Criado por Katrin Hae
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Questão | Responda |
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand | Über die geregelten Fälle der §§ 33, 35 StGB hinaus ist in Rspr. und Lit. in Anlehnung an § 35 I StGB als weiterer Entschuldigungsgrund der sog. übergesetzliche entschuldigende Notstand (auch entschuldigende Pflichtenkollision gennant) anerkannt. Wichtig für Fälle, die über § 35 StGB hinausgehen. Bspw. Rettung anderer als der in § 35 StGB aufgezählten Sympathiepersonen. |
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand - Voraussetzungen | Wegen der Ähnlichkeit zu 3 35 I StGB sind die Voraussetzungen des übergesetzlichen entschuldigenden Notstandes diesem in weiten Teilen angenähert. Im Einzelnen: 1. Notstandslage 2. Überverringerung 3. Grenzen 4. Subjektive Merkmale |
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage | Zunächst ist eine gegenwärtige Lebensgefahr zu fordern. Eine Gefahr für Leib oder Freiheit genügt insoweit nicht. Diese ggü § 35 StGB gesteigerte Anforderungen ergeben sich aus dem Ausnahmecharakter des gesetzlich nicht normierten Entschuldigungsgrundes. Diese Lebensgefahr kann nur durch eine rechtswidrige Tat, die nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt ist und auch nicht durch § 35 I StGB entschuldigt ist abgewendet werden. |
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Übelverringerung | Umstritten ist, ob in obj. Hinsicht zu fordern ist, dass der Täter das "kleinere Übel" gewählt hat. Teilweise wird dieses Erfordernis in Gänze abgelehnt, während eine andere Ansicht zumindest eine Gleichwertigkeit des geschützten Interesses fordert. Mit der wohl h.M. wird man aber wegen des Ausnahmecharakters dieses Ent.Grundes eine solche Übelverringerung verlangen müssen. Umstritten ist, ob die Gefahr auf gänzlich Unbeteiligte abgewälzt werden darf, die mit den gefährdeten Personen also keine Art von Schicksalsgemeinschaft bilden. Nach h.M: ja, da der Gewissenskonflikt für den Täter unabhängig davon besteht, ob im Ergebnis Unbeteiligte betroffen werden. |
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Grenzen - nicht anders abwendbar | Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Dabei muss die Handlung in jeder Hinsicht das einzige Mittel sein, um noch Schlimmeres zu verhindern, es liegt also ein sog. quantitativer Lebensnotstand vor. |
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Grenzen - § 35 I S.2 StGB entspr. | Dem in Gefahr geratenen darf die Gefahr gem. § 35 I S.2 StGB nicht zuzumuten sein. |
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Subjektive Merkmale | Der Täter muss in Kenntnis aller Umstände und aus der Gewissensnot heraus mit Gefahrabwendungswillen gehandelt haben. Darüber hinaus verlangt der BGH, dass der Täter eine gewissenhafte Prüfung der Notstandssituation vornimmt. Wegen des Ausnahmecharakters ist der Rspr. hinsichtlich dieses Erfordernisses hier im Gegensatz zu den sonstigen Notstandsfällen auch zu folgen. |
Sonstige übergesetzliche Entschuldigungsgründe | 1. Handeln auf dienstliche Weisung 2. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens 3. Glaubens- und Gewissensfreiheit, Art. 4 I GG |
Sonstige übergesetzliche Entschuldigungsgründe - Handeln auf dienstliche Weisung - Verbindliche Weisung | Es wird zwischen verbindlichen und unverbindlichen Weisungen unterschieden. Die verbindliche Weisung bildet für den Untergebenen im Rahmen seiner Befolgungspflicht bereits einen Rechtfertigungsgrund. Problematisch ist dies dann, wenn es sich um eine rechtswidrige Weisung handelt. In Ausnahmefällen wird auch hier ein Rechtfertigungsgrund angenommen, z.B. im militärischen Bereich eine Weisung gerichtet auf die Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder einer unerlaubten Handlung. Problematisch an dieser Ansicht ist, dass damit gegen eine solche Handlung keine Notwehr nach § 32 StGB möglich ist, so dass auch eine Einordnung erst auf der Ebene der Schuld als möglich erscheint. |
Sonstige übergesetzliche Entschuldigungsgründe - Handeln auf dienstliche Weisung - Unverbindliche Weisung | Unverbindlich ist eine dienstliche Weisung dann, wenn durch ihre Ausführung eine Straftat begangen, die Menschenwürde verletzt oder gegen allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts verstoßen würde. Wie die Fälle konkret zu behandeln sind ist streitig. Nach einer Ansicht kann eine unverbindliche Weisung grds. einen eigenen Entschuldigungsgrund darstellen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Untergebene die Unverbindlichkeit nicht erkannt hat und dies auch für ihn nicht erkennbar war. Nach anderer Ansicht besteht für einen diesbezüglichen eigenständigen Entschuldigungsgrund keine Notwendigkeit, da diese Konstellationen über die allgemeinen Irrtumsregelungen lösbar seien. |
Sonstige übergesetzliche Entschuldigungsgründe - Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens | Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens soll den Täter entschuldigen, wenn ihm bzw. einem Durchschnittsmenschen nach den konkreten Umständen des Falles ein anderes, normgerechtes Verhalten nicht zugemutet werden kann. Nach h.M. nicht generell als übergesetzlicher Entschuldigungsgrund anzuerkennen. Gefahr der Uferlosigkeit. |
Sonstige übergesetzliche Entschuldigungsgründe - Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 4 I GG | Teilweise wird in Art. 4 I GG ein Entschuldigungsgrund gesehen, wenn der Täter in einen Konflikt zw. der Rechtsüberzeugung der Gesellschaft und seiner eigenen Glaubensüberzeugung gerät. Dies lehnt die h.M. jedoch ab, da dies mit einer extremen Subjektivierung verbunden ist. Die Rechtsordnung kann die Geltung ihrer Normen nicht von der Billigung Einzelner abhängig machen, weil sie sonst zur unverbindlichen Empfehlung herabsinken und ihre Verlässlichkeit einbüßen würde. |
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