Criado por Katrin Hae
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Unterlassen | Das Unterlassen bildet die zweite Grundform strafrechtlich relevanten Verhaltens. Dabei wird in zwei Gruppen unterschieden: Echte und Unechte Unterlassungsdelikte. |
Echte Unterlassungsdelikte | Echte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, die sich in dem Verstoß gegen eine Gebotsnorm und im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit erschöpfen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass zur Verwirklichung dieser Delikte im Gegensatz zu den echten Unterlassungsdelikten gerade keine besondere Pflichtenstellung ggü dem zu schützenden Rechtsgut bestehen muss. Damit findet § 13 StGB auf diese Delikte keine Anwendung. Sie können damit grds. von jedem begangen werden. Bspw. § 123 I 2. Alt. StGB: "Sich-nicht-entfernen" § 138 StGB: Nichtanzeige geplanter Straftaten § 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung (In eigenen Straftatbeständen geregelt) |
Unechte Unterlassungsdelikte | Unechte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, bei denen der Unterlassende als "Garant" zur Erfolgsabwendung verpflichtet ist und bei denen das Unterlassen wertungsmäßig der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch aktives Tun entspricht. Damit stellt das unechte Unterlassungsdelikt das Spiegelbild des Begehungsdeliktes als Erfolgsdelikt dar. Daher nicht in eigenen Straftatbeständen geregelt, sondern jeders Erfolgsdelikt kann grundsätzlich durch aktives Tun wie auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn in letzterem Fall die Voraussetzungen des § 13 StGB vorliegen. Z.B. Mord durch Unterlassen (Mutter lässt Kind verhungern). |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Erfolgseintritt | Zunächst muss der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten sein. Fehlt dieser Erfolg kommt nur ein Versuch in Betracht, soweit dieser in der jeweiligen Norm unter Strafe gestellt ist bzw. ein Verbrechen vorliegt, vgl. § 23 I StGB. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung und subjektiv möglichen Handlung - Abgrenzung aktives Tun & Unterlassen | Wer ein Kausalgeschehen durch Einsatz von Energie in Gang setzt oder auch in eine bestimmte Richtung lenkt, der "tut" etwas. Wer dagegen den Dingen einfach ihren Lauf lässt und dabei von der Möglichkeit des Eingreifens keinen Gebrauch macht, der "unterlässt" etwas. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung und subjektiv möglichen Handlung - Abgrenzung aktives Tun & Unterlassen - Aufwendung von Energie | Nach eine Ansicht soll ein aktiven Tun immer dann vorliegen, wenn ein Energieeinsatz in eine Richtung stattgefunden hat. Dagegen soll ein Unterlassen umgekehrt immer dann vorliegen, wenn kein Energieeinsatz in eine bestimmte Richtung stattgefunden hat. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung und subjektiv möglichen Handlung - Abgrenzung aktives Tun & Unterlassen - Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit | BGH und h.M. meinen, dass die Abgrenzung mittels einer Wertung erfolgen muss, um auch den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Entscheidend ist, wo bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Sinngehalts der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung und subjektiv möglichen Handlung - Abgrenzung aktives Tun & Unterlassen - Rettungsfälle | Zu unterscheiden in 1. Vereitelung fremder Rettungsmaßnahmen und 2. Abbruch eigener Rettungsbemühungen |
Rettungsfälle - Vereitelung fremder Rettungsmaßnahmen | Die Vereitelung effektiver Rettungsmöglichkeiten durch aktives Eingreifen in fremde Rettungshandlungen im Wege des Zwanges oder auch Täuschung - also mit Mitteln der mittelbaren Täterschaft - erfüllt die Voraussetzungen eines Begehungsdeliktes. Ein Unterlassungsdelikt (§323c StGB) kann nur Anwendung finden, wenn die erforderliche Hilfe durch bloßes Untätig bleiben verweigert wird. (Kein Hergeben des Seils beim Brunnenfall) |
Rettungsfälle - Abbruch eigener Rettungsbemühungen | Es ist nach h.M. nach dem Zeitpunkt zu entscheiden, wann die Rettungsbemühungen abgebrochen werden. Eine Unterlassung ist so lange gegeben, wie die Rettungshandlung den Betreffenden noch nicht erreicht und ihm noch keine realisierbare Rettungsmöglichkeit eröffnet hat. Ein aktives Tun liegt dann vor, wenn der Abbruch zu einem Zeitpunkt erfolg, in dem sich bereits eine gesicherte Rettungsmöglichkeit ergeben hat. |
