Entschuldigungsgründe - entschuldigender Notstand / Notwehrexzess

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Examen Strafrecht AT (Schuld) FlashCards sobre Entschuldigungsgründe - entschuldigender Notstand / Notwehrexzess, criado por Katrin Hae em 09-03-2016.
Katrin Hae
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Resumo de Recurso

Questão Responda
Abgrenzung Entschuldigungsgründe zu Rechtfertigungsgründen Ausschluss durch einen Rechtfertigungsgrund = Handlung durch einen Erlaubnissatz gerechtfertig. Entschuldigungsgrund = Tat wird als rechtswidrig missbilligt, es wird jedoch aufgrund einer bestimmten außergewöhnlichen Konflikt- und Motivationslage Nachsicht geübt, so dass der Täter trotz Rechtswidrigkeit straflos bleibt.
Abgrenzung Entschuldigungsgründe zu Schuldausschließungsgründe Lassen beide den Schuldvorwurf entfallen. Bei den Schuldausschließungsgründen fehlt es an einer Schuldvoraussetzung bzw. an einem schuldbegründenden Merkmal (z.B. Schuldunfähigkeit oder Verbotsirrtum, vgl. § 17 StGB). Die Entschuldigungsgründe bewirken dagegen nur eine so starke Herabsetzung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, dass die untere Grenze der Strafwürdigkeit nicht mehr erreicht wird.
Entschuldigungsgründe I. Anerkannte Entschuldigungsgründe 1. Entschuldigender Notstand, § 35 I StGB 2. Notwehrexzess, § 33 StGB 3. Übergesetzlicher, entschuldigender Notstand II. Diskutierte Entschuldigungsgründe 1. Handeln auf Anordnung oder Befehl 2. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens 3. Glaubens- und Gewissensfreiheit, Art. 4 I GG
Der entschuldigende Notstand, gem. § 35 I StGB § 35 I StGB regelt den entschuldigenden Notstand. Dieser stellt einen Entschuldigungsgrund dar und scheidet aus, wenn bereits § 34 StGB eingreift. In § 35 II StGB findet sich eine Regelung des Irrtums über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes.
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen 1. Notstandslage 2. Grenze: Zumutbarkeit, § 35 I S.2 StGB 3. Notstandswille
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage Eine Notstandslage besteht in einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters selbst, eines Angehörigen i.S.d. § 11 I Nr.1 StGB oder einer anderen ihm nahe stehenden Person.
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Notstandsfähiges Gut Die notstandsfähigen Güter Leib, Leben und Freiheit stellen bei § 35 I StGB eine abschließende Aufzählung dar. Eine analoge Ausweitung wird ganz überwiegend abgelehnt.
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Notstandsfähiges Gut - Leben Unter dem Rechtsgut Leben ist die physische Existenz zu verstehen, so dass der Begriff des Lebens i.S.d. §§ 211 ff. StGB gemeint ist. Umstritten ist, ob das ungeborene Leben unter den Schutz des § 35 I StGB fällt. Nach inzwischen wohl h.M. fällt das ungeborene Leben nicht in diesen Schutzbereich.
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Notstandsfähiges Gut - Leib Unter dem Rechtsgut Leib ist grundsätzlich dasselbe zu verstehe wie bei den §§ 223 ff. StGB, so dass hier die körperliche Unversehrtheit geschützt ist. Hierunter fällt jedoch keine seelische Unversehrtheit.
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Notstandsfähiges Gut - Freiheit Unter dem Rechtsgut Freiheit i.S.d. § 35 I StGB ist nur die körperliche Fortbewegungsfreiheit geschützt. Dagegen ist nicht die Freiheit der Willensbetätigung geschützt.
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Gegenwärtige Gefahr Der Gefahrenbegriff des § 35 I StGB entspricht dem des § 34 StGB. Gefahr ist ein Zustand, der den Eintritt eines Schadens als sicher oder höchstwahrscheinlich erscheinen lässt, wenn nicht alsbald Abhilfe geschaffen wird. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sich die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutsverletzung so verdichtet hat, dass die zum Schaden des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort einzuleiten sind.
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Gegenwärtige Gefahr - nicht anders abwendbar Dieses Merkmal entspricht der Erforderlichkeit. Die Notstandshandlung muss somit ultima ratio, also das letzte zumutbare Mittel, aber auch das geeignete und relativ mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr sein.
