Rechtsformen der Unternehmung

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FlashCards sobre Rechtsformen der Unternehmung, criado por milo.julia em 06-04-2016.
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Resumo de Recurso

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Welche Kaufleute werden nach dem HGB unterschieden - Kaufmann - Kannkaufmann - Formkaufmann
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichtetem Geschäftsbetrieb nicht erfordert. (Merkmale für die Abgrenzung sind z.B. Höhe des Umsatzes, des Gewinns, des Vermögens, Anzahl der Mitarbeiter, Anzahl der Geschäftsräume)
Merkmale Gewerbebetriebs - es liegt eine dauernde (nachhaltige) Tätigkeit vor - es handelt sich um eine selbstständige Tätigkeit - die Tätigkeit ist i. d. R. auf die Erzielung von Gewinn gerichtet - es liegt eine planmäßige Beteiligung am wirtschaftlichen Verlehr vor. Auch Handelsgesellschaften (z.B. OHG,KG) zählen (nach³6 HGB) zu den Kaufleuten
Kannkaufmann ein gewerbliches Unternehmen, welches nicht bereits nach ³1 HGB ein Handelsgewerbe ist, wird zum Handelsgewerbe, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist (Kannkaufmann). Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen (Wahlrecht) Diese Regelung gilt z.B. für Kleingewerbetreibende (Beispiel: Getränkekiosk)
Vorschriften land- und forstwirtschaftliche Unternehmen Sind keine Kaufleute im Sinne des §1 HGB Nur wenn die land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, können sie sich ins HR eintragen lassen (Kannkaufleute)
Formkaufmann Unternehmen, welche die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) gewählt haben, werden mit dem Zeitpunkt der Eintragung ins HR Kaufleute (Formkaufmann, Kaufmann kraft Rechtsform)
Regelungen Kleingewerbetreibende sind grundsätzlich keine Kaufleute im Sinne des HGB; für die gelten die Vorschriften des BGB -können sich jedoch als Kannkaufmann in das HR eintragen lassen -können die Rechtsform einer Handelsgesellschaft (z.B,. OHG,KG) wählen und sind damit Kaufleute
Firma Die Firma eines Kaufmanns (Handelsfirma) ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
Firmenöffentlichkeit Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und seinen Geschäftssitz zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden
Firmenklarheit Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein
Firmenausschließlichkeit Die FIrma muss Unterscheidungskraft besitzen (sich muss sich eindeutig von allen am gleich Ort bereits bestehenden Firmen unterscheiden
Firmenwahrheit Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irre zu führen
Firmenbeständigkeit bei Erwerb Wer ein bestehendes Handelsgeschäft erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen.
Firmenbeständigkeit bei Änderungen im Gesellschafterbestand wird ein Gesellschafter aufgenommen oder scheidet ein Gesellschafter aus, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden (z.B. auch, wenn der Name des ausscheidenden Gesellschafters in der Firma enthalten ist)
Veräußerungsverbot Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden
Personenfirma Enthält die Firma den Namen des Inhabers bzw. die Namen der Inhaber, spricht man von einer Personenfirma
Sachfirma Enthält die Firma die Art des Unternehmens (z.B. Textilhandlung), spricht man von einer Sachfirma
Fantasiefirma Enthält die Firma weder den Namen des Inhabers noch die Art des Unternehmens, spricht man von einer Fantasiefirma
Handelsregister ist ein regionales Register, in dem alle Kaufleute erfasst werden. Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt. Alle Unterlagen sind elektronisch beim Registergericht (Amtsgericht) einzureichen; eine Beglaubigung durch einen Notar ist erforderlich. Die Einsichtnahme in das HR und in die dort eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet.
Eintragungen Handelsregister -Firma und Name des Inhabers bzw. die Namens der Gesellschafter sowie die Rechtsform - Geschäftssitz (Ort der Niederlassung) -Art des Geschäftes (Gegenstand des Unternehmens) -Höhe des gezeichneten Kapitals (Stammkapital, Grundkapital) -Mitglieder der Geschäftsführung - Erteilung und Löschung einer Prokura - Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Liquidation
Handelsregister Abteilung A (HRA) Einzelunternehmungen und Personengesellschaften
Handelsregister Abteilung B (HRB) Kapitalgesellschaften
Rechtliche Wirkungen Handelsregistereintragungen - rechtsbekundend (deklaratorisch), d.h. es werden Tatsachen eingetragen, die auch vorher schon rechtsgültig waren (z.B. Prokura, Kaufleute nach §1 HGB) - rechtserzeugend (konstitutiv), d.h. in einigen Fällen entsteht eine Rechtswirkung erst durch die Eintragung (z.B. Form- und Kannkaufleute)
Bedeutung Unternehmensregister Neben dem HR gibt es das zentrale Unternemensregister, welches in elektronischer Form geführt wird und jedem über das Internet zugänglich ist. Dieses Register bündelt vor allem Informationen aus den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern sowie Daten des elektronischen Bundesanzeigers.