Rettungsfälle - Abschaltung eines mechanischen Rettungsmittels | Die Mindermeinung, die auf den Energieeinsatz abstellt, sieht in dem Abschaltvorgang ein aktives Tun. Die h.M. stellt dagegen darauf ab, dass eine solche Maschine nur eine mechanisierte Form der Rettungshandlung ist, so dass insoweit dieselben Kriterien wie in den Rettungsfällen anzuwenden ist. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung und subjektiv möglichen Handlung - Rettungshandlung | Der Täter muss eine objektive gebotene, erforderliche und ihm subjektiv mögliche Rettungshandlung unterlassen haben. Unterlassen im Rechtssinne heißt nicht nur passives Nichtstun, sondern die Nichtvornahme einer bestimmten rechtlich geforderten Tätigkeit. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung und subjektiv möglichen Handlung - Gebotenheit | Was rechtlich geboten ist, ist objektiv zu bestimmen und häng von des Umständen des Einzelfalls ab. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung und subjektiv möglichen Handlung - Erforderlichkeit | Es liegt keine Erforderlichkeit vor, wenn das Opfer aufgrund einer frei gebildeten, eigenverantwortlichen Entscheidung auf Hilfe verzichtet. Ebenfalls, wenn bereits von anderer Stelle ausreichend Hilfe geleistet wird. Die Erforderlichkeit wird nach der Sicht eines obj. Dritten in der Situation des Täters ex ante beurteilt. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung und subjektiv möglichen Handlung - Physisch-reale Möglichkeit | Da Unmögliches nicht verlangt werden kann, entfällt mit Verneinung der physisch-realen Möglichkeit der Verhinderung des Erfolgseintritts bereits der Tatbestand des Unterlassungsdeliktes. Sie fehlt bei: -völliger Handlungsunfähigkeit -mangelnder räumlicher Nähe zu Gefahrensituation -Fehlen von zur Rettung nötigen Hilfsmitteln, bzw. Kenntnisse -individueller Unfähigkeit |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung und subjektiv möglichen Handlung - Vorverschulden | Die Tatbestandsmäßigkeit entfällt dann trotz Unmöglichkeit nicht, wenn den Täter ein Vorverschulden trifft, z.B. wenn er seine Handlungsunfähigkeit durch zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung und subjektiv möglichen Handlung - Zumutbarkeit | Fraglich ist, ob die Zumutbarkeit der Handlung bereits auf der Ebene des Tatbestandes zu erörtern ist oder erst auf der Schuldebene. Für die h.M. und damit eine Prüfung erst auf der Ebene der Schuld spricht, dass die Zumutbarkeit von § 13 StGB selbst gerade nicht vorausgesetzt wird. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Hypothetische Kausalität und Zurechnung | Die Erfolgszurechnung bei den unechten Unterlassungsdelikten hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich der hypothetischen Kausalität und der objektiven Zurechnung. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Hypothetische Kausalität und Zurechnung - Hypothetische Kausalität | Die h.M. geht von einem normativen Kausalitätsbegriff aus, wonach ein Unterlassen dann ursächlich ist, wenn das gebotene Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne das der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Wenn insoweit Zweifel bestehen, entfällt die Quasikausalität. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Hypothetische Kausalität und Zurechnung - Meinungsstreit: Auf was bezieht sich die Kausalität? | Strittig ist, ob sich die Kausalität nicht auf den Erfolgs in seiner konkreten Gestalt, sondern auf den im Gesetz abstrakt umschriebenen tatbestandsmäßigen Erfolg bezieht. Eine Ausweitung der Haftung für Unterlassungen wird hier erst auf Ebene der Zurechnung korrigiert. Dagegen wird vertreten, dass auf der Ebene der Kausalität von einem konkreten Erfolg auszugehen ist. Dann ist eine hypothetische Kausalität nur gegeben, wenn der konkrete Erfolg nicht so oder nicht in dem konkreten Zeitpunkt eingetreten wäre. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Hypothetische Kausalität und Zurechnung - Objektive Zurechnung | Hierbei ist unter dem Blickwinkel des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs zu fragen, ob dieser spezielle Erfolgs gerade auf der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens beruht. Dies ist anzunehmen, wenn die Vornahme der gebotenen Rettungshandlung in der konkreten Gefahrensituation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Erhaltung des gefährdeten Rechtsguts geführt hätte. Die objektive Zurechnung entfällt demnach, wenn dieser auch bei Beachtung der Handlungspflicht eingetreten wäre. