmängel, Kenntnis, Kennenmüssens? | § 166 I: Willensmängel und Kenntnis/Kennenmüssen des Stellvertreters relevant -Vertretene kann sich nicht auf Unkenntnis des Stellvertreters berufen, wenn er diesem relevante Weisungen erteilt hat |
Welche Wirkung hat die Stellvertretung hinsichtlich des Zugangs? | eine n den Stellvertretung gerichtete WE wirkt mit Zugang bei diesem für und gegen den Vertretenen, § 164 III, I |
Grundsätze deer Rechtsscheinhaftung? | I. Rechtschein II. Zurechenbarkeit des Rechtsscheins (Verantwortlichkeit desjenigen, zu dessen Lasten der Rechtschein wirkt) III. Kausalität (des Rechtsscheins für Disposition eines Dritten) IV. Gutgläubigkeit des Dritten |
Wo ist die Rechtsscheinsvollmacht geregelt? | §§170-173 1.Setzen des Rechtsscheins -Erteilung einer Außenvollmacht -Kundgabe einer Innenvollmacht -Aushändigung einer Vollmachtsurkunde, die Dritten vorgelegt wird 2. Beseitigung des Rechtsscheins -Anzeige des Erlöschens -Widerruf der Kundgabe -Rückgabe oder Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde Gutgläubigkeit stets erforderlich!!! § 173 |
Was versteht man unter eine Duldungsvollmacht? | Der „Vertretene“ lässt es wissentlich geschehen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt. Der Andere kennt dieses Dulden und darf es nach Treu und Glauben dahingehend verstehen, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. |
Was versteht man unter einer Anscheinsvollmacht? | Der „Vertretene“ kennt das Handeln des „Vertreters“ nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Der Andere durfte nach Treu und Glauben annehmen, der Vertretene dulde und billige das Handeln des „Vertreters“. |
Was sind die Grenzen der Stellvertretung? | Bei Interessenskonflikten zwischen gesetzlichem Vertreter und Kind: Bestellung eines Ergänzungspflegers, §§ 1909, 181, 1795, 1629 II Bei gefährlichen Geschäften in Vertretung nicht voll Geschäftsfähiger: Genehmigung des Familiengerichts (§§ 112, 1491 III, 2347; 1821 f., 1643 I) Insichgeschäft, § 181 Kollusion Evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht |
Was sind Grundstz, Ausnahme und Rechtsfolge des Insichgeschäfts nach § 181? | Grundsatz: Selbstkontrahieren und Mehrfachvertretung sind unzulässig Ausnahme: • „soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist“ (per Gesetz oder Rechtsgeschäft) • ausschließliche Erfüllung einer Verbindlichkeit • Rechtsgeschäft rechtlich lediglich vorteilhaft für den Vertretenen (z.B. Geschenk an Geschäftsunfähigen) Rechtsfolge: • Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam, §§ 177 ff. finden Anwendung • Einseitige Rechtsgeschäfte: § 180 |
Wichtiges zur Vertretung ohne Vertretungsmacht? | Der ohne Vertretungsmacht geschlossene Vertrag ist schwebend unwirksam Rückwirkende Genehmigung des Vertretenen möglich, §§ 177, 182 I Genehmigung kann grds. gegenüber dem Stellvertreter oder dem Geschäftspartner erfolgen und ist formfrei, § 182 I, II Nach Aufforderung durch den Geschäftspartner ist die Genehmigung nur innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Geschäftspartner möglich, § 177 II 2 Widerrufsrecht des Geschäftspartners bis zur Genehmigung, § 178 Für einseitige Rechtsgeschäfte gilt § 180 |
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