wie viele Rechtsformen gibt es? es gibt 3 verschiedene Rechtsformen Einzelunternehmen Gesellschaftsunternehmen (wird unterteilt, siehe nächste Karteikarte) Genossenschaften
Gesellschaftsunternehmen a) Personengesellschaften - offene Handelsgesellschaft (OHG) -Kommanditgesellschaft (KG) b) Kapitalgesellschaften - Aktiengesellschaft (AG) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Merkmale Personengesellschaften es teilen sich mehrere Teilhaber Rechten und Pflichten (geregelt im HGB bzw. im Gesellschaftsvertrag) Kennzeichen sind: - Das Kapital wird von mehreren Personen aufgebracht - die Haftung und das Risiko werden verteilt - die Kreditwürdigkeit steigt durch Vergrößerung der Kapitalbasis - die Verantwortung tragen mehrere - im Vordergrund steht neben der Haftung die persönliche Mitarbeit der Inhaber
Gründe für Auflösungen von Personengesellschaften - Ablauf der Zeit, welche sie eingegangen sind - Beschluss der Gesellschafter - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft - gerichtliche Entscheidung (bei einem wichtigen Grund) Falls vertraglich nichts geregelt ist,scheidet ein Gesellschafter aus, z.B. bei Kündigung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
Merkmale der Kapitalgesellschaften - sie sind juristische Personen, d.h. Gesellschaften mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit (sie besitzen Rechts- und Geschäftsfähigkeit) - das aufgebrachte Kapital steht im Vordergrund - der Bestand der Kapitalgesellschaft wird durch die Übertragung der Gesellschafter (Ausnahme: Komplementär der KGaA), sondern die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage - sie werden vertreten durch ihre Organe (z.B. Vorstand, Aufsichtsrat) - sie entstehen durch die Eintragung ins HR (HRB)
Offenlegung für Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss dem elektronischen Bundesanzeiger (zentrales Veröffentlichungsorgan für wirtschaftliche Bekanntmachungen) auf elektronischem Wege einzureichen und unverzüglich (im Internet) bekannt machen zu lassen. Diese werden unterschieden:
Große Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss (bestehend aus der Jahresbilanz, GuV-Rechnung, Anhang) sowie den Lagebericht einreichen
mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen ebenfalls den Jahresabschluss sowie den Lagebericht einreichen, wobei die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Form vorzulegen ist
kleine Kapitalgesellschaften müssen nur die Bilanz und den Anhang einreichen
Unterschiede kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften Das HGB unterscheidet für den Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften drei Größenklassen entsprechend der Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Anzahl der Arbeitnehmer
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 4,84 Mio. EUR Bilanzsumme, 9,38 Mio. EUR Umsatz, 50 Arbeitnehmer
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei Merkmale der kleinen Kapitalgesellschaften überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 19,25 Mio. EUR Bilanzsumme, 38,5 Mio. EUR Umsatz, 250 Arbeitnehmer
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei Merkmale der Mittelgroßen Kapitalgesellschaften überschreiten bzw. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften darstellen, dh. deren Aktien an einem organisierten Markt (z.B. Wertpapierbörse im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) gehandelt werden.
Anhang Der Anhang (Bestandteil des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften) erläutert die Bilanz und die GuV; angegeben werden u.a. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
Lagebericht Der Lagebericht (kein Bestandteil des Jahresabschlusses) stellt den Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft dar; besonders berücksichtigt werden sollen Vorgänge von besonderer Bedeutung (z.B. Auslandsinvestitionen) sowie die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft.