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Gegenwärtige Gefahr - Geschützter Personenkreis Erfasst sind der Täter selbst, ein Angehöriger i.S.d. § 11 I Nr.1 StGB oder eine dem Täter nahe stehende Person (Die Person muss dem Täter so verbunden sein, dass er eine Gefahr für jenen auch für sich selbst als Drucksituation empfinden kann. Z.B: eheähnliche Lebensgemeinschaft, enge Freundschaften oder langjährige Hausgemeinschaften.)
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Grenze: Unzumutbarkeit Ein Täter ist dann nicht gem. § 35 I StGB entschuldigt, soweit es ihm zuzumuten war, die Gefahr hinzunehmen. (Bsp. Wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder wenn der Täter in einem besonderen Rechtsverhältnis steht.)
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Grenze: Unzumutbarkeit - Selbst verursacht Umstritten ist was unter dem Begriff "verursacht" zu verstehen ist. Grundsätzlich muss man ein pflichtwidriges Verhalten des Täters fordern müssen, wobei es bei der Frage der Zumutbarkeit auf die Umstände ankommt, die im Wege einer Gesamtbewertung zu ermitteln sind.
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Grenze: Unzumutbarkeit - Besonderes Rechtsverhältnis Da das Gesetz ein besonderes Rechtsverhältnis fordert, scheiden bloße moralische Pflichten aus. Gemeint sind vielmehr solche Personen, die eine berufliche oder berufsähnliche Schutzfunktion für andere wahrnehmen, so dass aufgrund dieser Sonderpflichten die Opfergrenze erhöht ist (z.B. Arzt, Feuerwehrmann, Polizist). Es muss sich dabei um Gefahren handeln, die der Täter typischerweise tragen muss. Dabei muss diese Gefahr dem Täter selbst drohen, eine Gefahrtragungspflicht für Dritte kann aus dessen Rechtsstellung nicht abgeleitet werden.
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Grenze: Unzumutbarkeit - Schutzpflicht ggü der Allgemeinheit Umstritten. E.A. verneint dies, da die Erwartungen, welche an das Durchstehen einer berufstypischen Gefahr gestellt werden unabhängig von Art und Umfang des geschützten Personenkreises seien, so dass bspw. auch der Bergführer in einem besonderen Rechtsverhältnis im oben genannten Sinne steht.
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandswille In subjektiver Hinsicht ist die Kenntnis der entschuldigenden Umstände sowie ein Rettungswille erforderlich. Ein entsprechender Rettungswille liegt vor, wenn der Täter handelt, um die Gefahr von sich oder einer der anderen geschützten Personen abzuwenden. Der Täter muss also die Gefahrenabwendung bezwecken.
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Sonderfall: Nötigungsnotstand Ein Nötigungsnotstand liegt vor, wenn der Täter von einem Dritten durch Gewalt oder Drohung zu einem strafbaren Verhalten genötigt wird.
Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - § 35 II StGB § 35 II StGB regelt den Irrtum des Täters über Umstände, die ihn nach § 35 I StGB entschuldigen würden. Es handelt sich dabei um einen Sachverhaltsirrtum wie bei § 16 StGB, nur dass sich der Irrtum nun auf die Voraussetzungen des § 35 I StGB bezieht.
Der Notwehrexzess, gem. § 33 StGB Eine Rechtfertigung nach § 32 StGB setzt voraus, dass die Verteidigungshandlung erforderlich war. Überschreitet der Täter diese Grenzen der Erforderlichkeit, so liegt eine rechtswidrige Tat vor. Möglicherweise ist der Täter aber bei § 33 StGB entschuldigt.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen 1. Überschreitung der Grenzen der Notwehr 2. "aus" 3. Verwirrung, Furcht, Schrecken 4. Subjektive Merkmale
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Überschreitung Umstritten ist, wie weit diese Grenzen zu ziehen sind. Unterschieden wird insoweit zwischen den Konstellationen des sog. intensiven Notwehrexzesses sowie des extensiven Notwehrexzesses.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Überschreitung - Intensiver Notwehrexzess Ein sog. Notwehrexzess ist dann gegeben, wenn der Angegriffene in einer zum Tatzeitpunkt objektiv gegebenen Notwehrlage die Grenzen der Notwehr bewusst überschreitet, also über das aus § 32 II StGB erforderliche Maß oder die gebotene Abwehr hinausgeht. Fällt unstreitig unter § 33 StGB.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Überschreitung - Intensiver Notwehrexzess - Krasses Missverhältnis str. Es ist fraglich, ob § 33 StGB auch dann zu einer Entschuldigung des Täters führt, wenn ein besonders krasses Missverhältnis zwischen verteidigtem und beim Angreifer verletzten Rechtsgut besteht. Der Wortlaut stellt lediglich auf ein Überschreiten der Grenzen ab, so dass eine Ausdehnung letztlich eine Analogie zu Lasten des Täters darstellen würde, so dass auch diese Konstellation von § 33 StGB gedeckt ist.