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung | Nach h.M. sind die tatsächlichen Umstände, welche die Garantenstellung begründen, ungeschriebene TBM der unechten Unterlassungsdelikte. Bei den echten Unterlassungsdelikten wird keine Garantenstellung vorausgesetzt, da sie nur allgemeine Rechtspflichten enthalten, die gerade jedermann treffen können. Es wird unterschieden zwischen Beschützergaranten und Überwachungsgaranten. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Beschützergaranten - Aus Gesetz | Eine Garantenstellung kann sich aus dem Gesetz ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn in besonderen Rechtssätzen eine Einstehenspflicht für bestimmte Personengruppen angeordnet wird. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - aus Gesetz - Beschützergaranten - Problem in §1353 BGB | Grds. stellt §1353 BGB eine garantenplicht-begründende Norm dar, wonach Ehegatten verpflichtet sind Leibes- und Lebensgefahren voneinander abzuwenden. Strittig ist, ob auch eine enge Bindung bestehen muss. Laut BGH hebt eine räumliche oder emotionale Distanzierung die Garantenstellung nicht auf. Sie endet jedoch, wenn die Ehegatten keinen Anlass mehr haben, auf den Schutz ihrer Rechtsgüter zu vertrauen. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Beschützergaranten - Aus rechtlich fundierten Verhältnissen enger natürlicher Verbundenheit | Um die Garantenstellung nicht zu weit auszudehnen und den Begriff nicht völlig konturlos werden zu lassen, wird man eine derart rechtlich verfestigte Pflicht wohl nur im Bereich der Familie annehmen können. Bei Geschwistern sei aber eine tatsächliche Verbundenheit von Nöten. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Beschützergaranten - Aus anderen Lebens- und Gefahrengemeinschaften | Gefahrengemeinschaften können zu einer Garantenpflicht führen, wenn sie nach der zweckgerichteten Art ihrer Entstehung und des dadurch begründeten Vertrauensverhältnisses die Gewähr für gegenseitige Hilfe und Fürsorge in sozialtypischen Gefahreneinlagen einschließen. Anerkannt sind: -Seilschaft beim Klettern -Weltumsegler -Tiefseetaucher -Expeditionsteilnehmer |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Beschützergaranten - Aus anderen Lebens- und Gefahrengemeinschaften - Nichteheliche Lebensgemeinschaft | Die h.M. geht davon aus, dass die nicht eheliche Lebensgemeinschaft für sich alleine noch keine Garantenstellung zu begründen vermag. Eine Garantenstellung kann allenfalls aus der konkreten Ausgestaltung der Beziehung ergeben. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Beschützergaranten - Aus anderen Lebens- und Gefahrengemeinschaften - Zufallsgemeinschaft | Ebenfalls als nicht ausreichend anzusehen: -Zechgemeinschaft -Gemeinsamer Betäubungsmittel-Erwerb oder -konsum |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Beschützergaranten - Aus freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten | In Betracht kommt eine Übernahme aufgrund Vertrages, wobei es nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit, sondern auf die freiwillige tatsächliche Übernahme der vertraglichen Pflichten ankommt. Bsp.: -Babysitter -Bergführer -Arbeitgeber für Abführung der Lohnsteuer - |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Beschützergaranten - Aus freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten - Einzelfall | Die Umstände des Einzelfalls sind jedoch maßgebend. So begründet die Aufnahme einer Person in die eigene Wohnung noch keine Garantenstellung. Diese kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände bejaht werden. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Beschützergaranten - Aus freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten - Übernahme | Eine Gewährübernahme ist auch durch Übernahme einer Sicherungspflicht von einem anderen Garantenpflichtigen möglich. Eine völlige Befreiung ist jedoch nicht möglich, nur eine Entlastung. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Beschützergaranten - Aus der mit einem besonderen Pflichtenkreis verbundenen Stellung als Amtsträger oder Organ | Z.B.: Finanzbeamter, der pflichtwidrig Steuern nicht erhebt, kann sich einer Straftat durch Unterlassen schuldig machen. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Beschützergaranten - Aus der mit einem besonderen Pflichtenkreis verbundenen Stellung als Amtsträger oder Organ - Polizeibeamte | Vieles strittig. Für Polizeibeamte ist der Schutz von Individualrechtsgütern vor Straftaten grundsätzlich wesentlicher Bestandteil ihrer Berufspflichten und nicht nur als Reflex ihrer Pflicht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Überwachungsgaranten - Aus Verkehrssicherungspflicht "VSP" | Kennzeichen für den Überwachungsgaranten ist, dass dieser für eine bestimmte Gefahrenquelle verantwortlich ist, woraus besondere Pflichten resultieren. Nach überwiegender Meinung ist diese Garantenpflicht mir den zivilrechtlichen VSP gleichzustellen. Also der Abwehr von Gefahren, die auf dem Zustand von Sachen, Anlagen oder Einrichtungen in einem bestimmten sozialen Herrschaftsbereich beruhen. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Überwachungsgaranten - Aus der Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter | Maßgebend ist hierbei, dass die Allgemeinheit im Hinblick auf die bestehende Autoritäts- und Aufsichtsstellung darauf vertraut, dass der Verpflichtete Gefahren, die von den zu überwachenden Personen ausgehen, beherrscht, z.B.: -Lehrer bzgl. seiner Schüler -Militärische Vorgesetzte (§41 WStG) -Vorgesetzte Amtsträger (§357 StGB) -Gefängnispersonal bzgl. Gefangener |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Überwachungsgaranten - Aus vorangegangenem pflichtwidrigen Tun (=Ingerenz) | Diese ergibt sich nach h.M. daraus, dass jeder, der durch ein objektiv pflichtwidriges Tun oder Unterlassen für Rechtsgüter Dritter die Gefahr des Schadenseintritts geschaffen hat, auch zur Abwendung des drohenden Erfolges verpflichtet ist. Besonders relevant in den Fällen des sog. Mittäterexzesses. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Überwachungsgaranten - Aus vorangegangenem pflichtwidrigen Tun (=Ingerenz) - Vorverhalten / Gefahrschaffung ausreichend | Nach einer Ansicht ist ein pflichtwidriges Vorverhalten nicht Voraussetzung für eine Garantenstellung aus Ingerenz. Ausreichend sei vielmehr, wenn durch das Verhalten eine Gefahr geschaffen werde. Die h.M. lehnt diese Ansicht ab und fordert ein pflichtwidriges Vorverhalten. Somit besteht nach h:m: bei rechtmäßigem Vorverhalten nur die allgemeine Hilfspflicht aus §323c StGB. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Überwachungsgaranten - Beherrschbarkeit von Räumen str. | Teilweise wird dem Inhaber der Verfügungsgewalt die Pflicht auferlegt, in den Räumlichkeiten für Ordnung zu sorgen und Straftaten zu verhindern. Dies ist jedoch abzulehnen, da die Garantenstellung zu weit ausgedehnt wird. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Sonderproblem: Beteiligung an Unterlassungsdelikten | Es sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: -Beteiligung durch aktives Tun an einem Unterlassungsdelikt -Beteiligung durch Unterlassen |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Sonderproblem: Beteiligung an Unterlassungsdelikten - Beteiligung durch aktives Tun | Es ist umstritten, ob eine Beteiligung an dem Unterlassungsdelikt eines anderen durch aktives Tun überhaupt möglich ist. Teilweise wird vertreten, dass eine Anstiftung oder Beihilfe insoweit gar nicht möglich sei, sondern von einer Begehungstäterschaft auszugehen sei. Dagegen hält der BGH und die h.M. im Schrifttum eine Teilnahme nach den allgemeinen Regeln für möglich. Da es sich dabei insoweit dann um ein Begehungsdelikt handelt, muss der Teilnehmer selbst keine Garantenstellung aufweisen. Täter eines Unterlassungsdeliktes kann aber nur ein Garant sein, es handelt sich insoweit also um ein Sonderdelikt, so dass Nichtgaranten hier nur Teilnehmer sein können. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Sonderproblem: Beteiligung an Unterlassungsdelikten - Beteiligung durch aktives Tun - §28 I StGB | Fraglich ist, ob eine Strafmilderung gem. §28 I StGB in Betracht kommen kann. Dafür muss es sich bei der Garantenstellung um ein besonderes persönliches Merkmal handeln. Nach h.M. ist dies zu bejahen. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Sonderproblem: Beteiligung an Unterlassungsdelikten - Beteiligung durch Unterlassen | Mittäterschaft als auch Teilnahme durch Unterlassen ist nur dann möglich, wenn die betreffende Person eine Garantenstellung trifft. Fraglich ist ob diese Pflicht den Garanten zum Mittäter neben dem Täter macht (Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme). |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Garantenstellung - Sonderproblem: Beteiligung an Unterlassungsdelikten - Beteiligung durch Unterlassen - Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme | -Nach subjektiven Kriterien -Nach Art der Garantenstellung -Nach Tatherrschaftskriterien |