Gründe für Auflösung von Kapitalgesellschaften - durch Ablauf der Satzung bestimmten Zeit - durch Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit (bei der AG sind mindestens drei Viertel des vertretenden Grundkapitals erforderlich, bei der GmbH ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich) -durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (die Gesellschaft kann fortgeführt werden, wenn das Verfahren aufgrund eines entsprechenden Insolvenzplans aufgehoben wird - durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde, wenn die Gesellschaft das Allgemeinwohl gefährdet
Welche Vorschriften gibt es für die Firma bei den einzelnen Unternehmensformen? Die Firma muss enthalten: siehe die nächsten 3 Karteikarten Grundsätzlich kann jedes Unternehmen, unabhängig von der gewählten Rechtsform, als Firma die Personen-, Sach- oder Fantasiefirma wählen.
1. nach dem Handelsgesetzbuch * bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung, insbesondere "e.K.","e.Kfm." oder "e.Kfr." * bei einer OHG die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung * bei einer KG die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine all. verst. Abkürzung dieser Bez.
2. nach dem Aktiengesetz * bei einer AG die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine all. verst. Abkürzung dieser Bez.
3. nach dem GmbH Gesetz * bei einer GmbH die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine all. verst. Abkürzung dieser Bez.
die Einzelunternehmung der Alleininhaber hat alle Rechte und trägt alle Pflichten der Unternehmung allein. Die Rechtsform der Einzelunternehmung ist besonders für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet. Sie sind die häufigste Rechtsform in der Bundesrepublik Deutschland.
Vorteile Einzelunternehmung *alleinige, freie und schnelle Entscheidungsmöglichkeiten * alleiniger Gewinnanspruch
Nachteile Einzelunternehmung *unbeschränkte Haftung mit dem gesamten geschäftlichen und privaten Vermögen * geringe Kreditbasis * begrenzte Unternehmensvergrößerung
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftergläubigern beschränkt ist. Alle Gesellschafter haben gleiche Pflichten und Rechte.
Haftung der OHG Alle Gesellschafter haften allen Gesellschaftsgläubigern ohne Rücksicht auf besondere vertragliche Vereinbarungen (diese gelten nur um Innenverhältnis) - unbeschränkt: Haftung mit dem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen - unmittelbar: die Gläubiger müssen sich nicht zuerst an die OHG, sondern können sich unmittelbar an die Gesellschafter wenden. -solidarisch: (gesamtschuldnerisch) die Gläubiger können sich einen beliebigen Gesellschafter aussuchen, der dann für die gesamte Verbindlichkeit der Firma, und zwar in unbegrenzter Höhe, einstehen muss ( dieser Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern deren Anteile an der Verbindlichkeit fordern)
Rechte der Gesellschafter einer OHG * Recht zur Geschäftsführung (bei gewöhnlichen Geschäften Einzelentscheidung und bei außergewöhnlichen Geschäften Gesamtbeschluss) * Recht auf Gewinnanteil ( nach dem HGB 4% vom Kapitalanteil und Rest nach Köpfen, andere Vereinbarungen sind möglich. *Informations- und Kontrollrecht *Recht auf Privatentnahmen (bis 4% vom Kapitalanteil) *Recht zur Vertretung der Gesellschaft nach Außen (Dritten gegenüber) *Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen anderer Gesellschafter *Kündigungsrecht (6 Monate auf Geschäftsjahresende) *Anspruch auf Liquiditationserlös
Welche Gründe sprechen für die Rechtsform der OHG? *keine Vorschriften über Mindesteinlagen und Mindestkapital (Gründung mit relativ wenig Anfangskapital möglich) * Mitarbeit der Gesellschafter steht im Vordergrund * hohe Kreditwürdigkeit durch die unbeschränkte Haftung
Pflichten der Gesellschafter einer OHG *Einlagepflicht (Ohne Mindesthöhe) * Pflicht zur Mitarbeit * Verlustbeteiligung (lt. HGB nach Köpfen) * Wettbewerbsverbot * die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern keine kürzeren Verjährungsfristen gelten
Die Kommanditgesellschaft (KG) Die KG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus zwei Arten von Gesellschaftern: ein Vollhafter (Komplementär) und mindestens ein Teilhafter (Kommanditist)
geregelte Haftung der KG Die Komplementäre haften für Gesellschaftsschulden wie die Gesellschafter der OHG, also unbeschränkt, solidarisch und unmittelbar. Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlage (beschränkte Haftung)
Rechte & Pflichten der Komplementäre Die Komplementäre haben die selben Rechten & Pflichten wie die Gesellschafter der OHG
Rechte der Kommanditisten *Kontrollrecht *Recht zur Einsicht in Bücher und Bilanzen * Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften *Recht auf Gewinnanteil (4% auf Kapitalanteil, Rest im angemessenen Verhältnis = gesetzliche Regelung nach dem HGB für alle Gesellschafter der KG, abweichende vertragliche Vereinbarungen sind möglich) *Recht auf Kündigung (6 Monate auf Geschäftsjahresende)
Pflichten der Kommanditisten *Pflicht zur Kapitaleinlage (keine Mindesthöhe) * Pflicht zur Verlustbeteiligung (in angemessenem Verhältnis) *Haftpflicht (nur bis Höhe ihrer Kapitaleinlage)
Welche Gründe sprechen für eine KG? *Eignung für Familiengesellschaften (z.B. Vater wird Komplementär und Kinder werden Kommanditisten) *Erhöhung des Geschäftskapitals durch die Aufnahme von Kommanditisten (Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs wird dadurch nicht berührt)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft (juristische Person), deren Gesellschafter nur mit ihrer Einlage haften. Sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine Person (Ein-Mann-GmbH) oder mehrere Personen errichtet werden.