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Überschreitung - Extensiver Notwehrexzess Ein extensiver Notwehrexzess liegt dann vor, wenn es an der Gegenwärtigkeit fehlt, d.h. die zeitliche Grenze der Notwehr überschritten wird.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Überschreitung - Extensiver Notwehrexzess - 2 Formen Nachzeitig-extensiv: T versetzt O aus Furcht einen Messerstich, obwohl der Angriff des O bereits beendet ist. Vorzeitig-extensiv: T versetzt O aus Furcht einen Messerstich, obwohl ein Angriff des O noch nicht vorliegt, wohl aber in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgen wird.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Überschreitung - Extensiver Notwehrexzess - 2 Formen - Meinungsstreit Rspr. Fraglich ist, ob auch der Extensive Notwehrexzess unter § §§ StGB fällt. Nach der Rspr. ist dies bei beiden Konstellationen nicht der Fall, was sich aus dem Wortlaut begründet, welcher das bestehen eine Notwehrlage voraussetzt, um diese und ihre Grenzen überhaupt überschreiten zu können. Ferner wird gesagt, dass ohne einen gegenwärtigen Angriff die erforderliche Unrechtsminderung fehle.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Überschreitung - Extensiver Notwehrexzess - 2 Formen - Meinungsstreit a.A. Die extreme Gegenmeinung will § 33 StGB sowohl auf den vorzeitigen als auch auf den nachzeitigen extensiven Notwehrexzess anwenden. Diese verdient hinsichtlich des vorzeitigen Exzesses keinen Beifall. Insoweit überzeugt der Wortlauteinwand. Die in der Lit. mittlerweile h.M. setzt den nachzeitigen Exzess unter § 33 StGB, da noch durch die vorhergegangene Notwehrlage ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Nach dem Wortlaut des § 33 StGB kann ein "Überschreiten" auch darin gesehen werden, wenn sich das angegriffene Opfer gg den Angreifer erst unmittelbar nach dem beendeten Angriff verteidigt.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - "aus" Der Wortlaut des § 33 StGB gibt durch die Formulierung "aus" zu erkennen, dass zwischen dem Affekt und der Notwehrüberschreitung ein innerer Zusammenhang bestehen muss.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - "asthenische Affekte" Eine Entschuldigung nach § 33 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Notwehrüberschreitung auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruht. Asthenische Affekte sind regelmäßig Folge eines überraschenden Angriffs und beruhen auf einem Gefühl der Bedrohtheit. Dieser psychischen Ausnahmesituation will der Gesetzgeber gerecht werden, so dass sich hierauf die Entschuldigung nach § 33 StGB erstreckt.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - "sthenische Affekte" Eine Ausweitung des § 33 StGB auf die sog. sthenischen Affekte, wie etwas Wut, Zorn, Kampfeseifer etc. kommt nicht in Betracht.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - "asthenische & sthenische Affekte" Liegen beide Affekte vor, so steht dies einer Anwendung von § 33 StGB grds. nicht entgegen. Dies gilt aber nur dann, wenn die asthenischen Affekte für eine über das Maß der Erforderlichkeit hinausgehende Notwehrhandlung mitursächlich waren. Somit ist es nicht erforderlich, dass die § 33 StGB genannten asthenischen Affekte die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen sind.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Subjektive Merkmale - Verteidigungsabsicht Auch im Rahmen des § 33 StGB ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Täter trotz seines Exzesses in Verteidigungsabsicht handelt.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Subjektive Merkmale - Maß des Affektes Der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen bewusster oder unbewusster Überschreitung, so dass auch keine Differenzierung bei der Anwendung des § 33 StGB nach h.M. in Betracht kommt. Dagegen gilt § 33 StGB nicht, wenn sich der rechtswidrig Angegriffene planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat, um ihn mit eigenen Mitteln abzuwehren.
Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Analoge Anwendung des § 33 StGB In der Lit. ist umstritten, ob man die Affekte des § 33 StGB auch auf Rechtfertigungsgründe analog anwenden kann, namentlich § 34 StGB. Die wohl h.M. lehnt dies ab, da der Gesetzgeber den Anwendungsbereich auf die Überschreitung des § 32 StGB begrenzen wollte.

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