Abgrenzung nach subjektiven Kriterien | Die Rspr. grenzt nach subjektiven Kriterien ab. Maßgeblich ist hiernach insbesondere das Interesse am Taterfolg. |
Abgrenzung nach Art der Garantenstellung | Eine andere Ansicht in der Literatur nimmt die Abgrenzung anhand der unterschiedlichen Kategorien der Garanten vor. Hiernach sind BEschützergaranten als Täter, Überwachungsgaranten dagegen nur als Gehilfen zu betrafen. |
Abgrenzung nach Tatherrschaftskriterien | Die wohl h.M. im Schrifttum nimmt die Abgrenzung anhand der Kriterien vor, die sie auch sonst zu dieser Einteilung heranzieht. Im Gegensatz zur Rspr. erfolgt dies anhand der sog. Tatherrschaftslehre. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Entsprechungsklausel | Nach §13 I HS. 2 StGB hängt die Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdeliktes zusätzlich davon ab, dass das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn im konkreten Fall das Unterlassen dem Unrechtsgehalt aktiver Tatbestandsverwirklichung so nahe kommt, dass es sich in den Unrechtstypus des Tatbestandes einfügt, sog. Modalitätenäquivalenz. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Entsprechungsklausel - "verhaltensgebundene Delikte" | Bedeutung kommt der Entsprechungsklausel nur bei verhaltensgebundenen Delikten zu, die sich nicht in der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges abschließen, sondern eine bestimmte Tathandlung verlangen, z.B.: -§224 I Nr.5 StGB: Lebensgefährliche Behandlung -§211 II Gr.2 Var.2 StGB: grausam Soweit das beschriebene Verhalten eine hinreichende "Erfolgsbezogenheit" aufweist, ist die die Entsprechungsklausel zu bejahen. Eine solche Erfolgsbezogenheit liegt vor, wenn das unter Strafe gestellte Verhalten nicht zwingend eine aktive Handlung voraussetzt. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Tatbestandsmäßigkeit - Subjektiver Tatbestand | Der Täter muss hinsichtlich der Verwirklichung des obj. TB mit Vorsatz gehandelt haben. Der Vorsatz muss dabei den Willen zum Untätigbleiben in Kenntnis aller obj. TBM umfassen. Darüber hinaus müssen beim unechten Unterlassungsdelikt die besonderen subjektiven Merkmale vorliegen. Ein Irrtum über das tatsächliche Vorliegen der Umstände, die eine Garantenpflicht begründen, stellt somit einen Tatbestandsirrtum nach §16 I S.1 StGB dar. Anders wenn der Täter die Umstände erkennt, jedoch irrtümlich meint, ihn treffe keine Garantenpflicht, dann Verbotsirrtum vg. §17 StGB. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Rechtswidrigkeit | Bei den Unterlassungsdelikten liegt ebenfalls regelmäßig die Rechtswidrigkeit vor, falls keine Rechtfertigungsgründe eingreifen. Besondere Bedeutung hat hier die rechtfertigende Pflichtenkollision. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Schuld | Grds. wie beim vorsätzlichen Begehungsdelikt zu prüfen. Es ist jedoch eine dogmatische Einordnung der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens strittig, wenn weder der rechtfertigende Notstand nach §34 StGB noch der entschuldigenden Notstand nach §35 StGB eingreifen. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Schuld - Einordnung der Unzumutbarkeit als Tatbestandsmerkmal (-) | M.A.: Die Unzumutbarkeit wird als allgemeines Prinzip der Garantenstellung begrenzt, womit die Unzumutbarkeit bereits als TBM im obj. TB zu prüfen ist. Dagegen spricht jedoch, dass eine Gleichwertigkeit zwischen positiven Tun und Unterlassen, wie sie von §13 I StGB gefordert wird, nicht mehr gegeben ist. |
Unechtes Unterlassungsdelikt - Schuld - Einordnung der Unzumutbarkeit als Entschuldigungsgrund | Die h.M. erkennt die Unzumutbarkeit als Entschuldigungsgrund an. Dies wird dadurch gerechtfertigt, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des Untätigbleibens aufgrund des vorliegenden Motivationsdrucks weitgehend dadurch aufgehoben wird, dass ein gleichwertiges Rechtsgut vor der sicheren Vernichtung bewahrt wird. |
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