Gründungsvoraussetzungen GmbH *Stammkapital mindestens 25000€ *Gründung einer Gesellschaft mit einem Stammkapital, das den Betrag des Mindeststammkapitals unterschreitet, ist möglich (Unternehmergesellschaft "Mini-GmbH, "Ein-Euro-GmbH") * der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen, die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden, die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen *der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden *ein vereinfachtes Gründungsverfahren mithilfe eines gesetzl. vorgeschriebenen Musterprotokolls ist möglich, wenn die GmbH höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat * die Gründung muss ins HR (Abteilung B) eingetragen werden (Eintragung kann erst dann erfolgen, wenn auf das Stammkapital mindestens die Hälfte eingezahlt ist, entweder als Geld- oder Sacheinlage, bei der UG kann die Eintragung erst erfolgen, wen das Stammkapital in voller Höhe als Geldeinlage gezahlt ist
Rechte der Gesellschafter *Recht auf Anteil am Gewinn (nach der gesetzlichen Regelung lt. GmbH-Gesetz Verteilung im Verhältnis der Geschäftsanteile, falls in der Satzung nichts anderes vereinbart ist) *Stimmrecht in der Gesellschaftsversammlung (jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme) * Recht auf Liquidationserlös
Pflichten der Gesellschafter *Einlagepflicht *beschränkte Haftpflicht * Nachschusspflicht, falls die Satzung dies vorsieht
Organe der GmbH Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung
Aufgaben Geschäftsführer - Geschäftsführung (nach innen) - Vertretung (nach außen)
Aufgaben Aufsichtsrat -Überwachung der Geschäftsführung - Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Ein Aufsichtsrat ist nur für Gesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern gesetzlich vorgeschrieben (geregelt im Drittelbeteiligungsgesetz)
Aufgaben Gesellschafterversammlung - Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses - Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern - Überwachung der Geschäftsführung - Bestellung von Prokuristen und Generalhandlungsbevollmächtigten
Welche Gründe sprechen für eine GmbH? *elastische Unternehmensführung einer Personengesellschaft * die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen * das geringe Stammkapital
Die Aktiengesellschaft (AG) Eine AG ist eine Kapitalgesellschaft (juristische Person), die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital besitzt. Die Teilhaber (Aktionäre) haften nur mit ihrer Einlage (d.h. die Haftung des UN beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen) und haben weder Geschäftsführungs- noch Vertretungsbefugnis.
Gründungsvoraussetzungen AG *zur Gründung einer AG ist eine oder mehrere Personen erforderlich * das Grundkapital muss mindestens 50000€ betragen (Bar- oder Sachgründungen) * die Ausgabe von Aktien kann in Form von Nennbetragsaktien bzw. Stückaktien erfolgen * die Satzung bedarf der notariellen Beurkundung * Eintragung ins HR Abteilung B
Rechte der Aktionäre - Stimmrecht (nach Aktienanteilen) und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung - Recht auf Anteil am Gesellschaftsvermögen bei einer Auflösung der AG (nach Befriedigung aller Gläubiger) - Recht auf Anteil am Gewinn (Dividende), der angegebene Prozentsatz bezieht sich auf den Aktiennennbetrag - Bezugsrecht bei Ausgabe neuer Aktien
Pflichten Aktionäre - Pflicht der Kapitaleinlage - beschränkte Haftpflicht (in Höhe der Einlage)
Organe der AG Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung
Vorstand Der Vorstand (leitendes Organ;leitet das UN in eigener Verantwortung) wird vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre gegen festes Gehalt und Gewinnanteile (Tantiemen) bestellt und besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils 5 Jahre, ist zulässig.
Aufsichtsrat (überwachendes Organ) besteht je nach Höhe des Grundkapitals aus mindestens drei und höchstens einundzwanzig Mitgliedern, die für höchstens vier Jahre gewählt werden (nach AktG). Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung und oftmals Tantieme.
Hauptversammlung (beschließendes Organ) besteht aus den Aktionären und deren Vertretern (z.B. Banken, die das Depotstimmrecht ausüben). Es wird nach Aktiensnennbeträgen abgestimmt. Beschlüsse der HV bedürfen der notariellen Beurkundung.
Aufgaben des vorstands *Geschäftsführung und Vertretung *Sorgfalts- und Haftpflicht *Beachtung des Wettbewerbverbots
Aufgaben Aufsichtsrat *Wahl des Vorstands *Überwachung des Vorstandes und dessen Geschäftsführung *Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlages des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns * Bericht über Jahresabschluss und Lagebericht an die Hauptversammlung
Aufgaben Hauptversammlung - die Bestellung der von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder -die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns - die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrates -die Bestellung der Abschlussprüfer - Beschlüsse über Satzungsänderungen, z.B. Kapitalerhöhung (Dreiviertelmehrheit ist erforderlich)
wirtschaftliche Bedeutung AG - das oft hohe Grundkapital wird meist von einer größeren Zahl von Kapitalgebern aufgebracht, dadurch können große wirtschaftliche Aufgaben verwirklicht werden - die AG ist die typische Form der Großunternehmung, vor allem in der Industrie, bei Versicherungen und Banken - durch relativ kleine Kapitalanteile wird eine breite Streuung des Eigentums am Produktionsvermögen erzielt - die Aktie ist ein beliebtes Anlagemittel, da sie leicht wieder veräußert werden kann.
die Genossenschaften Genossenschaften sind Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder (Genossen) mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes fördern wollen. Die Genossen sind mit Geschäftsanteilen, deren Höhe in der Satzung festgelegt ist, an der Gesellschaft beteiligt (ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben) Grundsätzlich haftet den Gläubigern für die Verbindlichkeit der Genossenschaft nur das Vermögen der Genossenschaft. Sie firmiert mit dem Zusatz "eingetragene Genossenschaft" oder der Abkürzung "eG"
Gründungsvoraussetzungen der Genosenschaft -mindestens drei Mitglieder (keine Begrenzung nach oben) -schriftlicher Gesellschaftsvertrag (Satzung) -Eintragung ins Genossenschaftsregister (konstitutive Wirkung: Formkaufmann)
Rechte und Pflichten der Genossen -Stimmrecht (nach Köpfen) - Recht auf Gewinnanteil - Kündigungsrecht -Einlagepflicht -Nachschusspflicht
Organe der Genossenschaft Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung
Aufgaben Vorstand Er setzt sich aus mindestens zwei von der Generalversammlung gewählten Genossen zusammen; ihm obliegt die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis
Aufgabe Aufsichtsrat Er besteht aus mindestens drei Genossen; seine Rechte entsprechen denen der Aufsichtsratsmitglieder der AG
Aufgaben Generalversammlung sie ist das oberste Entscheidungsorgan und beschließt insbesondere über die Führung der Geschäfte und die Gewinnverteilung; ihre Rechte entsprechen denen der Hauptversammlung der AG.
Arten der Genossenschaften -Einkaufsgenossenschaften (gemeinsamer Bezug von Waren) - Absatzgenossenschaften (gemeinsamer Verkauf von Waren) -Kreditgenossenschaften (Gewährung von Krediten) -Baugenossenschaften (Bau von Wohnungen) -Betriebsgenossenschaften (Beschaffung von Maschinen und Anlagen zur gemeinsamen Nutzung) - Verbrauchergenossenschaften (Konsumgenossenschaften; Zusammenschluss von privaten Haushalten zum gemeinsamen Einkauf) Auch rechtlich selbstständige Einzelhandelsbetriebe können sich zu Genossenschaften zusammenschließen.

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